Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 37, S. 102:Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 4 StPO. Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe zueinander. (E. 1)Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO. Rechtfertigen fehlender fester Wohnsitz, Arbeitslosigkeit, die schon früher geäusserte Absicht, auszuwandern, die Drohung einer unbedingten Strafe die Annahme von Fluchtgefahr? (E. 2) Rechtfertigt die Vermutung weiteren Delinquierens die Haft aus sicherheitspolizeilichen Gründen? (E. 3)
Urteil der Obergerichtskommission vom 26. August 1983
Sachverhalt:
Am 11. August 1983 wurde der Angeschuldigte wegen Verdacht auf Handel mit Betäubungsmittel (Haschisch) verhaftet. Die Untersuchung ergab, dass der Angeschuldigte in den Monaten Juni und Juli ca. 1,7 kg Haschisch gekauft und in der Zwischenzeit davon ca. 1,13 kg verkauft hatte. Der Angeschuldigte ist geständig. Ferner hat er zugegeben, Haschisch, LSD und Heroin konsumiert zu haben und mit einem Fahrzeug ohne Führerausweis gefahren zu sein.
Ein ihm unterbreitetes Entlassungsgesuch legte der a.o. Verhörrichter-Stellvertreter der Strafkommission vor. Diese beschloss, B. weiterhin in Haft zu behalten. Als Grund wurden Fluchtgefahr sowie sicherheitspolizeiliche Motive angegeben. Die Fluchtgefahr begründete sie damit, dass B. zur Zeit keinen festen Wohnsitz, keine Arbeit und damit auch kein Einkommen habe. Auch habe er die Absicht geäussert, auszuwandern. Ferner drohe ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe.
Gegen die abweisende Verfügung der Strafkommission erhob B. Beschwerde bei der Obergerichtskommission.
Aus den Erwägungen:
Gegen einen Haftbefehl kann sofort an die Obergerichtskommission Beschwerde eingereicht werden (Art. 62 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Verhaftung als solche, sondern gegen die Abweisung des Entlassungsgesuches. Art. 70 Abs. 4 StPO sieht vor, dass der Verhaftete bei der Obergerichtskommission jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Soweit sich ein Verhafteter nicht gegen die Verhaftung als solche beschwert, sondern die Entlassung aus der Haft verlangt, ist die Obergerichtskommission zuständig. Haftentlassungsgesuche, ob schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll gegeben, sind unverzüglich der Obergerichtskommission zuzustellen. Diese wiederum ist gehalten, sie binnen dreier Tage zu behandeln. Die Beschwerde von B. ist als Haftentlassungsgesuch zu behandeln.
Zu prüfen sind nicht die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft, sondern ob Fluchtverdacht oder sicherheitspolizeiliche Gründe die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Strafkommission begründet die Annahme der Fluchtgefahr wie folgt: Der Angeklagte habe keinen Wohnsitz, keine finanziellen Mittel und keine Arbeit. Schon vor der Verhaftung habe ein Vorführungsbefehl erlassen werden müssen, weil sein Aufenthaltsort unbekannt war. Sodann habe er wiederholt die Absicht geäussert, nach Australien auszuwandern. Schliesslich müsse B. mit einer längeren Gefängnisstrafe rechnen.
Vom fehlenden festen Wohnsitz allein kann nicht bereits auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Fluchtgefahr kann (erst) dann angenommen werden, wenn hiefür konkrete Anhaltspunkte bestehen, so namentlich wenn der Angeschuldigte konkrete Anzeichen schafft, welche ein solches Verhalten als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 106 Ia 407;AbR 78/79 Nr. 20; M. Schubarth, Die Rechte des Beschuldigten ..., Bern 1973, 88). Ebensowenig begründet die Tatsache, dass B. momentan weder über eine Arbeitsstelle noch sonstwie über Verdienst verfügt, Fluchtverdacht. Nach einer Haftentlassung stellt sich für ihn in jedem Fall das Problem eines (redlichen) Einkommenerwerbs. Es ist nun aber nicht einzusehen, inwiefern sich dieses Problem durch eine Flucht bequemer lösen sollte; im Gegenteil. Dass B. wegen unbekannten Aufenthaltes gesucht und in der Folge vorgeführt werden musste, bildet im vorliegenden Fall kein Indiz für die Fluchtgefahr. B. wusste nicht, dass die Polizei ihn suchte. Er musste nicht ausgeschrieben werden, weil er sich dem Zugriff der Untersuchungsorgane zu entziehen versucht hätte, sondern weil sein Aufenthalt unbekannt war. Es trifft zu, dass B. im Verlaufe des Verhörs die Absicht äusserte, nach Australien auszuwandern. Angeblich wollte er dies bereits früher von Griechenland aus tun, kehrte dann aber mangels Geld in die Schweiz zurück. Von einer Fluchtgefahr kann aufgrund des offenbar schon älteren Planes, auszuwandern, nicht die Rede sein. Schliesslich ist die Fluchtgefahr angesichts der heutigen Fahndungs- und Auslieferungsmöglichkeiten ganz allgemein nicht allzu hoch zu bewerten.
Einen gewissen Anreiz zur Flucht könnte allerdings die drohende unbedingte Freiheitsstrafe bedeuten. Eine gewisse Versuchung, aus diesem Grund zu fliehen, besteht nun aber praktisch in sehr vielen Fällen, in denen Angeschuldigte mit unbedingten Freiheitsstrafen zu rechnen haben. Das Vorliegen objektiver Umstände, die einen Angeschuldigten zur Flucht verleiten oder ihm einen solchen Entschluss erleichtern könnten, genügt aber nicht zur Annahme einer Fluchtgefahr (BGE 106 Ia 407; Schubarth, a.a.O. 89; Waiblinger, Das Strafverfahren des Kts BE, Langenthal 1937, N 1 zu Art. 111). Hiefür bedarf es konkreter Anzeichen. Solche liegen aber nicht vor. Zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung kann jemand in Haft gesetzt werden (Art. 61 Abs. 2 am Ende StPO). Indessen rechtfertigt sich die Haft niemals lediglich zur Überbrückung der Zeitspanne bis zur gerichtlichen Beurteilung, wenn der Angeschuldigte den (freiwilligen) vorzeitigen Strafantritt verweigert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er diesen nur deswegen verweigerte, um zu fliehen.
Unter solchen Umständen verstösst jedoch die Aufrechterhaltung der Haft gegen das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit und gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (BGE 106 Ia 404 ff.; BGE 105 Ia 26 ff.). Das Gesuch ist gutzuheissen und B. unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.