Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 52, S. 130:Art. 9 Abs. 2 Erwerbsersatzordnung. Tägliche Entschädigung für einen alleinstehenden Wehrpflichtigen, der vom Auszug zum Hilfsdienst versetzt wurde, während des Hilfsdienst-Einführungskurses. Massgebend ist nicht der tatsächlich bezogene (zu niedrige) Sold, sondern der Sold, auf den der Wehrpflichtige richtigerweise Anspruch gehabt hätte.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 28. September 1983
Sachverhalt:
Der im Dienste der Einwohnergemeinde Sarnen stehende Primarlehrer R. absolvierte im Jahre 1976 die Rekrutenschule sowie 1978 und 1979 je einen Wiederholungskurs. Im Jahre 1981 wurde er am ersten Tage der Unteroffiziersschule wegen eines früher erlittenen Unfalles wieder entlassen und anschliessend medizinisch ausgemustert und dem Hilfsdienst zugeteilt. Vom 9. bis 28. Mai 1983 absolvierte R. beim Sanitäts-Hilfsdienst einen Einführungskurs von 20 Tagen und bezog dafür Rekrutensold. Die Ausgleichskasse berechnete die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund des Ansatzes für ledige Rekruten. Dagegen richtet sich der Rekurs der Einwohnergemeinde Sarnen. Sie macht geltend, im vorliegenden Fall sei nicht vom Ansatz für Rekruten auszugehen, da R. die Rekrutenschule bereits absolviert habe und im Sanitäts-Hilfsdienst-Einführungskurs deswegen nicht mehr als Rekrut angesehen werden könne. Für den gleichen Pflichtigen könne nicht zweimal der Rekrutenansatz ausbezahlt werden. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung des Rekurses, da sie an die von der Armee vorgenommene Gradbezeichnung Rekrut gebunden sei. Der Rekurs wurde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 9 Abs. 2 EOG beträgt die tägliche Entschädigung für Alleinstehende 35 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 12 Prozent und höchstens 35 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Für alleinstehende Rekruten beträgt die Entschädigung 12 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Als Rekruten im Sinne dieser Bestimmung gelten Angehörige der Armee, die Rekrutensold beziehen (Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung, Rz 31). R. bezog in seinem Einführungskurs Rekrutensold.
Es ist im folgenden zu prüfen, ob er zu Recht als Rekrut besoldet wurde. Nach Art. 18 Abs. 1 Beschluss der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee vom 30. März 1949 (SR 510.30) werden Hilfsdienstpflichtige in einem ersten Einführungskurs grundsätzlich wie Rekruten besoldet. Für die Dienstpflichtigen, die aus dem Auszug, der Landwehr oder dem Landsturm zum Hilfsdienst versetzt wurden, gilt diese Regelung nicht. Sie sind entsprechend ihrem bisher bekleideten Grad zu besolden (Abs. 2; vgl. auch Administrative Weisungen des Oberkriegskommissariates vom 1. Januar 1982, Seite 9, Rz 30 ff.). R. hätte demnach nicht wie ein Rekrut besoldet werden dürfen, da er als Dienstpflichtiger aus dem Auszug wegen sanitarischen Gründen zum Hilfsdienst versetzt wurde (Art. 1 lit. b Bundesratsbeschluss über den Hilfsdienst vom 1. Juni 1951 SR 513.41). Er hätte richtigerweise entsprechend seinem bisher bekleideten Grad besoldet werden müssen, auch wenn er einen Einführungskurs besucht hatte. Entsprechend fällt auch die Entschädigung nach Art. 9 EOG höher aus.