Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 13, S. 53:Art. 587 Abs. 2 ZGB Wann kommt eine Fristerstreckung zur Abgabe der Annahmeerklärung in Frage? (E. 1 und 2) Ein erst nach Ablauf der Monatsfrist abgewiesenes Fristerstreckungsgesuch hat nicht die Verwirkung der in Art. 588 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Erklärungsrechte zur Folge, wenn das Erstreckungsgesuch innert der Monatsfrist gestellt wurde. Ansetzung einer Nachfrist analog zu Art. 139 OR (E. 3).
Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Januar 1985
Sachverhalt:
Mit Beschluss der Obergerichtskommission vom 20. August 1984 wurde in der Erbschaft A das öffentliche Inventar bewilligt. Das Konkursamt Obwalden stellte am 6. Dezember 1984 das von ihm erstellte öffentliche Inventar den Erben zu. Mit Eingabe vom 2. Januar 1985 stellte die gesetzliche Erbin B rechtzeitig bei der Obergerichtskommission das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Erklärung über die Annahme der Erbschaft. Aus der Begründung geht hervor, dass sie die im öffentlichen Inventar aufgeführte Forderung des D von Fr. 39'899.30 bestreitet und eine Fristerstreckung beantragt, um nötigenfalls Klage anheben zu können.
Die Obergerichtskommission hat das Gesuch abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 ZGB). Als Umstände, die eine Erstreckung rechtfertigen, kommen solche in Frage, welche die Solvenz der Erbschaft beeinflussen können. Als Beispiele werden in der Literatur aufgeführt: schwierige Schätzungen, die besondere Expertisen nötig machen; Prozesse um Nachlasswerte oder -schulden; in Abwicklung sich befindliche Geschäfte (Tuor/Picenoni, N 5 zu Art. 587 ZGB). Der Entscheid über die Erstreckung erfolgt nach Abwägung der vom Gesuchsteller angeführten Gründe mit dem Interesse der Gläubiger an einer baldigen Entscheidung (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 7).
Das öffentliche Inventar weist einen Bestand an Aktiven von Fr. 94'583.35 auf. Diesen stehen Passiven in der Höhe von Fr. 40'949.30 gegenüber, von denen die Forderung des Miterben D mit Fr. 39'899.30 den grössten Teil ausmacht. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Erbschaft offensichtlich nicht überschuldet ist, selbst wenn sich der Anspruch des Miterben als berechtigt erweisen sollte. Indessen hat der Erwerb der Erbschaft keineswegs die Anerkennung der bestrittenen Forderung zur Folge, weshalb die Erbin, ohne den Ausgang des möglichen Prozesses abwarten zu müssen, über die Annahme entscheiden kann. Auf Seiten der Gesuchstellerin bestehen somit keine Gründe für eine Fristerstreckung.
Die Abweisung des Fristerstreckungsgesuches hat indessen nicht die Verwirkung der in Art. 588 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Erklärungsrechte zur Folge. Indem die Gesuchstellerin die Verlängerung vor Ablauf der Frist verlangte, hat sie die Verwirkung ihrer Erklärungsrechte wirksam abgewendet. Der Umstand, dass erst nach Ablauf der Monatsfrist über ihr Gesuch entschieden wurde, darf ihr jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Trotz Nichtgewährung der Fristerstreckung ist ihr analog der Regel von Art. 139 OR eine Nachfrist zur Abgabe der Erklärung einzuräumen (vgl. Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band II, 1045 f; BGE 89 II 311). Da ihr zum Zeitpunkt der Gesuchstellung dazu noch 6 Tage verblieben wären, rechtfertigt es sich, die Nachfrist ebenfalls auf 6 Tage zu beschränken. Die Gesuchstellerin kann somit innert 6 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides sich über den Erwerb der Erbschaft erklären.