Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 36, S. 99:Art. 61 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 StPO. Während für die polizeiliche Festnahme der Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, genügt, muss der Verdacht bei einer Verhaftung dringend sein. (E. 2a)Art. 223 Abs. 2 StPO. Bei Jugendlichen ist Untersuchungshaft nur anzuordnen, wenn besonders zwingende Gründe dies erfordern. (E. 2b)Art. 82 Abs. 2 StPO. Ohne vorgängige schriftliche Anordnung des Verhörrichters beziehungsweise Jugendanwalts darf die Polizei eine Hausdurchsuchung nur vornehmen, wenn erhebliche Gefahr im Verzug ist. (E. 3a)Art. 82 Abs. 1 StPO. Tragweite der Vorschrift, dass bei Hausdurchsuchungen der Inhaber der Räumlichkeiten oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, ein Verwandter oder Hausgenosse anwesend sein soll. Es genügt, dass es sich dabei um eine urteilsfähige Person handelt. (E. 3b)
Urteil der Obergerichtskommission vom 24. Oktober 1983
Sachverhalt:
Anlässlich der Beschlagnahme einer grösseren Anzahl Mofas und Mofabestandteile im Hause des Jugendlichen A. soll es sich nach Darstellung der Jugendanwaltschaft gezeigt haben, dass auch weitere Jugendliche in den Fall verwickelt waren, unter anderem der Jugendliche D. Nach mündlicher Absprache mit dem Jugendanwalt nahm hierauf die Polizei im Elternhaus von D. eine Hausdurchsuchung vor. D. selber wurde während 24 Stunden inhaftiert. Bei der Entlassung wurden ihm ein Haftbefehl und ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgehändigt. Mit Schreiben vom 2. August 1983 erhebt der Vater von D. bei der Obergerichtskommission eine Aufsichtsbeschwerde und beanstandet, dass sein Sohn verhaftet und der Haftbefehl erst bei der Entlassung ausgehändigt wurde, sodann, dass eine Hausdurchsuchung ohne schriftlichen Befehl und nur in Gegenwart seines unmündigen Sohnes erfolgte. Der Jugendanwalt weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Verhaftung und die Hausdurchsuchung aufgrund des damaligen Ermittlungsstandes gerechtfertigt gewesen seien. Er habe der Polizei mündlich sein Einverständnis dazu gegeben, da er persönlich nicht habe anwesend sein können.
Aus den Erwägungen:
Festnahme und Hausdurchsuchung erfolgten durch die Polizei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Polizei ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls von sich aus Verdächtige festnehmen (Art. 73 StPO; vgl. eingehender unten, E. 2) aber auch Hausdurchsuchungen vornehmen (Art. 82 Abs. 3 StPO; vgl. eingehender unten, E. 3). Aufgrund der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft erfolgten im vorliegenden Fall sowohl die Festnahme von D. wie auch die Hausdurchsuchung nach Rücksprache der Polizei mit dem Jugendanwalt. Die Polizei handelte demnach nicht von sich aus, sondern als Organ der Strafuntersuchungsbehörde, konkret der Jugendanwaltschaft. Die Beschwerde ist denn auch nicht gegen die Polizeiorgane sondern gegen die Jugendanwaltschaft gerichtet. Ob und allenfalls welche Rechtsmittel zur Verfügung ständen, wenn die Polizei von sich aus gehandelt hätte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 61 Abs. 1 lit. b GOG; Art. 234 in Verbindung mit Art. 134 ff. StPO).
a) Zur blossen Festnahme ist auch die Polizei befugt. Hauptfall bildet die Festnahme in flagranti. Zur polizeilichen Festnahme genügt der Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben. Der Verdacht kann auf eigener Wahrnehmung oder auf glaubwürdiger Mitteilung Dritter beruhen (Art. 73 Abs. 1 StPO). Allerdings braucht der Verdacht im Gegensatz zur Verhaftung nicht dringend zu sein. Die Begründung liegt darin, dass die polizeiliche Festnahme (nur) der Herbeiführung eines Strafverfahrens und namentlich der Sicherung einer allfälligen Verhaftung dienen soll (AbR 1980/81, Nr. 31 E. 1) und es sich infolgedessen um einen vorübergehenden und damit weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen handelt als bei der Verhaftung. Der auf Art. 73 StPO gestützten vorläufigen Festnahme geht selbstredend kein Haftbefehl voraus. Die Polizei hat jedoch die Festnahme unverzüglich dem Verhörrichter beziehungsweise dem Jugendanwalt mitzuteilen (Art. 73 Abs. 3 StPO). Dieser entscheidet, ob der Festgenommene zu verhaften sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die "Festnahme" erst nach Rücksprache mit der Jugendanwaltschaft und hat demnach als eigentliche Verhaftung zu gelten. Voraussetzung der eigentlichen Verhaftung, die nur vom Richter angeordnet werden darf, ist ebenfalls das Bestehen eines Verdachts, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben. Im Gegensatz zur blossen Festnahme muss aber der Tatverdacht dringend sein. Erforderlich sind zudem Flucht beziehungsweise fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr (Art. 60 ff. StPO). Im Verfahren gegen Jugendliche ist der Jugendanwalt zur Anordnung der Verhaftung zuständig (Art. 55 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 60 StPO). Es gilt deshalb zu prüfen, ob gegen D. ein dringender Tatverdacht vorlag.
b) Nach der Darstellung des Jugendanwaltes erwies sich die Festnahme von D. als notwendige Folge einer offenbar gleichzeitig oder unmittelbar zuvor eingeleiteten Strafuntersuchung mit Hausdurchsuchung gegen einen andern Jugendlichen. Dessen Mutter hatte der Polizei Anzeige erstattet, dass ihr Sohn über mehrere entwendete Mofas sowie über eine Menge entwendeter Mofateile verfüge. Bei der Hausdurchsuchung habe es sich dann gezeigt, "dass weitere Jugendliche (angeblich) in den Fall verwickelt sind, darunter auch D.".
Anlässlich der Haudurchsuchung im Elternhaus von D. ergab sich, dass dieser im Besitze von drei Mofas, diverser Motoren und Mofaersatzteilen war. Indessen begründet die Tatsache allein, dass ein Metallbauschlosserlehrling über solche Geräte (und in solcher Anzahl) verfügt, noch keinen dringenden Verdacht auf Diebstahl oder Hehlerei, zumal der Jugendliche offenbar in der Lage war, über die Herkunft der einzelnen Geräte Auskunft zu geben. Diese Angaben wurden dann offenbar auch nicht weiter überprüft. Andere Anhaltspunkte für einen Verdacht finden sich in den Akten nicht. Ein dringender Verdacht bestand deshalb aufgrund der Aktenlage nicht. Hinzu kommt nun aber, dass die Untersuchungshaft bei Jugendlichen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nur verhängt werden darf, "wenn besonders zwingende Gründe dies erfordern" (Art. 223 Abs. 2 StPO). Weder aus den Akten noch aus der Stellungnahme des Jugendanwaltes sind solche Gründe ersichtlich. In formeller Hinsicht ist zudem zu beanstanden, dass dem Festgenommenen, als er in Haft versetzt wurde, nicht sofort, sondern erst anderntags bei der Entlassung ein Haftbefehl ausgehändigt wurde (AbR 1980/81 Nr. 31 E. 1).
b) Nach Art. 82 Abs. 1 StPO soll der Inhaber der Räumlichkeiten oder, wenn er nicht erreichbar ist, ein Verwandter oder Hausgenosse bei der Hausdurchsuchung anwesend sein. Daraus, dass der Inhaber anwesend sein soll (nicht aber muss), darf jedoch nicht geschlossen werden, dass es im Belieben der Untersuchungsbehörden steht, die Hausdurchsuchung in Anwesenheit der erwähnten Personen durchzuführen. Allerdings ermöglicht es diese Bestimmung, dass beispielsweise in Fällen, da Gefahr im Verzuge ist, die Hausdurchsuchung ausnahmsweise auch ohne die Anwesenheit dieser Personen durchgeführt werden kann. Von der Regel, dass Hausdurchsuchungen nur in Anwesenheit des Inhabers der Räumlichkeiten beziehungsweise von dessen Verwandten oder Hausgenossen durchzuführen sind, sollte aber nicht ohne Not abgewichen werden. Dies liegt im übrigen auch im Interesse der mit der Hausdurchsuchung beauftragten Personen. Bei der vorliegenden Hausdurchsuchung war D. anwesend. Bei ihm handelt es sich um einen Verwandten des Inhabers der Räumlichkeiten. Die Prozessordnung schreibt nicht vor, dass es sich um eine mündige Person handeln muss. Allerdings wäre es empfehlenswert, mit der Durchführung der Massnahme zuzuwarten, bis eine erwachsene Person zugegen ist, wenn immer es die Umstände des konkreten Falles erlauben. Da es sich bei D. immerhin um eine urteilsfähige Person handelt, ist die Beschwerde in diesem Punkte unbegründet.