Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 44, S. 116:Art. 47 AHVG. Rückerstattung zuviel bezogener Renten. Der Ausgleichskasse bleibt es verwehrt, auf eine rechtskräftige Rückerstattungsverfügung zurückzukommen, obwohl aufgrund einer seither eingetretenen Praxisänderung des EVG die fragliche Rente dem Versicherten zustünde.Art. 25 Abs. 2 AHVG. Gilt ein Praktikum als Ausbildung im Sinne des Gesetzes?
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 13. Oktober 1982
Sachverhalt:
Der 1958 geborene und bis zu seiner Mündigkeit bevormundete Versicherte bezog ab 1. März 1979 eine Waisenrente von Fr. 420.-- und ab 1. Januar 1980 von Fr. 440.--. Am 23. März 1980 verheiratete er sich und am 19. November 1980 schloss er die Lehre als Strassenbauer ab. Anschliessend absolvierte er beim gleichen Arbeitgeber ein obligatorisches Praktikum, um die Vorarbeiterschule besuchen zu können. Er bezog in dieser Zeit (1981) ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'416.--.
Am 12. August 1980 teilte die Ausgleichskasse dem damaligen Vormund des Versicherten mit, dass der Anspruch auf eine Waisenrente aufgrund der im März 1980 erfolgten Heirat entfallen sei, und machte daher eine Rückforderung für die in den Monaten April bis August 1980 ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 2'200.-- geltend. Am 16. August 1980 schrieb der Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihn die Rückerstattung hart treffe, es sei daher davon abzusehen und ihm nach Möglichkeit weiterhin eine Rente auszubezahlen. Am 22. Oktober 1980 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie nach einer erneuten Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf der Rückforderung bestehe. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 6. November 1981 mahnte die Kasse den Versicherten, da die Rückerstattungsforderung noch offen war. Daraufhin schrieb der Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihm aufgrund der Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz seiner Heirat ein Anspruch auf eine Waisenrente zustehe, er erwarte daher wieder die Ausbezahlung der Waisenrente. Mit Verfügung vom 7. Juni 1982 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, er erfülle die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht, da er am 1. Januar 1981 nicht mehr in Ausbildung gewesen sei. Die Rückerstattung sei daher geschuldet.
Der Versicherte beanstandete sowohl die Rückerstattung als auch die Verweigerung weiterer Leistungen. Die Rekurskommission hat den Rekurs abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
Aus den Erwägungen:
Mit Grund verfügte deshalb die Ausgleichskasse am 22. Oktober 1980 die Rückerstattung der nach der Heirat im März bis August 1980 ausbezahlten Waisenrente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 23. Dezember 1980 i.S. N.P. (ZAK 1981, 132) hat das EVG die obenerwähnte Praxis geändert und entschieden, dass die Heirat nicht mehr zum Erlöschen der Waisen- oder Kinderrente führt. Verheiratete Waisen und Kinder haben demnach wie ledige Anspruch auf Waisen- oder Kinderrenten. Im Zeitpunkt dieser Änderung der Rechtsprechung des EVG war indessen die Rückforderung bereits rechtskräftig verfügt. Die Ausgleichskasse hatte keine Möglichkeit, auf die von ihr verfügte Rückforderung zurückzukommen.
Während seines Praktikums bezog der Versicherte ein durchschnittliches Monatsgehalt von Fr. 2'416.--. Dieses Gehalt liegt bei weitem nicht einen Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige in der entsprechenden Branche. Das vom Versicherten im Jahr 1981 absolvierte Praktikum kann daher nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG gelten. Der Versicherte hat demnach keinen Anspruch auf eine Waisenrente.