Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 33, S. 95:Art. 137 und 140 StGB. Abgrenzung des Veruntreuungs- vom Diebstahlstatbestand im Fall, da jemand eine ihm anvertraute Kassette mit Geld öffnet und dieses für sich verwendet.
Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 1983
Sachverhalt:
M. übergab Frau W. eine verschlossene Kassette mit Geld zur Aufbewahrung, da er wusste, dass Frau W. einen Tresor hatte. Nach der Rückgabe der Kassette bemerkte M., dass sie leer war. Es war Frau W. gelungen, die Kassette mit einem eigenen Schlüssel zu öffnen. Das vorgefundene Geld hatte sie zur Begleichung von Geschäftsschulden verwendet. Der Staatsanwalt klagte Frau W. wegen Diebstahls an. Der Verteidiger plädierte auf eine Verurteilung wegen Veruntreuung.
Aus den Erwägungen:
Nach Auffassung des Staatsanwaltes beging Frau W. nicht nur einen Vertrauensbruch sondern einen Gewahrsamsbruch, da sie .die Kassette, die ihr in verschlossenem Zustand und ohne Schlüssel zur Aufbewahrung übergeben worden war, ohne Zustimmung des Hinterlegers M. mit einem eigenen Schlüssel öffnete und sich auf diese Weise das Geld aneignete. Ob Diebstahl oder Veruntreuung vorliegt, hängt nach herrschender Lehre nicht davon ab, ob im Einzelfall der Vertrauens- oder aber der Gewahrsamsbruch überwiegt (so das Bundesgericht in BGE 101 IV 35;92 IV 91), sondern ob neben dem Vertrauensbruch zusätzlich ein Bruch des Gewahrsams oder des Mitgewahrsams vorliegt (P. Noll, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Zürich 1983, 138 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 1978, 193; J. Rehberg, Strafrecht III, Zürich 1982, 34/49).
Es gilt demnach zu prüfen, ob Frau W. durch die Geldentnahme aus der geschlossenen Kassette einen Gewahrsamsbruch beging oder mit andern Worten, ob dem Hinterleger trotz der Übergabe der Kassette samt ihrem Inhalt an Frau W., da die Kassette verschlossen war, Gewahrsam am Geld noch zustand. Dies ist zu verneinen.
Mit der Übergabe der Geldkassette an Frau W. begab sich M. der "physisch-realen Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache" (Rehberg, a.a.O., 22) und räumte Frau W. den Gewahrsam an der Kassette und an deren Inhalt ein. Ob das Geld in einem verschlossenen Behältnis (in einer verschlossenen Kassette oder auch bloss in einem zugeklebten Kuvert) oder aber unverschlossen übergeben wurde, vermag an der Aufgabe des Gewahrsams des Hinterlegers nichts zu ändern, ist hingegen für die zivilrechtliche Frage, ob es sich um eine gewöhnliche Hinterlegung oder aber ein depositum irregulare handle (Art. 481 Abs. 2 OR), von Bedeutung. Im übrigen hätte sich Frau W. auch bei unverschlossener Hinterlegung des Geldes der Veruntreuung schuldig gemacht. Frau W. hätte die Rückgabe des Geldes zwar nicht in specie, jedoch summenmässig geschuldet, wobei auch der (bloss) obligatorische Werterhaltungsanspruch des Hinterlegers den strafrechtlichen Schutz geniesst. Da der Gewahrsam des Hinterlegers indessen auch bei verschlossener Hinterlegung des Geldes aufgegeben wird, hat sich Frau W. nicht der Wegnahme im Sinne von Art. 137 StGB, sondern der Aneignung zur unrechtmässigen Bereicherung nach Art. 140 StGB, mithin der Veruntreuung schuldig gemacht.