AbR 1982/83 Nr. 35
AbR 1982/83 Nr. 35Ow Obergericht04.07.1983
AbR 1982/83 Nr. 35, S. 98: Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 4 BV; Art. 34 Abs. 1 StPO. Rechtliches Gehör in Strafsachen; Anwesenheit des Angeschuldigten bei Zeugeneinvernahmen. Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 1983 Aus den Erwägungen: 1.
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 35, S. 98:Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 4 BV; Art. 34 Abs. 1 StPO. Rechtliches Gehör in Strafsachen; Anwesenheit des Angeschuldigten bei Zeugeneinvernahmen.
Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 1983
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihr Urteil getroffen hat, ohne zuvor dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, bei der Einvernahme der Zeugin G. mitzuwirken. Wegen seiner formellen Natur besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör unabhängig davon, ob die Wiederholung der Einvernahme voraussichtlich zu einem andern Ergebnis führen wird (BGE 100 Ia 10 E. d). Da der Mangel durch eine Einvernahme der Zeugin vor Obergericht in Anwesenheit des Angeklagten vollumfänglich geheilt werden kann, führt die Verletzung von Art. 4 BV allein im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils.