AbR 1982/83 Nr. 51
AbR 1982/83 Nr. 51Ow Obergericht28.09.1982
AbR 1982/83 Nr. 51, S. 129: Art. 3 Abs. 4 lit. c Ergänzungsleistungsgesetz; Art. 16 der dazugehörigen Verordnung. Abzug der Gebäudeunterhaltskosten vom anrechenbaren Einkommen. Pauschalabzug oder Abzug der tatsächlichen Kosten? Urteil der
Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 51, S. 129:Art. 3 Abs. 4 lit. c Ergänzungsleistungsgesetz; Art. 16 der dazugehörigen Verordnung. Abzug der Gebäudeunterhaltskosten vom anrechenbaren Einkommen. Pauschalabzug oder Abzug der tatsächlichen Kosten?
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 28. September 1982
Aus den Erwägungen:
Vom anrechenbaren Einkommen sind die Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen (Art. 3 Abs. 4 Bst. c ELG). Art. 16 ELV präzisiert dazu, dass die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung bewertet werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen N 229). Gemäss den Richtlinien der eidgenössischen Steuerverwaltung kann anstelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten in den Kantonen, in denen für die Staatssteuer ein Pauschalabzug vorgesehen ist, der Abzug ebenfalls pauschaliert erfolgen (Masshardt, Wehrsteuerkommentar 1980, 162). Das Obwaldner Steuergesetz kennt den Pauschalabzug (Art. 35 StG). Bisher beanspruchte der Versicherte den pauschalen Gebäudeunterhaltsabzug. Ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Pauschalabzug auf die Dauer die tatsächlichen Kosten nicht deckt (Art. 35 Abs. 2 StG, Richtlinien der eidgenössischen Steuerverwaltung Bst. a). Der Versicherte weist indessen nicht nach, dass der Pauschalabzug ungenügend ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für grössere tatsächliche Unterhaltskosten, die auch von der Steuerbehörde anerkannt sind, vor (vgl. ZAK 1977, 512).