Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 43, S. 113:Art. 8 AHVG; Art. 20 AHVV; Art. 4 Abs. 2 BV. Beitragspflicht im Falle der Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Mannes. Die alleinige Beitragspflicht des Mannes verstösst nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, sondern ist die Folge des unter den Ehegatten bestehenden Güterrechtsverhältnisses. (E. 1)Zuordnung eines gemischt genutzten Vermögensbestandteiles zum Privat- oder Geschäftsvermögen. (E. 2)
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 12. Dezember 1983
Sachverhalt:
Der 1908 geborene D. führt zusammen mit seiner Ehefrau ein Textilgeschäft, das sich im Erdgeschoss seines Wohnhauses befindet. Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes errechnete aufgrund der Wehrsteuermeldung ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 13'800.-- und legte mit Verfügung vom 17. August 1983 den AHV-Beitrag des Selbständigerwerbenden mit Fr. 758.80 pro Jahr fest. Dagegen hat D. Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass seine Ehefrau das Geschäft selbständig führe und ihr die Hälfte des Betriebsergebnisses zukomme. Er beantragt daher, sein beitragspflichtiges Einkommen sei zu ermitteln, ohne dass das der Ehefrau zustehende Einkommen zugerechnet werde. Zudem beanstandet er, dass der Marktwert der Wohnung sowie der Mietwert der Geschäftsräume aufgerechnet wird.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, D. habe bis 1981 den Beitrag aus dem Gesamteinkommen allein entrichtet, weshalb angenommen werden müsse, dass keine güterrechtliche Vereinbarung bestehe und der Ehemann als Betriebsinhaber gelte.
Aus den Erwägungen:
- Der Beitragspflicht aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit unterworfen sind der Betriebseigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung der Pächter oder Nutzniesser. In Zweifelsfällen hat derjenige Beiträge zu entrichten, der für das betreffende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt (Art. 20 Abs. 1 AHVV). Abrechnungs- und beitragspflichtig sind nach Art. 12 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben. Betreiben Eheleute ein Gewerbe gemeinsam, so ist nach ständiger Rechtsprechung der Ehemann als Betriebsinhaber zu betrachten, es sei denn, dass auf dem Wege einer güterrechtlichen Vereinbarung in offenkundiger Weise eine andere Regelung erfolgt ist oder dass der Sonderfall von Art. 191 ZGB vorliegt (ZAK 1983, 322 f.; 1969, 438 f.; 1954, 65). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG ist andererseits die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau von der Beitragspflicht befreit, soweit sie keinen Barlohn bezieht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Betriebes. Nach seiner Darstellung wird indessen das Geschäft faktisch durch die Ehefrau geführt. Doch sagt dies allein noch nichts darüber aus, wer als Betriebsinhaber und damit als beitragspflichtig zu gelten hat. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass die Ehefrau den Betrieb im Sinne von Art. 167 Abs. 1 beziehungsweise 191 Ziff. 3 ZGB selbständig und in eigener Verantwortung führt und auch für Schulden des Geschäftes persönlich (und unter Ausschluss des Ehemannes) haften würde (Art. 207 Ziff. 3 ZGB). Auch im Handelsregister figuriert der Beschwerdeführer als Inhaber der Firma und nicht dessen Ehefrau. Wäre die Ehefrau allein als Geschäftsinhaberin anzusehen, fände auch keine Erklärung, weshalb ihr laut Beschwerdebegründung nur die Hälfte des Geschäftsertrages zukommen sollte. Denkbar wäre indes auch, dass beide Eheleute im Sinne einer einfachen Gesellschaft Betriebsinhaber wären und deshalb beide als pflichtig zu gelten hätten. Doch fehlen auch hiefür konkrete Anhaltspunkte. Jedenfalls spricht die Aktenlage nicht dafür. Im übrigen hatte bis anhin immer der Beschwerdeführer allein über das gesamte Geschäftseinkommen Beiträge abgerechnet.
Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, der Ehefrau einen Barlohn auszurichten (Art. 191 Ziff. 3 ZGB), über welchen Erwerb aus unselbständiger Arbeit separat Beiträge abzurechnen wären. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich auch hier um den häufigen Fall der Mitarbeit der Ehefrau im Betriebe des Ehemannes handelt, wo der Ehemann ungeachtet des Umfanges der tatsächlichen Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb allein über das gesamte Betriebseinkommen abzurechnen hat und andererseits die Ehefrau in Ermangelung des Bezugs eines Barlohns beitragsfrei ist. Die alleinige Beitragspflicht des Ehemannes verstösst auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, sondern ist die Folge des unter den Ehegatten bestehenden güterrechtlichen Verhältnisses. Dabei hätten der Beschwerdeführer und seine Frau es in der Hand, auch im Rahmen des geltenden Güterrechts eine andere Regelung zu treffen, indem beispielsweise die Frau allein oder aber beide gemeinsam als Geschäftsinhaber zu gelten hätten mit den entsprechenden zivil- und sozialrechtlichen Konsequenzen. Doch finden sich aufgrund der Akten hiefür keine konkreten Anhaltspunkte.
- Ferner hält der Rekurrent die Aufrechnung von Fr. 4'800.-- Marktwert der Eigenwohnung sowie Fr. 4'000.-- als Mietwert der Geschäftsräume für problematisch. Er vertritt die Auffassung, dass Kapitalerträge nicht unter die Beitragspflicht fallen. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender für die Ausgleichskassen verbindlich. Hingegen sind die Ausgleichskassen bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solche aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht an die Meldung der kantonalen Steuerbehörden gebunden (106 V 130 Erw. 1). Sodann stellt die Steuermeldung keine zuverlässige Grundlage zur Beitragsfestsetzung dar, wenn es um die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen geht. Im Sozialversicherungsrecht ist diese Qualifikation bedeutsam, denn die Versicherten schulden vom privaten Kapitalertrag keine Beiträge. Die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens stellt nämlich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG dar (ZAK 1979, 264, 429). Die Beurteilung, ob ein Vermögensbestandteil Privat- oder Geschäftsvermögen sei, hat deshalb im Beitragsverfahren zu erfolgen (BGE 102 V 30 Erw. 3b). Dabei ist für dessen Abgrenzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend BRB über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) zu folgen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass es für Geschäftszwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient (Wegleitung über die Beiträge Selbständigerwerbender und Nichterwerbstätiger, Rz 99). Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, dass seine Liegenschaft sowohl privaten als auch geschäftlichen Zwecken diene. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung von gemischt genutzten Liegenschaften festgehalten, dass die ungeteilte Zuwendung zum Geschäfts- oder Privatvermögen nur in Betracht komme, wenn die private Zweckbestimmung im Verhältnis zur geschäftlichen oder umgekehrt diese im Verhältnis zu jener völlig belanglos sei (ZAK 1967, 615).
Bei einem Haus, das ein Geschäftslokal und Wohnräumlichkeiten umfasst, lässt sich nicht sagen, die geschäftliche oder die private Verwendung sei gegenüber der andern so unbedeutend, dass die Liegenschaft als Ganzes dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugewiesen werden dürfte. Dies heisst indes nicht, dass ausschliesslich das Geschäftslokal zum Geschäftsvermögen gehören kann. Zum geschäftlichen Teil ist nach den Regeln des BdBSt, die für AHV-rechtliche Belange massgebend sind, zudem die vom Geschäftsinhaber selbst benutzte Wohnung hinzuzurechnen, wenn dieser aus geschäftlichen Gründen in besonderem Mass daran interessiert ist, im gleichen Haus zu wohnen (Masshardt, Wehrsteuerkommentar, 1980, S. 118 mit Hinweisen).
Die Aufrechnung des Marktwertes der Geschäftsräumlichkeiten zum Einkommen ist nicht zu beanstanden. Masslich wird der angenommene Marktwert nicht bestritten. Nicht so klar ist die Aufrechnung des Marktwertes der Wohnung zum Einkommen. Aus der angefochtenen Verfügung geht nämlich nicht hervor, worin das besondere Interesse des Beschwerdeführers besteht, aus geschäftlichen Gründen im gleichen Haus zu wohnen. Die Tatsache allein, dass sich Wohnung und Geschäft im selben Haus befinden, ist zwar ein Indiz für dieses Interesse, bildet aber keine (vom Beschwerdeführer zu widerlegende) Vermutung. Die Ausgleichskasse hat dies näher abzuklären. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, ob sich der aufgerechnete Marktwert von 4'800 Franken nur auf die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung oder das ganze Haus mit Ausnahme des eigentlichen Geschäftslokals bezieht.