Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 41, S. 108:Art. 31 Abs. 1 Verrechnungssteuergesetz; Art. 5 kantonale V betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer. Zunächst gelangen die Steuern der laufenden Jahre, dann jene der rückständigen Jahre zur Verrechnung. Bei dieser Reihenfolge bleibt es auch dann, wenn die Steuern der laufenden Jahre erst provisorisch festgesetzt sind.
Urteil der Obergerichtskommission vom 28. September 1983
Sachverhalt:
Die rechtskräftig festgesetzte Steuerschuld von D. für das Jahr 1980 betrug Fr. 10'407.85. Sie wurde zunächst mit der 1980 ausgestellten Rückerstattungsgutschrift in der Höhe von Fr. 6'127.80 verrechnet, womit sich die Steuerschuld auf Fr. 4'280.05 reduzierte. Die Rückerstattungsgutschrift 1981 wurde mit der provisorischen Steuerrechnung dieses Jahres verrechnet, der Rückerstattungsanspruch 1982 mit der provisorischen Steuerrechnung für das Jahr 1982 sowie ausstehenden Steuern des Jahres 1979. Die Restanz des Rückerstattungsanspruchs 1982 in der Höhe von Fr. 2'418.-- wurde mit den Ausständen aus dem Jahre 1980 verrechnet, wodurch sich diese auf Fr. 1'862.05 reduzierten. Für diesen Betrag wurde definitive Rechtsöffnung erteilt.
Aus der Rekurseingabe des Beklagten geht hervor, dass er sich im wesentlichen daran stösst, dass er für eine an sich unbestrittene Steuerrestforderung aus dem Jahre 1980 betrieben wird, während ihm allein für das Jahr 1982 ein Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 15'000.-- zustehe, der jedoch ä conto bloss provisorischer Steuerrechnungen angerechnet werde. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 5 der kantonalen Vollziehungsverordnung betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Obwalden vom 28. November 1966 (LB XI, 465) wird der Rückerstattungsanspruch mit den laufendenStaats- und Gemeindesteuern verrechnet. Verbleibt nach Deckung dieser Steuern ein Überschuss, so ist mit Nachsteuern oder rückständigen Staats- und Gemeindesteuern zu verrechnen. Übersteigt der Anspruch die verrechenbaren Steuern, wird er in bar zurückerstattet. Die Praxis, wonach nach Deckung der laufenden Steuern zuerst die älteren vor den jüngeren rückständigen Steuern verrechnet werden, ist nicht zu beanstanden. Die Gemeindesteuerverwaltung ist entsprechend dieser Ordnung vorgegangen. Sie hat den Rückerstattungsanspruch für die Jahre 1981 und 1982 à conto der für die entsprechenden Jahre geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern gutgeschrieben und verbleibenden Überschuss mit den rückständigen Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 1979 und 1980 verrechnet. Der Überschuss reichte jedoch nicht aus, um die gesamte Restanz des Jahres 1980 zu decken. Ungedeckt blieben Fr. 1'862.05.
Der Rekurrent beanstandet weder die gesetzliche Ordnung noch die Berechnung als solche, hingegen, dass sein Rückerstattungsanspruch mit lediglich provisorisch festgesetzten Steuern verrechnet wurde. Tatsächlich ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die definitiven Veranlagungen für die Jahre 1981 und 1982 tiefer ausfallen könnten als die provisorischen Rechnungen, sodass die Rückerstattungsansprüche für die Jahre 1981 und 1982 summenmässig nicht nur die Steuerforderungen der laufenden Steuerjahre 1981 und 1982, sondern auch die rückständigen Steuern, so namentlich die in Betreibung gesetzte Restanz aus dem Jahre 1980, decken würden.
Verrechenbarkeit setzt rechtliche Durchsetzbarkeit voraus (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 33 B IV c), was, solange die Steuern nur provisorisch festgesetzt sind, nicht der Fall ist. Insofern konnte eine Verrechnung der Steuerschulden der Jahre 1981 und 1982 mit den Rückerstattungsansprüchen der entsprechenden Jahre noch nicht stattfinden. Indessen hat der Steuerpflichtige und Rückerstattungsberechtigte auch bei dieser Sachlage keinen Anspruch auf Umkehrung der in Art. 5 der kantonalen Vollziehungsverordnung festgesetzten Reihenfolge der Verrechnung, in dem Sinne, dass, wenn die Steuern der laufenden Jahre noch nicht definitiv feststehen und infolgedessen noch nicht zur Verrechnung gelangen können, in erster Linie rückständige Steuerschulden (im vorliegenden Falle die Restanz aus dem Jahre 1980) mit den Rückerstattungsansprüchen verrechnet werden. Insbesondere ist der Steuerpflichtige nicht befugt, deswegen die Bezahlung fälliger und rechtskräftig festgesetzter Steuern zu verweigern. Es ist unbestritten, dass die Steuerschuld für das Jahr 1980 rechtskräftig und fällig, mithin vollstreckbar ist. Darauf und nur darauf kommt es an. Der Kantonsgerichtspräsident hat daher für die an sich unbestrittene Restanz der Steuerschuld für das Jahr 1980 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt.