Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 39, S. 105:Art. 140 lit. b StPO; Art. 14 Abs. 1 StPO; Art. 27 Abs. 3 StPO. Damit ein Geschädigter zur Appellation gegen ein Strafurteil befugt ist, muss er sich rechtzeitig als Kläger etablieren.
Urteil des Obergerichts vom 20. August 1982
Aus den Erwägungen:
- Gegen den Freispruch von F., der zusammen mit H. an einem Verkehrsunfall beteiligt war, hatte H. innert 10 Tagen, nachdem er vom Urteil Kenntnis erhielt, mithin rechtzeitig appelliert. Indessen stellt sich die Frage, ob H. dazu überhaupt befugt war. Neben dem Staatsanwalt und dem Angeklagten kann auch der geschädigte Kläger gegen Strafurteile appellieren, sofern sich die Appellation nicht nur auf das Strafmass bezieht (Art. 140 lit. b StPO), was hier nicht der Fall ist. H. hat zwar als Geschädigter zu gelten, hat es aber unterlassen, rechtzeitig gegen F. Strafklage zu erheben.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO hätte er dies bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörden tun müssen. Die Überweisung war am 22. Dezember 1981 erfolgt. Im Zeitpunkt der Einreichung der Strafklage beim Verhöramt (4. Mai 1982) war aber diese Frist längst abgelaufen. H. macht nun geltend, dass er von der Überweisung des Falles F. erst mit der Zustellung des motivierten freisprechenden Urteils Kenntnis erhalten habe. Da er auf eine Klage nicht etwa verzichtet, sondern sich die Klagestellung ausdrücklich vorbehalten habe, hätte man ihn über die Überweisung des Falles F., mit welcher die Klagefrist zu laufen begonnen hatte, orientieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, müsse seine Klage, die er innert 10 Tagen seit Kenntnis des freisprechenden Urteils beziehungsweise der Überweisung des Falles F. eingereicht habe, als rechtzeitig erfolgt betrachtet werden, so dass auf die Appellation einzutreten sei.
- Mit Urteil vom 27. März 1980 i.S. S. hatte die Obergerichtskommission erkannt, dass die Frist zur Erhebung einer Strafklage nicht erst vom Zeitpunkt an zu laufen beginnt, da jemand von der Überweisungs- oder Einstellungsverfügung Kenntnis erhält, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 StPO mit erfolgterÜberweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde. Will sich der Geschädigte nicht der Einflussnahme auf den Prozess und namentlich der Ausübung der Parteirechte begeben, hat er sich rechtzeitig als Kläger zu konstituieren und darf es eben nicht darauf ankommen lassen, zufälligerweise von der Überweisung oder Einstellung Kenntnis zu erhalten. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Anders entscheiden bedeutete, dass sich der Geschädigte nach Jahr und Tag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist in das Verfahren einschalten könnte und dieses somit bis dahin keinen Abschluss fände, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit ausser Frage steht.
Aufgrund von Art. 96 und 104 StPO sind nämlich der Einstellungsbeschluss und die Überweisungsverfügung nur den Parteien mitzuteilen, nicht jedoch dem Geschädigten, der sich nicht als Kläger etabliert hat. Eine Lösung kann auch nicht darin gesucht werden, die erwähnten Beschlüsse entgegen dem Wortlaut der Art. 96 und 104 auch Personen mitzuteilen, die keine Parteistellung innehaben.
- Der Appellant glaubt indessen, eine solche Orientierungspflicht über die erfolgte Überweisung daraus ableiten zu können, dass er sich gegenüber dem Verhöramt die Klagestellung ausdrücklich vorbehalten hatte. Gemäss Art. 27 Abs. 3 StPO ist der Geschädigte anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Geschädigten, wie auch im vorliegenden Fall, das gedruckte Formular "Teilnahme am Strafverfahren" abgegeben wird. Der Geschädigte, der sich über die Teilnahme am Verfahren nicht sofort im klaren ist, braucht sich nicht sofort zu entscheiden, sondern behält sich vor, Klage zu stellen. Das Formular sieht für diesen Fall eine spezielle Rubrik vor. Auf dem gleichen Formular wird ihm indessen zur Kenntnis gebracht, dass dem Strafkläger (und nur diesem) das Recht auf Orientierung über den Stand des Verfahrens ("dem Strafkläger werden Einstellungs- und Überweisungsbeschlüsse, Strafbefehle und Strafurteile zugestellt") zusteht. Will sich deshalb der Geschädigte der Möglichkeit, am Strafverfahren teilzunehmen, nicht begeben, wird er sich, wenn er kein Risiko eingehen will, gleich als Kläger etablieren. Dies ist umso unbedenklicher, als er aufgrund der geltenden Ordnung in der Regel kein Kostenrisiko eingeht, da ein Unterliegen des Klägers nicht ohne weiteres dessen Kostenpflicht auslöst. Gemäss Art. 173 StPO kann nämlich der Kläger nur dann zur Kostentragung verhalten werden, "wenn er schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Klage eingereicht oder das Strafverfahren durch Trölerei erschwert hat". Räumt sich der Geschädigte in bezug auf die Parteirechte trotzdem eine Bedenkfrist ein, muss er sich, um absolut kein Risiko einzugehen, tatsächlich regelmässig, theoretisch sogar alle 10 Tage, beim Verhöramt über den Stand des Verfahrens erkundigen. Dies ist indessen - entgegen der Auffassung des Appellanten - aufgrund der aufgezeigten Alternative keineswegs unzumutbar.