Entscheidpublikation AbR 1982/83 Nr. 6, S. 42:Art. 170 ZGB. Zuteilung der ehelichen Wohnung nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Mai 1982
Sachverhalt:
Seit dem Wegzug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung lebten die Ehegatten faktisch getrennt. Auf Klage der Ehefrau hin verfügte der Kantonsgerichtspräsident unter anderem, dass die im Eigentum des Ehemannes stehende Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien der Klägerin zu überlassen sei. Ferner habe der Beklagte der Klägerin nebst freier Wohnung und Heizung noch monatlich Fr. 600.--zu bezahlen. Auf Berufung des Beklagten hin erkannte das Kantonsgericht am 14. Januar 1982, dass die Klägerin die eheliche Wohnung bis zum 15. März 1982 zu verlassen habe. Hingegen habe der Beklagte der Klägerin ab 15. März 1982 einen monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Dagegen erhob die Klägerin Kassationsbeschwerde bei der Obergerichtskommission. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Mit Kassationsbeschwerde kann gerügt werden, dass sich ein Urteil auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen stütze oder dass es auf einer Verletzung klaren Rechts beruhe (Art. 276 ZPO). Der in Anwendung von Art. 170 ZGB zu treffende Entscheid, welchem der beiden Ehegatten die Wohnung zuzuteilen sei, ist nach Billigkeitserwägungen zu treffen (Kommentar Egger, N 5 zu Art. 170 ZGB). Der Richter hat nämlich weit über die in Art. 4 ZGB genannten Fälle hinaus Billigkeitserwägungen Raum zu geben, das heisst seinen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen, auch wenn die anzuwendende Gesetzesbestimmung, wie etwa Art. 170 ZGB, keine der in Art. 4 ZGB genannten Wendungen enthält (Kommentar Meier-Hayoz, N 56 und 68 zu Art. 4 ZGB). Ob ein solcher Entscheid billig sei, ist Rechtsfrage. Beim Gebot, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, handelt es sich um klares Recht. Ein unbilliger Entscheid bedeutet eine Verletzung klaren Rechts. Dabei ist der angefochtene Entscheid nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs (oder gar des Willkürverbots) zu prüfen, wie dies im Verwaltungsrecht häufig der Fall ist, da das richterliche Ermessen des Art. 4 ZGB von anderer Art ist als das sog. freie Ermessen der Verwaltung (vgl. dazu Deschenaux, SPR II, 135 f. und 142).
Als unbillig muss bereits der Umstand gewertet werden, dass das Kantonsgericht der Klägerin für den Auszug aus der Wohnung eine Frist von lediglich sechs Wochen einräumte, mithin eine bedeutend kürzere Zeitspanne, als im Falle eines Mietverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist betragen würde.
Bei der Beurteilung der Frage, an welchen Ehegatten die Wohnung zuzuweisen ist, sind nicht juristische Gesichtspunkte massgebend. Als Haupt der Familie hat der Ehemann kein Vorrecht. Ebensowenig kommt es darauf an, wer die Wohnung gemietet hat oder wem die Liegenschaft gehört. In der Praxis hat sich die Regel herausgebildet, dass grundsätzlich jener Ehegatte die Wohnung verlassen soll, der getrennt leben will. Wegleitend für den Entscheid kann sodann die Frage des Verschuldens sein, aber auch, wem die Wohnung mehr dient (Kommentar Lemp, N 13 zu Art. 170 ZGB; Maximen XII Nr. 540). Im angefochtenen Entscheid führt das Kantonsgericht aus, die Ehefrau sei nicht mehr Sekretärin im Betrieb des Ehemannes und - in beruflicher Hinsicht - nicht mehr mit der Wohnung verbunden. Zudem hätte der Ehemann, der offenbar in prekären finanziellen Verhältnissen steckt, die Möglichkeit, die Wohnung für einen hohen Zins zu vermieten. Das alleinige Bewohnen der grossen Wohnung durch die Ehefrau sei den gegebenen Verhältnissen nicht angepasst. Das Kantonsgericht ist also davon ausgegangen, dass die Wohnung dem Ehemann möglicherweise mehr dient als der Ehefrau.
Bei seinem Entscheid hat das Kantonsgericht jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Ehefrau praktisch gezwungen geworden ist, getrennt zu leben, indem der Ehemann von ihr wegzog. Anlässlich der richterlichen Befragung beteuerte die Ehefrau ihre Bereitschaft, die Ehe sofort fortzusetzen. Sodann trifft aufgrund der Akten eindeutig den Ehemann ein überwiegendes Verschulden. Es ist unbestritten, dass er intime Beziehungen zu andern Frauen unterhält, während die vom Ehemann gegenüber der Ehefrau erhobenen Vorwürfe (streitsüchtig, rechthaberisch, diktatorisch) einer Substantierung ermangeln. Dass die Ehefrau eifersüchtig sein soll, wäre aufgrund der geschilderten Verhältnisse nicht unbegreiflich. Andererseits machte der Ehemann nicht geltend, dass er zur Betriebsführung auf die Wohnung angewiesen sei. Er könnte dies wohl auch kaum, war er doch seit dem Wegzug aus der Wohnung (3. Juli 1981) offenbar durchaus in der Lage, den Betrieb auch so zu führen. Eine solche Behauptung stünde zudem im Widerspruch zum Argument, durch eine Vermietung der Wohnung gute finanzielle Erträge zu erzielen. Die letzte, für das Kantonsgericht offenbar entscheidende Überlegung kommt indessen gegen die Gründe, welche für ein Verbleiben der Ehefrau in der Wohnung sprechen, nicht auf. Sodann bestünde keine Gewähr, dass der Ehemann die Wohnung tatsächlich im Interesse des Betriebes, das heisst zur Erwirtschaftung eines möglichst hohen Ertrages, vermieten würde, und es wäre nicht auszuschliessen, dass er nach der Ausweisung seiner Ehefrau selber zusammen mit einer Freundin in die Wohnung einziehen würde. Dies könnte jedenfalls nicht verhindert werden. Eine Ausweisung der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung müsste dann aber als besonders unbillig erscheinen. Da die Ausweisung der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung unter den gegebenen Umständen unbillig ist, ist der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zuzuteilen. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes neu festgelegt werden müssen. Da die Ansichten der Parteien über den Mietwert der Wohnung, der bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge aufzurechnen ist, offenbar erheblich auseinandergehen, ist es unerlässlich, diesen durch einen Fachmann schätzen zu lassen. Die Sache wird deshalb zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen.