Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 40, S. 107:Art. 159 Abs. 1 StPO. Revision. Bei der Ausfällung einer Busse sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Verurteilenden erheblich. Waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Strafrichter bei Ausfällung der Busse nicht bekannt, ist dies daher ein Revisionsgrund.
Urteil der Obergerichtskommission vom 6. Juni 1983
Sachverhalt:
Mit Strafbefehl vom 4. Februar 1983 wurde B. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von K. durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Der Strafbefehl wurde am 11. Februar 1983 durch die PTT an die Ehefrau von B. zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Februar 1983 erklärte B. Nichtannahme des erwähnten Strafbefehls und machte seine finanzielle Notlage infolge Arbeitslosigkeit geltend. In der Folge liess das Verhöramt die finanziellen Verhältnisse von B. abklären. Dabei ergab sich, dass er seit April 1982 arbeitslos ist und im Jahre 1982 ein Einkommen von Fr. 14'400.-- erzielt hat. Mit Verfügung vom 11. April 1983 trat die Strafkommission auf die verspätete Nichtannahme-Erklärung nicht ein, gewährte ihm jedoch aufgrund seiner finanziellen Lage anstelle der 30tägigen Zahlungsfrist eine solche von 90 Tagen zur Bezahlung der Busse und Kosten. Dagegen beschwerte sich B. bei der Obergerichtskommission und beantragte u.a. eine Reduktion der Busse.
Aus den Erwägungen:
Strafbefehle, gegen welche nicht innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Nichtannahme erklärt wird, erwachsen in Rechtskraft (Art. 48 Abs. 2 GOG). Der Strafbefehl vom 4. Februar 1983 wurde gemäss Auskunft der PTT am 11. Februar 1983 an die Ehefrau von B. zugestellt. Die Nichtannahme-Erklärung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1983 ist somit zweifellos verspätet abgegeben worden. Die Vorinstanz ist zu Recht darauf nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer macht aber sinngemäss geltend, die Strafkommission habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Es ist daher zu prüfen, ob seine Eingabe zudem als Revisionsgesuch zu behandeln ist. Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kann verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden können, die dem Richter zur Zeit des früheren Urteils nicht bekannt waren (Art. 159 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass die Strafkommission die wirtschaftlichen Verhältnisse von B. bei der Ausfällung des Strafbefehls nicht gekannt hatte. Demnach war der Vorinstanz die Einkommens- und Vermögenslage des Angeschuldigten zur Zeit des Strafbefehls nicht bekannt. Dass sie dem Verurteilten während der Rechtsmittelfrist bekannt war, ist dagegen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht entscheidend (vgl. auch Bänziger/Stolz, Strafprozessordnung des Kantons AR, 223, Alinea 3).
Nach Art. 48 Ziff. 2 StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung das Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Abs. 2). Demnach ist insbesondere das Einkommen des Täters bei der Feststellung der Busse ein Faktor, den der Richter zu berücksichtigen hat. Er stellt eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 159 Abs. 1 Bst. a StPO dar (vgl. Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Juli 1982 i.S. F). Da das Einkommen des Beschwerdeführers, aber auch sein Familien- und Berufsstand sowie seine Gesundheit der Strafkommission bei der Ausfällung der Busse offensichtlich nicht bekannt waren, ist der angefochtene Strafbefehl aufzuheben. Die Akten sind zur Wiederaufnahme der Untersuchung an die Strafkommission zurückzuweisen.