Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 50, S. 126:Art. 28 IVG. Bemessung der Invalidität nach der spezifischen Methode. (E. 1)Bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit von im Haushalt tätigen Versicherten hat eine allfällige Mithilfe von Familienmitgliedern, namentlich von Kindern, unberücksichtigt zu bleiben. (E. 2)Abweichung der Rekurskommission von der durch die IV-Kommission vor-genommenen Einschätzung der Invalidität aufgrund des Betätigungsvergleichs. (E. 3)
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 28. September 1983
Sachverhalt:
Zirka im Jahre 1960 setzten bei der 1940 geborenen Versicherten Schmerzen im rechten Oberarm und im rechten Schultergelenk ein. 1965 wurde eine Schultermobilisation in Narkose vorgenommen. Doch führten weder diese noch die anschliessende Physiotherapie zum gewünschten Erfolg. 1970 unterzog sich die Versicherte der Arthrodesierung des rechten Humerus-Skapulargelenkes.
In den folgenden Jahren litt sie zunehmend an Rückenschmerzen. 1981 wurde im Kantonsspital St. Gallen eine dorsale Sponylodese vorgenommen. Die darauf folgende Diagnose lautete:
Arthrodese des rechten Schultergelenkes Leichte Bandscheibendegeneration C5/C6 und C6/C7 Status nach dorsaler Spondylodese Th 7/Th 8 bei schwerer Osteochondrose Intercostalneuralgie
Nach der Rückenoperation war die Versicherte zunächst vollständig arbeitsunfähig. Im Verlaufe des Jahres 1982 reduzierte sich die Arbeitsunfähigkeit sukzessive. Nach Angaben verschiedener Ärzte beträgt sie nunmehr 50 % bis auf weiteres. Die Versicherte ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Kommission veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle und gelangte zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich 37 % betrage. Da kein Härtefall vorliegt, verfügte die Ausgleichskasse die Abweisung des Rentenbegehrens. Im wesentlichen mit der Begründung, dass der Betätigungsvergleich ergeben habe, dass die Versicherte nicht in rentenbegründendem Masse invalid sei, zumal die Mithilfe der Kinder im Haushalt vorausgesetzt werden könne.
An der Sitzung vom 28. September 1983 wurde die Rekurrentin von der Rekurskommission über die invaliditätsbedingten Einschränkungen in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau befragt. Im wesentlichen bestätigte sie die Angaben, die im von der IV vorgenommenen Betätigungsvergleich enthalten sind. Die Versicherte kann die Haushaltführung (Planung, Organisation) allein erledigen. Das Nötigste (z.B. Fleisch) kann sie im Dorfladen einkaufen. Sobald ein grösserer Einkauf erledigt werden muss, bei welchem sie eine Einkaufstasche benötigt, muss sie die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen, da sie die Tasche nicht tragen kann.
Die Zubereitung der Mahlzeiten besorgt sie in der Regel selber, da die Kinder meistens abwesend sind und ihr dabei nicht helfen können. Einen Stapel Teller kann sie nicht tragen, schwere Pfannen hält sie so in der Nähe des Herdes, dass sie sie entweder schieben kann oder nur über kurze Distanz tragen muss. Die Betten besorgen (mit Leintüchern und Wolldecken) kann sie nicht. Die Wäsche wird durch die Schwägerin besorgt. Die Versicherte kann keinen Waschkorb selber tragen, sondern nur einzelne Wäschestücke. Die Wäsche zum Trocknen aufhängen kann sie nur, indem sie sie über einen niederen Wäscheständer legen kann, was bei grösseren Wäschestücken wie beispielsweise Leintüchern ausser Betracht fällt. Beim Bügeln behilft sie sich dadurch, dass sie ein niedriges Bügelbrett benützt. In normaler aufrechter Haltung kann sie diese Arbeit nicht verrichten. Die Betreuung von Kleinkindern oder Kranken ist praktisch nicht mehr möglich.
Die Rekurskommission hat den Rekurs gutgeheissen und auf Ausrichtung einer halben Rente erkannt.
Aus den Erwägungen:
Die Versicherte ist ausschliesslich als Hausfrau tätig, in welchem Fall die Bemessung der Invalidität nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), sondern nach der spezifischen Methode erfolgt (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 147.6). Der Invaliditätsgrad ergibt sich nach dieser Methode aus der Gegenüberstellung der Tätigkeiten, welche der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens zufielen, und denjenigen, welche ihr seither noch möglich sind. Die IV-Kommission liess daher zu Recht einen Betätigungsvergleich durch eine Abklärungsperson vornehmen.
Die Bemessungstabelle im Abklärungsbericht für Hausfrauen enthält eine Rubrik für hundertprozentige Arbeitsfähigkeit, die nach einzelnen Tätigkeitsbereichen aufgeteilt ist, und eine für die Arbeitsfähigkeit des zu beurteilenden Falles. Diese Rubrik wird von den Organen der IV ausgefüllt. Die IV-Kommission hat diese 2. Kolonne insofern falsch ausgefüllt, indem sie nicht die (verbleibende) Arbeitsfähigkeit, sondern die Arbeitsunfähigkeit in Prozenten angab.
Stellt man die Zahlen entsprechend um, ergibt sich folgendes Bild:
Arbeitsfähigkeit vor Eintritt der Invalidität Arbeitsfähigkeit nach Eintritt der Invalidität 1. Haushaltführung 5 5 2. Einkauf 10 5 3. Ernährung 40 30 4. Wohnungspflege 10 0 5. Wäsche, Kleider, Neuherstellung 10 5 6. Betreuung Kinder, Familienangehörige 20 15 7. Verschiedenes 5 3 100 63
Dies ergibt eine Arbeitsfähigkeit von 63 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 37 %.
Die IV-Kommission hat bei der Bewertung die Mithilfe der Kinder der Arbeitsfähigkeit der Mutter zugerechnet mit der Begründung, dass auch in Haushaltungen Gesunder die Kinder mitarbeiteten. Dies trifft mitunter zu, ist jedoch keineswegs die Regel. Im Gegenteil zeigt die Erfahrung, dass in Familien mit behinderter Mutter die Kinder eher mitarbeiten, da es sonst gar nicht ginge, während Kinder sonst oft nur unter Ermahnungen zur Mithilfe im Haushalt angehalten werden können, wobei sich diese in der Regel auf absolut kleinere Handreichungen oder Botengänge (Abtrocknen, Milchholen, usw.) beschränken. Im übrigen sieht das IVG nicht vor, dass die Mithilfe der Kinder, sei sie gross oder klein, bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit einer invaliden Hausfrau hinzugerechnet wird. Die umfangmässig auch gar nicht genau erfasste Mithilfe der Kinder im Haushalt hat deshalb bei der Bemessung der Invalidität unberücksichtigt zu bleiben.
Der Betätigungsvergleich sowie die Angaben der Versicherten ergaben folgende Behinderungen: In der Haushaltführung ist die Versicherte nicht eingeschränkt. Sie kann geringe Mengen im nahegelegenen Dorfladen selber einkaufen. Sobald sie aber mehrere Sachen einkaufen muss, wozu sie eine Einkaufstasche benötigt, braucht sie jemand, der ihr die Tasche trägt. Sie kann die üblichen Einkäufe, die für eine fünfköpfige Familien nötig sind, nicht selber erledigen. Die Versicherte bereitet einfache Mahlzeiten für ihre Familie zu. Sie kann jedoch weder schwere Pfannen herumtragen noch anspruchsvolle Rüstarbeiten machen. Die Wohnungspflege kann sie nicht selber machen, hiefür ist sie auf die Mithilfe der Schwägerin angewiesen. Das Wäscheaufhängen wird in der Regel durch die Kinder, das Bügeln durch die Schwägerin besorgt. Die Versicherte erklärte zwar an der Sitzung, dass sie diese Arbeiten manchmal auch alleine besorgen müsse. Da sie sie jedoch nicht in normaler Haltung machen könne, habe sie eine niedrigere Wäschehängevorrichtung sowie ein herabgesetztes Bügelbrett. Es ist indessen unwahrscheinlich, dass die Versicherte auf diese Weise Leintücher, Hemden, etc. aufhängen und bügeln kann. Die Abklärungsperson der IV hielt in ihrem Bericht denn auch fest, dass diese Arbeiten durch die Kinder oder die Schwägerin vorgenommen werden. Die Rekurskommission erhielt anlässlich der persönlichen Befragung den Eindruck, dass es der Versicherten Mühe macht, einzugestehen, dass diese Arbeiten in ihrem Haushalt nicht oder nur ungenügend verrichtet werden, wenn einmal die Hilfe der Schwägerin oder der Kinder ausbleibt. Aufgrund des ausgewiesenen Gesundheitsschadens ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass die Versicherte in normaler Haltung Wäsche aufhängen oder bügeln kann. In der Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen ist die Versicherte eingeschränkt. Namentlich Kranke zu pflegen, ist ihr nicht möglich.
Die von der IV-Kommission vorgenommene Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten erfolgte in bezug auf eine Reihe von Tätigkeiten (Einkauf, Ernährung, Wäsche und Kleider, Betreuung und Verschiedenes) eindeutig zu hoch, was sich bereits aus einer Gegenüberstellung der von der Abklärungsperson vorgenommenen Umschreibung der invaliditätsbedingten Einschränkungen mit der von der IV-Kommission vorgenommenen prozentualen Bemessung ergibt. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die IV-Kommission unzulässigerweise die Mithilfe der Kinder im Haushalt der Arbeitsfähigkeit der Mutter aufrechnete.
Der Betätigungsvergleich ergibt nach Auffassung der Rekurskommission folgendes Bild:
Haushaltführung 5 Einkauf 3 Ernährung 20 Wohnungspflege 0 Wäsche, Kleiderpflege 3 Betreuung 10 Verschiedenes 0 Arbeitsfähigkeit 41 %
Dies ergibt eine Arbeitsunfähigkeit von 59 Prozent und Anspruch auf eine halbe IV-Rente.