AbR 1982/83 Nr. 49, S. 125: Art. 26 Abs. 1 IVG. Grundsatz der freien Arztwahl. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 8. April 1982 Aus den Erwägungen: Der Versicherte opponiert nicht eigentlich der ihm auferlegten medizini
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 49, S. 125:Art. 26 Abs. 1 IVG. Grundsatz der freien Arztwahl.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 8. April 1982
Aus den Erwägungen:
Der Versicherte opponiert nicht eigentlich der ihm auferlegten medizinischen Therapie, wonach er unter Kontrolle eines Arztes das Rauchen und Trinken vollständig aufzugeben hat. Hingegen verlangt er, dass ihm freie Arztwahl gewährt werde. Die IV-Kommission hatte für die Behandlung den Gemeindearzt vorgeschrieben. Gemäss Art. 26 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch patentierten Ärzten frei. Namentlich ist sie - im Gegensatz zu Art. 15 KUVG - nicht auf die Ärzte am Aufenthaltsort des Versicherten und in dessen Umgebung beschränkt. Es kann deshalb dem Versicherten nicht gegen seinen Willen vorgeschrieben werden, dass er die Alkohol- und Nikotinentwöhnungstherapie beim Gemeindearzt durchführen. Es muss ihm überlassen sein, selber hiefür einen Arzt zu bezeichnen.