Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 54, S. 133:Art. 1 Abs. 1 Forstpolizeiverordnung. Untersteht eine Fläche mit der gewillkürten Bepflanzung mit Waldbäumen oder -sträuchern ohne weiteres der Forstgesetzgebung und deren öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, oder ist es erforderlich, dass die Vegetation einen bestimmten Entwicklungsgrad erreicht hat?
Urteil des Obergerichts vom 15./18. März 1982
Sachverhalt:
Im Frühjahr 1974 führte das Oberforstamt Obwalden auf der Parzelle Nr. 74 "Eichbiel" in Giswil im Auftrag der damaligen Eigentümerinnen die Aufforstung einer Fläche von l,8 ha mit ungefähr 7230 Pflanzen durch. Am 22. November 1978 erwarb G. die Liegenschaft "Eichbiel". Er beabsichtigte, die nach seiner Ansicht von wilden Sträuchern überwucherte Parzelle zu "säubern". Trotz eines vom Oberförster anlässlich einer Besprechung mit G. ausgesprochenen "Rodungsverbots" führte dieser im März und April 1980 auf der Liegenschaft "Eichbiel" eine Kulturänderung aus, indem er mit Ausnahme einiger Erlenbestände sämtliche Waldbäume und -sträucher abräumte und diese Fläche wieder ihrer ursprünglichen Nutzung als Wiesland zuführte. Auf Anzeige des Oberforstamtes hin wurde gegen G. ein Strafverfahren wegen unerlaubter Rodung eingeleitet. Mit Urteil vom 17. Februar 1982 bestrafte das Kantonsgericht G. wegen Verminderung von Waldareal ohne Bewilligung. Dagegen appellierte G. beim Obergericht. Er bestritt, dass es sich bei der abgeräumten Bepflanzung um Wald gehandelt habe. Nach seiner Darstellung befand sich auf dem fraglichen Areal eine alles dominierende Krautschicht, in welcher die seinerzeit gesetzten Jungbäume grösstenteils erstickt waren, vor allem der mangelhaften Pflege des Jungwuchses wegen. Nach Auffassung des Angeklagten beurteilt sich der Begriff des Waldes einzig nach der Art der Bestockung und dem Bestockungsgrad einer Fläche und nicht nach den Motiven des Grundeigentümers, der ein Gebiet aufforstet. Er ist der Meinung, dass trotz der Aufforstung der Versuch der Waldbegründung gescheitert und kein Wald im Sinne des Gesetzes entstanden sei und deshalb die "Säuberung" auch nicht als Rodung gelten könne.
Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und die Verurteilung von G. bestätigt.
Aus den Erwägungen:
l. Nach Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 soll das Waldareal der Schweiz nicht vermindert werden. Ausreutungen in Nichtschutzwaldungen bedürfen der Bewilligung der Kantonsregiegierung, solche in Schutzwaldungen derjenigen des Bundesrates (Abs. 2). Die Verminderung des Waldareals ohne eidgenössische oder kantonale Bewilligung wird mit einer Busse von 20 - 50 Franken für jede Are bestraft (Art. 46 Ziff. 3 FPolG). Aufgrund der Akten hat der Angeklagte im März und April 1980 auf der Liegenschaft "Eichbiel" in Giswil ohne Bewilligung eine Kulturänderung vorgenommen. Es ist strittig, ob er dabei eine Verminderung des Waldareals herbeigeführt hat. (Es folgen Ausführungen über das genaue Ausmass der Fläche.) Das ganze Areal war mit Hagenbuchen umgeben. Gegen SW grenzt es an bestehenden Wald. Im Areal selber hatte es unter anderem Ahorne, Eschen, Lärchen, Erlen, Fichten, Tannen, Buchen und Eichen. Die Höhe der Bäume schwankte zwischen 50 - 80 cm und 2 m. Der westliche Teil des Areals war teilweise mit dichtem Erlenbestand bestockt. Der mittlere Teil des Areals war geprägt von einer eher lichten Bepflanzung, die jedenfalls den Zustand der Dickung noch nicht erreicht hatte, und wurde teilweise von einer Strauchschicht dominiert. Gegen N hin schloss ein älterer Erlenbestand an, der nicht abgeräumt worden war, sowie eine abgeräumte Partie, deren Entwicklungsgrad offensichtlich fortgeschrittener war als im mittleren Teil des Areals, obwohl es auch hier grösstenteils noch nicht zu einem Kronenschluss gekommen war.
b) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Fläche, die bis zur künstlichen Bepflanzung mit Waldbäumen unbestrittenermassen der landwirtschaftlichen Nutzung diente und die demzufolge bis dahin nicht als Waldareal im Sinne der forstpolizeilichen Gesetzgebung galt. Auf die Entstehung des Baumbestandes, sei es durch Wildwuchs oder künstliche Anpflanzung, kommt es bei der Beurteilung, ob eine bestockte Fläche Wald ist oder nicht, nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 FPolV ebensowenig an wie auf die Nutzungsart und die Bezeichnung im Grundbuch. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht jedoch noch nie mit der Frage befassen müssen, ob mit der gewillkürten Bepflanzung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Waldbäumen und -sträuchern bereits Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege. In der Fachliteratur wird die Frage bejaht (vgl. H. Tromp in Mitteilungen der eidg. Anstalt für das forstliche Versuchswesen, 1980, 403; Bloetzer/Munz, Walderhaltungsgebot und Rodung in ZBl 1972, 8).
Wiederholt hat sich das Bundesgericht hingegen mit der Frage befassen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen Wald vorliege, wenn Waldbäume und -sträucher von selbst allmählich in eine solche Fläche einwachsen. Die Praxis hat die Anforderungen an den im Kampf gegen den auf seinem Grundstück aufkommenden Wald stehenden Eigentümer nicht allzu hoch geschraubt. Dem Eigentümer wird die Möglichkeit eingeräumt, innert einiger Jahre die gegen seinen Willen in sein Land vordringende Waldvegetation wieder zu beseitigen (H. Dubs, Rechtsfragen der Waldrodung in der Praxis des Bundesgerichts, SZF 1974, 283 f.). So hat das Bundesgericht in einem grundlegenden Entscheid erkannt, dass dadurch, dass auf einem früher nicht bewaldeten Grundstück von selbst Waldbäume oder -sträucher gewachsen sind, dieses nicht zu geschütztem Waldareal wird, wenn der Grundeigentümer zur Verhinderung der Bewaldung alles vorkehrt, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann (BGE 98 Ib 367; vgl. auch ZBl 1978, 77). Der Angeklagte will nun den in dieser Praxis zum Ausdruck kommenden zeitlichen Faktor ebenfalls auf die Fälle gewillkürter Bepflanzung angewendet wissen. Nach seiner Auffassung liegt auch in diesen Fällen nicht bereits mit der Pflanzung sondern erst dann Wald vor, wenn die Vegetation einen bestimmten Entwicklungsgrad (Zustand der Dickung) erreicht hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
c) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vegetation Wald sei, ist nach dem Sinn von Art. 1 FPolG - einmal abgesehen von der Mindestfläche - ihr Aufbau aus holzhaltigen Waldpflanzungen und die Bedeutung der von dieser Bestockung ausgeübten infrastrukturellen Funktionen (ZBl 1972, 8), nicht aber das Alter und der Entwicklungsgrad der Bestockung. Es besteht kein Zweifel, dass auch Jungwuchs als Wald gilt (vgl. VEB 1962/63, Nr. 56 E. la). Nach Wortlaut und Sinn von Art. 1 FPolG kommt es insbesondere nicht darauf an, ob Jungpflanzen noch der Kraut- oder Strauchschicht angehören oder ob bereits der Zustand der Dickung erreicht ist. Freilich können Alter und Entwicklungsgrad in Fällen unerwünschten Einwachsens von Waldbäumen und -sträuchern gewichtige Indizien für das Bestehen von Wald sein. Daran lässt sich nämlich beurteilen, ob ein Grundeigentümer im Kampf gegen den aufkommenden Wald innert nützlicher Frist die ihm zumutbaren Vorkehren getroffen hat. Wird jedoch eine Fläche künstlich und planmässig mit Waldbäumen oder -sträuchern bepflanzt, bedarf es für die Beurteilung, ob Wald im Sinne des Gesetzes vorliege, selbstredend nicht der (negativen) Voraussetzung, dass ein Grundeigentümer während einer gewissen Zeitspanne die ihm zumutbaren Massnahmen gegen das Vordringen von Wald unterlassen hat. Der zeitliche Faktor ist demzufolge unerheblich. Vielmehr dokumentiert der Eigentümer mit der gewillkürten Bepflanzung seinen Willen, eine bestimmte Fläche in Waldareal umzuwandeln.
Mit der Bepflanzung der Fläche mit Waldbäumen oder -sträuchern untersteht sie der Forstgesetzgebung (Tromp, a.a.O.; Munz/ Bloetzer, a.a.O.) und deren öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Insbesondere ist es dem Grundeigentümer untersagt, innert einer gewissen Zeitspanne den "Aufforstungsversuch" von sich aus abzubrechen. Hiezu bedarf es einer Rodungsbewilligung (Art. 31 FPolG). Ermangelt der Jungwuchs namentlich während der ersten Jahre nach der Pflanzung der Pflege, was vom Angeklagten behauptet und vom Zeugen B. bestritten wird, wirkt sich dies zwar wegen der dadurch verlangsamten Entwicklung negativ auf die Erträge solcher Bestände aus. Doch ist die Grösse des Ertrages nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift unerheblich. Die Frage, wie weit der Jungwuchs tatsächlich der angemessenen Pflege entbehrte, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Da der Angeklagte ohne Bewilligung gerodet hat, ist der objektive Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 Ziff. 3 FPolG erfüllt.
Bemerkung: Das Strafurteil wurde rechtskräftig. In einem parallelen Verwaltungsverfahren gelangte allerdings das Bundesgericht zum Schluss, dass es der fraglichen Bestockung an den wesentlichen Merkmalen eines Waldes im Sinne der Praxis, welche einen mindestens zehnjährigen Baumbestand voraussetze, fehle. Dass es sich dabei nicht um eine gegen den Willen des Grundeigentümers vordringende, sondern von ihm gewollte Vegetation handelte, erachtete es als irrelevant. Das Urteil wurde in der Schweizerischen Zeitschrift für Forstwesen 1983, 891 ff. veröffentlicht.