Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 17, S. 65:Art. 537 Abs. 3 OR i.V. mit Art. 394 Abs. 3 OR Dem einfachen Gesellschafter - auch dem geschäftsführenden - steht für seine persönlichen Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. Besonderer Vergütungsanspruch für sog. Kapitalbeschaffungskosten im vorliegenden Fall verneint (E. 2).Art. 536 OR Das Konkurrenzverbot zwischen den Gesellschaftern umfasst neben dem Verbot wettbewerbsartiger Tätigkeit auch die Treuepflicht und damit das Verbot von Handlungen, die den Gesellschaftszweck beeinträchtigen (E. 3).
Urteil des Obergerichts vom 16. März 1984
Sachverhalt:
B und R hatten - als einfache Gesellschaft in Form einer Innengesellschaft - zwei Liegenschaften überbaut. R hatte in der Folge eines der erstellten Wohnhäuser zu einem offensichtlich unter dem Marktwert liegenden Preis veräussert. Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft und damit der Berechnung der Gewinnbeteiligung beanspruchte R eine Sondervergütung für seinen Arbeitsaufwand als Geschäftsführer beim Landerwerb und bei der Projektrealisierung. Darüberhinaus erachtete er bei der Gewinnberechnung nicht den Verkehrswert, sondern den beim Verkauf effektiv erzielten, bedeutend geringeren Erlös als massgebend. Das Obergericht hat die entsprechenden Begehren von R abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz ordnete diese an, da sie einen Vergütungsanspruch des R für die sog. Kapitalbeschaffungskosten unter Hinweis auf Art. 533 Abs. 1 OR verneinte.
Gemäss Art. 533 Abs. 1 OR hat jeder Gesellschafter, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Rücksicht auf Art und Grösse seines Beitrages gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Dies ergibt sich für den vorliegenden Fall aus dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 30. August 1978. Doch gibt Art. 533 OR auf die hier aufgeworfene Frage keine Antwort, da ja nicht strittig ist, wie ein allfälliger Gewinn zu teilen ist, sondern wie gross der Gewinn ist, konkret, ob die sog. Kapitalbeschaffungskosten der Gewinnrechnung aufzurechnen sind oder ob R sie der Rechnung zu Recht belastete, was einen entsprechenden Vergütungsanspruch voraussetzt. Es geht demnach um die Frage, ob R für die umschriebenen Aufwendungen ein Vergütungsanspruch zusteht.
Nach Art. 540 Abs. 1 OR, auf den sich R beruft, kommen, soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung. Offenbar schwebt R ein Vergütungsanspruch nach Art. 394 Abs. 3 OR vor. Danach ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Indessen sieht Art. 537 Abs. 3 OR ausdrücklich vor, dass, jedenfalls soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, dem Gesellschafter für seine persönlichen Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zusteht. Eine analoge Anwendung von Art. 394 OR kommt deshalb nicht in Frage (Siegwart, N 3 zu Art. 540; Becker, N 2 zu 540 OR). Die Gesellschafter haben die Vergütung für ihre Bemühungen grundsätzlich im Gewinn zu suchen. Eine Vergütungsabrede existiert nicht. Auch handelte es sich bei den Bemühungen von R, die im übrigen nicht näher substantiert werden, keineswegs um aussergewöhnliche Dienstleistungen, deren Umstände für einen Vergütungsanspruch sprechen würden. Hingegen gehört es geradezu zum Wesen der Innengesellschaft, dass der "Komplementär" nach aussen auftritt, so bei Kapitalbeschaffung und Verkehr mit Behörden usw. Steht aber R kein entsprechender Vergütungsanspruch zu, ist der Betrag von Fr. 13'950.-- der Gewinnrechnung aufzurechnen.
Im früheren Prozess hatte auch B eine besondere Vergütung für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Landerwerb beansprucht, doch lediglich im Eventualstandpunkt, falls nämlich die Existenz einer einfachen Gesellschaft verneint würde. Die Vergütung war ihm damals vom Kantonsgericht zugesprochen worden; doch nicht als Sondervergütung für den Gesellschafter, sondern als zusätzliche Vergütung zum Architektenhonorar. Die 1. Instanz hatte damals das Bestehen einer einfachen Gesellschaft verneint und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Architektenvertrag qualifiziert und daher die Vergütung der Landerwerbsbemühungen zu Recht als üblich bezeichnet (Art. 394 Abs. 3 OR). Nachdem aber feststand, dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft bestand, beanspruchte B zu Recht keine Sondervergütung für seine persönlichen Bemühungen mehr (AbR 1978/79 Nr. 6).
Im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sich jeder Gesellschafter, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks beizutragen. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in der Leistung von Geld, Sachen, Arbeit und dergleichen, sondern besteht auch in der Treuepflicht zur Gesellschaft. Der Gesellschafter ist namentlich zur Loyalität verpflichtet, welche Pflicht zwar im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, die sich aber im weit formulierten Konkurrenzverbot des Art. 536 OR manifestiert (Meier-Hayoz/ Forstmoser a.a.O., § 11 N 35 und § 8 N 50). Demnach trifft Art. 536 nicht nur die wettbewerbsartige Tätigkeit des Gesellschafters, sondern statuiert auch die Pflicht zur Unterlassung von Handlungen, die den Gesellschaftszweck beeinträchtigen, schlechthin (SPR VIII/1 504; Komm. Siegwart N 1 zu Art. 536 OR).
Mit der Form der einfachen Gesellschaft kann sowohl ein wirtschaftlicher wie auch ein nichtwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 4 N 20). Aus den umfangreichen Akten und den obergerichtlichen Feststellungen vom 30. August 1978 geht klar hervor, dass sich die Parteien zu einer einfachen Gesellschaft zusammenschlossen, um mit der gemeinsamen Überbauung der Liegenschaft einen ökonomischen Vorteil zu erlangen. Indem R ein Wohnhaus zu einem offensichtlich unter dem Marktwert liegenden Preis verkaufte, hat er die Gesellschaft um einen Teil ihres Gewinns geprellt und damit seine Pflicht als Gesellschafter verletzt. Die Rechtsfolge der Verletzung der Treuepflicht ist die Wiedergutmachung des Schadens (Komm. Siegwart N 4 zu Art. 536 OR; Becker N 5 zu Art. 536 OR). Die Schadenshöhe bzw. der entgangene Gewinn beruht auf der hypothetischen Berechnung, wie sich der Vermögensstand gehalten hätte, wenn die Liegenschaft zur Zeit des Abrechnungsdatums noch Gesellschaftsvermögen gewesen wäre. Der Liegenschaftsgewinn ist somit aufgrund des Verkehrswertes zu ermitteln.