AbR 1982/83 Nr. 38
AbR 1982/83 Nr. 38Ow Obergericht07.07.1982
AbR 1982/83 Nr. 38, S. 104: Art. 97 Abs. 2 StPO. Strafkommission und Gerichtsbehörden können auf Einstellungsbeschlüsse zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und erl
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 38, S. 104:Art. 97 Abs. 2 StPO. Strafkommission und Gerichtsbehörden können auf Einstellungsbeschlüsse zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und erlaubt daher auch ein Zurückkommen in Fällen einer offensichtlich irrtümlichen rechtlichen Würdigung.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Juli 1982
Aus den Erwägungen:
Strafkommission und Gerichtsbehörden können auf Einstellungsbeschlüsse zurückkommen, besonders bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen (Art. 97 Abs. 2 StPO). Die Aufzählungen der Voraussetzungen, bei welchen ein Zurückkommen statthaft ist, ist nicht abschliessend sondern beispielhaft. Deshalb ist die Wiederaufnahme eines Strafuntersuchungsverfahrens nicht auf jene Fälle beschränkt, da neue Beweismittel und Tatsachen vorliegen.
Aufgrund von Art. 94 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweisen, wegen Verjährung oder aus einem andern Grund freisprechen würde. Die Strafkommission hat ein eingestelltes Strafverfahren daher wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung nicht mehr vorliegen oder überhaupt nie vorgelegen haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, nur bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel könne ein Strafverfahren wieder aufgenommen werden, ist unbehelflich.
Aus den Akten ergibt sich, dass K. um die Gefahr von Gewässerverunreinigungen wusste und dennoch während rund vier Wochen das Vieh in der fraglichen Schutzzone weiden liess. Das Strafverfahren konnte demnach offensichtlich nicht mit der Begründung des mangelnden subjektiven Tatbestandes eingestellt werden. Ob der objektive Tatbestand hingegen vorliegt, wird Aufgabe des von der Strafkommission zu Recht wieder eröffneten Strafverfahrens sein. Die gegen die Wiederaufnahme des Strafuntersuchungsverfahrens gerichtete Beschwerde von K. ist abzuweisen.