Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 47, S. 121:Art. 21 IVG. Voraussetzungen zur Abgabe eines Kleinautomobils an Invalide. Fall eines Versicherten, der zwar in einer erheblichen Distanz von der Arbeitsstätte wohnt, aber auch dann auf ein Automobil angewiesen wäre, wenn er im Raume des Arbeitsortes oder dessen Umgebung wohnen würde.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 26. August 1983
Sachverhalt:
Der 1943 geborene Versicherte ist infolge einer im Jahre 1954 durchgemachten Kinderlähmung schwer gehbehindert. Der Versicherte arbeitet als Betriebsfachmann bei den Pilatus-Flugzeugwerken in Stans. Er wohnt in dem von seinen Eltern übernommenen Haus, ausserhalb von Kerns. Den Arbeitsweg legt er mit seinem Motorfahrzeug zurück, an dem er eine Reihe invaliditätsbedingter Abänderungen vornehmen liess. Am 15. Februar 1982 ersuchte er die IV um Kostenübernahme für Abänderung und Amortisation an dem selbstangeschafften Motorfahrzeug. Diese lehnte die Übernahme der Kosten mit Verfügung vom 23. März 1983 ab, da der Versicherte wegen der grossen Distanz des Wohnortes zum Arbeitsort auch ohne Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre. Einen dagegen erhobenen Rekurs hat die Rekurskommission gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Kosten- und Amortisationsbeiträge an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Invalide haben nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 8 Abs. 1 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen der IV gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG). Gemäss Art. 21 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich bedarf. Nach Art. 14 IVV beziehungsweise der Liste der Hilfsmittel (HVI Anhang 10) werden für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können, unter anderem Kleinautomobile abgegeben. Der Anspruch auf leihweise Abgabe umfasst auch Amortisationsbeiträge an ein vom Versicherten selber angeschafftes Motorfahrzeug nach Massgabe des Preises derjenigen Fahrzeugkategorien, auf welche der Versicherte bei leihweiser Abgabe Anspruch erheben könnte (Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln Rz 10.01.13). Gemäss Ziff. 10.05.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln übernimmt die IV sowohl bei leihweiser Abgabe wie bei Gewährung von Amortisationsbeiträgen zusätzlich die Kosten für die infolge des Gebrechens erforderlichen invaliditätsbedingten Abänderungen, soweit die Fahrzeuge nicht bereits fabrikmässig entsprechend ausgerüstet sind. Diese Weisung ist so zu verstehen, dass Abänderungen, ob sie nun zur serienmässigen Ausrüstung gehören oder besonders eingebaut werden müssen, einen integrierenden Bestandteil des abgegebenen Fahrzeuges bilden. Allfällige Abänderungskosten können somit dem Versicherten nicht angelastet werden (Praxis 1983, Nr. 134 E. 3b).
Es ist unbestritten, dass der Versicherte eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Zu prüfen ist hingegen die Frage, ob der Versicherte aus Gründen der Invalidität zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Die Distanz vom Wohnhaus in der Gemeinde Kerns bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle bei der Post beträgt rund einen Kilometer. Das Postauto der Autobuslinie Sarnen - Stans fährt um 06.41 Uhr in Kerns ab und kommt um 7.05 Uhr in Stans an, wo der Versicherte 07.08 Uhr Anschluss nach Ennetbürgen hat, wo das Postauto schliesslich um 07.16 Uhr ankommt. Von dort bis zum Arbeitsort beträgt die Distanz rund 400 m. Die Rückreise würde etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere weil der Weg von der Posthaltestelle in Kerns bis zum Wohnhaus des Versicherten ansteigt. Aufgrund der Akten müsste jedoch der Versicherte abends nach Arbeitsschluss rund eine Stunde auf die Abfahrt des Postkurses warten. Unter den gegebenen Umständen wäre der Versicherte auch ohne Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Wenn auch die Inanspruchnahme öffentlicher Transportmittel zwar nicht schlechthin unmöglich ist, widerspricht sie unter den namhaft gemachten Umständen (zweimal je eine Stunde Reisezeit und eine zusätzliche Stunde Wartezeit) der allgemeinen Erfahrung, zumal diese Strecke mit einem individuellen Fahrzeug in je ca. 20 Minuten Hin- und Rückfahrt zurückgelegt werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist der Versicherte gehalten, wenn möglich den Wohnsitz und den Arbeitsort so zu wählen, dass er nicht auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Dabei ist der Versicherte jedoch nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstätte zu verlegen. Es genügt, dass er "im Raum des Arbeitsortes oder dessen Umgebung" wohnt (ZAK 1963, 381). Die Arbeitsstätte, in welcher der Versicherte arbeitet, liegt zwischen Stans und Buochs. Als Wohnort kämen aufgrund der zitierten Rechtsprechung beispielsweise Buochs oder Stans in Frage, denn beide Ortschaften liegen im Raume des Arbeitsortes. Sie sind mit diesem durch ein öffentliches Verkehrsmittel verbunden. Laut Arztbericht von Dr. K. beträgt die Wegstrecke, "welche der Versicherte im Rahmen des ihm Zumutbaren zu Fuss mit den Stöcken zurücklegen kann", rund hundert Meter. Ohne Stöcke könne er überhaupt nicht gehen. Demzufolge wäre der Rekurrent selbst dann auf ein Transportmittel angewiesen, wenn er im Sinne der Rechtsprechung in Stans beziehungsweise im Raum des Arbeitsortes oder dessen Umgebung wohnte. Zudem kann der Versicherte laut Arztbericht ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht oder nur mit grösster Mühe besteigen, da für den Patienten die Überwindung der hohen und kurzen Treppenstufen der Autobusse ohne fremde Hilfe praktisch gar nicht möglich sei. Zudem wäre das Zurücklegen der Wegstrecken vom Wohnhaus zum öffentlichen Transportmittel und von diesem zum Arbeitsplatz (rund 400 m) mit Hilfe der Stöcke in den Wintermonaten, namentlich bei Vereisung, gefährlich und deshalb unzumutbar. Daraus erhellt, dass der Versicherte unabhängig von seinem Wohnort zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit wegen seiner Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dem Versicherten steht somit im vorliegenden Fall ein Versicherungsanspruch in Form eines Amortisationsbeitrages und der Kostenübernahme für die invaliditätsbedingten Abänderungen am selbstangeschafften Motorfahrzeug zu.