Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 34, S. 96:Art. 14 ff. StPO. Behandlung von Eingaben urteilsunfähiger, bevormundeter Personen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 6. Juni 1983
Sachverhalt:
Der Verhörrichter trat auf eine mit "Strafantrag" überschriebene Eingabe von Frau X. wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht ein. Dagegen beschwerte sich Frau X. bei der Obergerichtskommission. In der Stellungnahme zur Beschwerde führte der Verhörrichter aus, dass Frau X., die bevormundet sei, aufgrund ihrer Äusserungen die Urteilsfähigkeit offensichtlich abgehe.
Aus den Erwägungen:
Grundsätzlich kann die Obergerichtskommission auf eine Beschwerde nur dann eintreten, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig ist. Indessen hat das vorliegende Verfahren unter anderem gerade die Prüfung der Handlungsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit zum Gegenstand, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Kommentar Bucher, Bern 1976, Vorbemerkungen vor Art. 12- 19 ZGB, N. 12 und 16).
Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt ist, kann Straf- und Zivilklage stellen (Art. 14 ff. StPO). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c StPO gilt der Geschädigte, der als Kläger auftritt, als Partei. Die Prozessfähigkeit wird in der StPO nicht eigens geregelt, das heisst, erwähnt wird nur der Fall des unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten (Art. 9 Abs. 2 StPO). Nicht geregelt ist dagegen die Prozessfähigkeit der übrigen Parteien, insbesondere derjenigen, welchen die Urteilsfähigkeit abgeht. Die Voraussetzung der Urteilsfähigkeit ergibt sich indessen ohne weiteres als Teil der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB).
Im vorliegenden Fall ist aktenmässig bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter Vormundschaft steht. Indessen kann aus der Entmündigung allein nicht abstrakt auf Urteilsunfähigkeit des Entmündigten in bezug auf eine bestimmte Prozesshandlung geschlossen werden; vielmehr ist sie in jedem Einzelfall aus den Umständen konkret zu bestimmen (ZR 66, 1967, Nr. 164; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, 85). Wegleitend ist immerhin Art. 16 ZGB, der bestimmt, dass urteilsfähig ein jeder sei, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass Frau X. offensichtlich urteilsunfähig ist und ihr infolgedessen die Prozessfähigkeit abgeht).
Da die Beschwerdeführerin bevormundet und damit ihr gesetzlicher Vertreter an sich befugt ist, gültig prozessuale Handlungen vorzunehmen, beziehungsweise durch Genehmigung diesen Geltung zu verschaffen, ist dieser grundsätzlich über prozessuale Handlungen seines Mündels in Kenntnis zu setzen. Dies ist nicht geschehen. Auch hat der Vormund kein Exemplar der Nichteintretensverfügung erhalten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nachgeholt worden, indem der Vormund über das Beschwerdeverfahren durch die Obergerichtskommission ins Bild gesetzt wurde, da er immerhin innert 10 Tagen seit Einstellung (Art. 14 StPO) hätte Klage erheben beziehungsweise die rechtzeitig erhobene Beschwerde genehmigen können, was als Klageerhebung zu interpretieren wäre (AbR 1976/77, Nr. 17, E. 3). Da jedoch der Vormund in dieser Sache nichts unternehmen will, besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund, die Sache an die Hand zu nehmen.
Eine Strafanzeige soll, ungeachtet der Handlungsfähigkeit des Verzeigers, von Amtes wegen auf ihre Begründetheit hin untersucht werden, soweit dies das Gebot der Verbrechensermittlung verlangt (Bucher, a.a.O, N. 16 zu Vorb. vor Art. 12 - 19 sowie N. 124 zu Art. 17/18). Entsprechend ist auch die Beschwerde immerhin als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu betrachten. Indessen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine strafbare Tat. Der Verhörrichter hat die Anzeige zu Recht als offensichtlich grundlos betrachtet und kein Strafverfahren eröffnet.