Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 42, S. 110:Art. 67 Abs. 3 KUVG. Ausschlussgrund der Rauferei nach dem Beschluss des Verwaltungsrates der Suva vom 31. Oktober 1967. Frage der Einheit des Vorfalles bei zeitlich aufeinanderfolgenden Phasen einer Rauferei.
Urteil des Versicherungsgerichtes vom 7. April 1982
Sachverhalt:
In der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 1980 begab sich B. zusammen mit einigen Freunden ans Seefest in Sachsein. Gegen 01.00 Uhr entwickelte sich eine heftige Diskussion zwischen B. und Ch.. Es kam in der Folge zwischen den beiden zu einem Streit, dem jedoch durch das Dazwischentreten Dritter rasch ein Ende gesetzt wurde. Ch. begab sich in sein Logis, um sich zu waschen. Gute zehn Minuten später kehrte er ins Festzelt zurück, klopfte B. auf die Schulter und forderte ihn auf, mit ihm vor das Festzelt zu kommen. B. folgte dieser Aufforderung. In der Folge kam es erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden, wobei B. mit einer Schere derart verletzt wurde, dass er ins Kantonsspital eingeliefert werden musste. Der behandelnde Arzt stellte sechs Stichverletzungen am Rumpf sowie zwei Messerstiche am Oberschenkel fest.
Aufgrund der Strafklagen erfolgte sowohl gegen Ch. als auch gegen B. eine Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 3. November 1980 verurteilte die Strafkommission Ch. wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Bei B. wurde von einer Strafe Umgang genommen mit der Begründung, er habe die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung überschritten.
Am 21. Juli 1980 meldete B. beziehungsweise sein Arbeitgeber das Unfallereignis der Suva. Mit Verfügung vom 30. April 1981 liess die Suva B. wissen, dass für die Folgen des Unfalls vom 19./20. Juli 1980 kein Versicherungsschutz bestehe und ein Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt werde. Die Suva stützte sich dabei auf Art. 67 Abs. 3 KUVG und machte den Ausschliessungsgrund gemäss Ziffer I.1 des Verwaltungsbeschlusses vom 31. Oktober 1967 geltend. Danach sei die Beteiligung an Raufereien und Schlägereien zwischen zwei und mehr Personen von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle ausgeschlossen.
B. klagte gegen die Suva auf Ausrichtung der Versicherungsleistungen. Dabei machte er namentlich geltend, bei den beiden Auseinandersetzungen handle es sich um verschiedene Vorfälle. Er sei Ch. arglos vor das Festzelt gefolgt und dort ohne sein Zutun von Ch. verletzt worden.
Das Versicherungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 67 Abs. 3 KUVG ist die Suva befugt, bei Nichtbetriebsunfällen aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse von der Versicherung auszuschliessen. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Verwaltungsrat der Anstalt mit Beschluss vom 31. Oktober 1967 unter anderem folgende aussergewöhnliche Gefahren von der Versicherung ausgeschlossen:
"1. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien zwischen zwei oder mehr Personen, es sei denn nachgewiesen, dass der Versicherte, ohne vorher im Streite beteiligt gewesen zu sein, selber durch die am Streite Beteiligten angegriffen oder bei Hilfeleistung verletzt worden ist."
Aufgrund des Untersuchungsberichtes der Kantonspolizei ist erstellt, dass am 20. Juli 1980 beim Seefest in Sachseln zwischen dem Kläger und Ch. ein Handgemenge stattfand, bei welchem letzterer verletzt wurde. Weiter ist erwiesen, dass Ch., nachdem er sich für kurze Zeit entfernt hatte, mit einer Schere bewaffnet wieder zum Festplatz zurückkehrte und dort den Kläger aufsuchte. Im Dunkeln hinter dem Festzelt kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen den beiden, bei welcher der Kläger mehrere Stichwunden erlitt.
Die klägerische Seite macht nun geltend, dass die Auseinandersetzung nicht als Einheit betrachtet werden dürfe. Es lägen vielmehr zwei deutlich voneinander getrennte und verschiedene Ereignisse vor. Als Ch. wieder auftauchte und den Kläger aufforderte, mit ihm vor das Zelt zu kommen, sei nämlich die erste Auseinandersetzung erledigt gewesen. Der Kläger sei dann plötzlich und überraschend von Ch. angegriffen worden. Deshalb sei er, wie es im Verwaltungsratsbeschluss heisse, "ohne vorher am Streite beteiligt gewesen zu sein, selber durch die am Streite Beteiligten angegriffen ... worden".
Nach konstanter Praxis des EVG sind die einzelnen Phasen einer Rauferei nicht für sich allein zu betrachten, sondern das Geschehnis muss in seiner Gesamtheit überprüft werden (Alfred Maurer, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Auflage 1963, S. 156). Bereits im Fall G. hatte sich das EVG zur Frage der Einheit zweier Vorfälle zu äussern. Dabei ging es um folgendes: Nach einer Rauferei in einer Wirtschaft entfernte sich eine Partei. G. folgte ihr und fing wieder Händel an. Als er deshalb von seinem Halbbruder zurückgezogen wurde, brach er sich ein Bein. Das EVG bejahte den Ausschlusstatbestand der Rauferei und betrachtete die Vorfälle in und vor der Wirtschaft als eine Einheit (EVGE 1957 S. 86; vgl. EVG-Urteil vom 28.2.1956 i.S. W.). Im vorliegenden Fall verhält es sich ähnlich. Zwischen der ersten und zweiten tätlichen Auseinandersetzung ist ein Zeitraum von lediglich 10 Minuten verflossen. Die Frage der Beteiligung an einer Schlägerei ist deshalb auch unter Berücksichtigung der ersten tätlichen Auseinandersetzung zu beurteilen. Die beiden Auseinandersetzungen sind als einheitlicher Vorgang zu betrachten. Es kann nun aber nicht die Rede sein, dass der Versicherte gegen seinen Willen in die tätliche Auseinandersetzung hineingezogen worden wäre. Ganz im Gegenteil. Auf das lediglich lästige Verhalten von Ch. hin ("er schupfte mich und fuchtelte mir im Gesicht herum") hatte er diesen gepackt, zu Boden geworfen und ihm, als er am Boden lag, Schläge verabreicht. Selbst wenn man die erste tätliche Auseinandersetzung mit dem Weggehen von Ch. als beendet betrachten wollte, könnte die zweite Auseinandersetzung nicht losgelöst von der ersten betrachtet werden: Der Kläger ist nämlich nicht gegen seinen Willen in die zweite Schlägerei, die mit der Messerstecherei endete, hineingeraten. Der an den Versicherten gerichteten Aufforderungen von Ch., vor das Zelt hinauszutreten, war ja die geschilderte Auseinandersetzung zwischen den beiden vorangegangen. Nach deren Ausgang konnte und durfte der Kläger nicht annehmen, Ch. sei ihm wohlgesinnt und komme, um beispielsweise Frieden zu schliessen. Zu diesem Zwecke hätte er ihn wohl auch kaum aufgefordert, vor das Zelt zu treten. Vielmehr musste der Kläger nach dem Vorgefallenen damit rechnen, dass Ch. zurückgekehrt war, um sich zu rächen oder aber um auf die eine oder andere Weise die Tätlichkeiten fortzusetzen. Der Kläger ist also bewusst ein solches Risiko eingegangen und hat, indem er sich erneut mit Ch. einliess, die tätliche Auseinandersetzung in Kauf genommen. Wer sich aber freiwillig in eine solche Gefahrensituation begibt, kann für sich nicht in Anspruch nehmen, als Unbeteiligter durch andere gegen seinen Willen in eine Schlägerei hineingerissen worden zu sein. Bei dieser Betrachtungsweise ist daher trotz der vorübergehenden Trennung der Streitenden die Einheit der Vorfälle zu bejahen (vgl. BGE 104 II 284 E. 3c). Damit ist aber der Ausschlussgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 3 KUVG beziehungsweise Ziffer I.1 der Verfügung des Verwaltungsrates der Suva vom 31. Oktober 1967 gegeben und die Klage abzuweisen. Ebenso ist der Eventualantrag auf blosse Kürzung der Leistungen abzuweisen. Während Art. 39 Entwurf zum UVG dem Bundesrat die Befugnis erteilt, vom "Alles- oder Nichtprinzip" abzugehen, kennt die geltende Regelung nur den vollständigen Leistungsausschluss (Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, 489).