AbR 1984/85 Nr. 1
AbR 1984/85 Nr. 1Ow Verwaltungsbehoerde26.02.1985
AbR 1984/85 Nr. 1, S. 29: Art. 46 Abs. 2 KV Die verfassungsmässige Altersbeschränkung gilt nur für den kantonalen Amtsnotar sowie die Gemeindenotare, nicht jedoch für die freierwerbenden Notare. Kreisschreiben des Obergerichts vom 26. Febr
Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 1, S. 29:Art. 46 Abs. 2 KV Die verfassungsmässige Altersbeschränkung gilt nur für den kantonalen Amtsnotar sowie die Gemeindenotare, nicht jedoch für die freierwerbenden Notare.
Kreisschreiben des Obergerichts vom 26. Februar 1985 an die Notare
Gemäss Art. 46 Abs. 2 KV erlischt die Wählbarkeit in kantonale und kommunale Behörden und Ämter mit dem vollendeten siebzigsten Altersjahr. Amtsinhaber scheiden auf das Ende des Amtsjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, aus dem Amt. Es besteht kein Zweifel, dass die Notare, ob sie freierwerbend oder Bedienstete sind, eine amtliche Tätigkeit ausüben. Sie fallen denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter den Begriff der öffentlichen Beamten nach Art. 61 Abs. 1 OR (BGE 90 II 278;96 II 46). Folgt daraus, dass die freierwerbenden Notare unter die Altersbeschränkung von Art. 46 Abs. 2 KV fallen?
Die Frage ist zu verneinen. Im Gegensatz zum kantonalen Amtsnotar und den Gemeindenotaren, die vom Regierungsrat jeweils auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt werden und deshalb unter Art. 46 Abs. 2 KV fallen, werden die freierwerbenden Notare nicht auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt, sondern erhalten die Beurkundungsbefugnis durch das Obergericht (Art. 5 BeurkG). Die Erteilung der prinzipiell auf Lebenszeit gültigen Beurkundungsbefugnis ist kein Wahlakt, wie ihn die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 KV voraussetzt. Die Ernennung zur Urkundsperson ist zwar mehr als eine blosse Polizeibewilligung; sie beinhaltet zudem die Verleihung einer staatlichen Befugnis. Verrichtungen von Notaren sind deshalb Amtshandlungen. Unter Art. 46 Abs. 2 KV fallen indessen nur solche Beamte, die gemäss Art. 48 Abs. 1 KV grundsätzlich auf die verfassungsmässige Amtsdauer zu wählen sind.
Dass die Tätigkeit des freiberuflichen Notars nicht durch eine Altersbeschränkung beschnitten werden soll, kam auch anlässlich der kantonsrätlichen Beratungen des Beurkundungsgesetzes deutlich zum Ausdruck (Protokoll der Kantonsratsverhandlung vom 4. September 1980, 19 f.). Zwar hatte der Kantonsrat die Frage der Verfassungsmässigkeit eines Verzichts auf die Altersbeschränkung nicht eigens geprüft, doch muss nach dem Gesagten dieser Verzicht im BeurkG als verfassungsmässig bezeichnet werden.