Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 16, S. 63:Art. 397 Abs. 1 OR; Art. 12 ZGB Aufklärungspflicht des Beauftragten bei unzweckmässigen Aufträgen bzw. Weisungen des Auftraggebers. Sowohl die Erteilung eines Auftrages als auch das Beharren auf demselben nach erfolgter Aufklärung durch den Beauftragten setzen die Urteilsfähigkeit des Auftraggebers voraus. Urteilsfähigkeit vorliegend verneint.
Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 1984
Sachverhalt:
T hatte gegen A Klage eingereicht und aus verschiedenen Aufträgen Forderungen geltend gemacht. Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut. Dagegen appellierte A beim Obergericht und führte aus, sie habe keinen Auftrag erteilt. Soweit allenfalls doch ein Auftragsverhältnis vorliege, sei dieses überschritten und der Auftrag zudem schlecht ausgeführt worden. In seiner Anschlussappellation verlangte T zusätzlich Fr. 1'500.-- von A für eine von ihm vorbereitete "verwaltungsrechtliche Beschwerde", auf welche das Verwaltungsgericht zwar nicht eingetreten war, die nach Meinung des T aber dennoch nicht nutzlos gewesen sei.
Das Obergericht hat die Anschlussappellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
5.a) Mit Beschluss vom 21. März 1978 hatte der Regierungsrat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A gegen ein Bauvorhaben von B abgewiesen. Gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates hatte A rechtzeitig eine Eingabe mit wirren und unsinnigen Ausführungen erhoben, worauf der Gerichtspräsident die Mitwirkung eines Vormundes oder Beirates empfahl und sie darauf aufmerksam machte, das Gericht werde vorab ihre Prozessfähigkeit bezüglich der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche prüfen. Am 29. Mai 1978 reichte A eine mit "verwaltungsrechtliche Beschwerde" betitelte Eingabe beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht trat am 5. Juli 1978 auf die erste Eingabe der heutigen Beklagten mangels Prozessfähigkeit nicht ein; auf die "verwaltungsrechtliche Beschwerde" trat es ebenfalls nicht ein, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und mithin verspätet erfolgt war.
T verlangt eine Vergütung für die im Zusammenhang mit der "verwaltungsrechtlichen Beschwerde" gehabten Bemühungen, im wesentlichen mit der Begründung, A habe die Ausarbeitung der mit "verwaltungsgerichtliche Beschwerde" überschriebenen Eingabe verlangt und diese trotz seines Hinweises auf Aussichtslosigkeit selber eingereicht.
Ob der angestrebte Erfolg bewirkt wird, ist bezüglich der Vergütungspflicht insofern unbeachtlich, als der Beauftragte (nur) das tut, was von ihm verlangt wird (von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 1972, 138 Anm. 53). Bei unrichtiger Auftragsausführung hingegen erwächst dem Beauftragten kein Vergütungsanspruch (von Büren, a.a.O., Gautschi, N 34n Nr. 7 zu Art. 398; Art. 402 Abs. 1 OR).
Die von T vorbereitete Eingabe an das Verwaltungsgericht hatte zum vorneherein keine Aussicht auf Erfolg. Einmal war die Beschwerdefrist bei Einreichung der umstrittenen Eingabe längst abgelaufen. Sodann war die von einem Dritten verfasste Eingabe nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Prozessfähigkeit der Beklagten zu beseitigen, hatte ihr doch damals der Präsident des Verwaltungsgerichts geschrieben, aufgrund ihrer (in einer an sich rechtzeitig erhobenen Eingabe gemachten) Ausführungen ergäben sich Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit, und ihr die Mitwirkung eines Vormundes oder Beirates oder aber den Rückzug der Beschwerde empfohlen.
An sich sind unzweckmässige Aufträge bzw. Weisungen des Auftraggebers für den Beauftragten verbindlich. Doch ist der Beauftragte verpflichtet, den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen. Beharrt der Auftraggeber auf dem Auftrag bzw. der Weisung, so muss sie der Beauftragte ausführen oder aber das Mandat niederlegen. Verletzt der Beauftragte die Aufklärungspflicht oder führt er seinen Auftrag nicht richtig aus, geht er seines Vergütungsanspruchs verlustig (Art. 402 Abs. 1 OR; vgl. dazu auch SPR VII/2, 80; Gautschi, a.a.O., N 18b zu Art. 397 OR).
Bei den Akten findet sich ein Schreiben von T mit Datum vom 27. Mai 1978, worin er A zur Unterzeichnung und Einreichung der "verwaltungsgerichtlichen Beschwerde" aufforderte. In diesem Schreiben führte T u.a. aber auch aus: "Wir dürfen für den Beschwerde-Entscheid nur ganz wenig Hoffnung haben" und fuhr dann fort: "Um aber Versäumtes in den vorgegangenen Einsprachen von Ihnen soweit wie immer möglich wieder einzubringen, haben wir die Beschwerde sehr umfassend führen müssen, -und zudem nach einem Beschwerde-Grund im Sinne der öffentlich-rechtlichen Einsprache suchen müssen. Wir haben alle vorgegangenen Prozess-Akten rückverfolgt, - um soweit wie nur möglich Substanz zu finden, um die Beschwerde erhärten zu können...".
T musste von seinen früheren Aufträgen her wissen, dass A in bezug auf alles, was irgendwie mit der Hinterlassenschaft ihres Bruders in einem auch nur mittelbaren Zusammenhang stand, geradezu prozesssüchtig war und sich an jeden Halm klammern würde, den ihr jemand hinhielt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob T unter den gegebenen Umständen, indem er zwar auf die geringen Erfolgsaussichten hinwies, diesen Hinweis jedoch in der geschilderten Art gleich wieder relativierte, seiner Aufklärungspflicht überhaupt in genügender Weise nachgekommen ist. Hinzu kommt nun aber, dass es für A unmöglich war, die Sinnlosigkeit des Baueinspracheverfahrens und insbesondere der von T verfassten Eingabe an das Verwaltungsgericht zu erfassen.
Wie die Erteilung eines Auftrages setzt auch das Beharren auf demselben nach erfolgter Aufklärung durch den Bauftragten voraus, dass der Auftraggeber handlungsfähig, konkret urteilsfähig ist. Aus dem ausführlich begründeten Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 1978 ergibt sich nun aber, dass A in bezug auf den Gegenstand des damaligen Verwaltungsverfahrens die prozessuale Handlungsfähigkeit abgesprochen werden musste. Ihre diesbezüglichen (prozessualen) Handlungen beruhten auf keinen vernünftigen Überlegungen mehr. Dies gilt natürlich auch für den dem T erteilten Auftrag zur Verfassung der fraglichen Eingabe an das Verwaltungsgericht. Es war unter diesen Umständen klar, dass A alles unterschreiben würde, was man ihr vorhielt und von dem sie in ihrer Fixierung wähnte, dass es der Verwirklichung ihrer Intentionen irgendwie dienen könnte. Fehlte es ihr aber diesbezüglich an der Urteilsfähigkeit, konnte sie kein gültiges Auftragsverhältnis begründen (Art. 12 ZGB). Mithin konnte auch kein gültiger Vergütungsanspruch des Beauftragten nach Art. 394 Abs. 3 OR entstehen. Die Anschlussappellation ist daher abzuweisen.