Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 46, S. 120:Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Invalidität muss keinen bestimmten Grad erreichen. Tragweite der Schadenminderungspflicht.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 27. Oktober 1982
Aus den Erwägungen:
Nach Auffassung der Invalidenversicherungskommission hat jedoch der Versicherte auch keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da es ihm zumutbar sei, die für die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen Vorkehren selber zu treffen.
Versicherte sind verpflichtet, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der Invalidität möglichst zu mildern. Dies ergibt sich aus der Schadensminderungs- beziehungsweise Wiederherstellungspflicht. Im Rahmen der IV bedeutet dies konkret, dass der Anspruchsberechtigte verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Art. 10 Abs. 2 IVG; vgl. auch Maurer, a.a.O 200 und Band I, Bern 1979, 323). Er hat sich namentlich Abklärungsmassnahmen zu unterziehen und überhaupt sich kooperationsbereit zu zeigen. Doch steht die Schadensminderungs- beziehungsweise Wiederherstellungspflicht keinesfalls der Geltendmachung von Ansprüchen auf Eingliederungsmassnahmen entgegen, sofern deren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aufgrund des Berichtes des Kantonsspitals Obwalden ist erstellt, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhandlanger, die in der Regel mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist, behindert ist. Der Versicherte hat deshalb Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Ausgleichskasse durfte deshalb den Versicherten nicht einfach an das Arbeitsamt weisen. Vielmehr hat sie die im Rahmen der beruflichen Eingliederung geeigneten Vorkehren zu treffen, konkret die berufliche Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abzuklären und ihm bei der Vermittlung einer geeigneten Arbeit zur Verfügung zu stehen. Die Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit wird dann ergeben, ob beispielsweise eine Umschulung in Frage kommt.