Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 18, S. 68:Art. 728 OR; Art. 51 Abs. 2 lit. c ZPO Auf eine von der Kontrollstelle namens der Aktiengesellschaft erhobene Klage kann mangels Prozessfähigkeit nicht eingetreten werden. Auf eine gegen die Verwaltung einer Aktiengesellschaft gerichtete Klage kann mangels Parteifähigkeit der Beklagten nicht eingetreten werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984
Sachverhalt:
In Gutheissung der Klage der TBD-AG, die sich als Kontrollstelle der F. AG bezeichnete, befahl der Kantonsgerichtspräsident dem Verwaltungsratspräsident und einzigen Mitglied des Verwaltungsrates der F. AG, G, ihr sämtliche Buchhaltungs- und Steuerunterlagen für die Geschäftsjahre 1973 bis 1983 vorzulegen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, trotz wiederholten Mahnungen sei G seiner Verpflichtung auf Vorlage von Büchern und Belegen nicht nachgekommen, so dass sie ihrerseits ihrer Aufgabe, der Generalversammlung Bericht zu erstatten, nicht nachkommen könne.
Dagegen rekurrierte G bei der Obergerichtskommission im wesentlichen mit der Begründung, die TBD-AG sei nicht rechtsgültig zur Kontrollstelle der F. AG ernannt worden. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs gutgeheissen und den Befehl des Kantonsgerichtspräsidenten aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat der TBD-AG Parteistellung zuerkannt. Als juristische Person ist sie an sich parteifähig. Indessen tritt sie im vorliegenden Fall nicht im eigenen Namen auf. Würde sie dies tun, müsste die Klage abgewiesen werden, da ihr gegenüber dem Beklagten offensichtlich keine Ansprüche zustehen. Sie macht dies auch nicht geltend. Hingegen tritt die TBD-AG als Kontrollstelle, als Organ der F. AG, mithin in deren Namen auf. Als Klägerin hat deshalb die F. AG zu gelten, und das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.
3 Nebst dem fehlt es aber auch an der Parteifähigkeit der beklagten Verwaltung, was ebenfalls zum Nichteintreten führen müsste (Art. 51 Abs. 2 lit. c ZPO). G wurde in seiner Eigenschaft als (einziger) Verwaltungsrat belangt, und die Klage richtete sich im Grunde genommen gegen die Verwaltung der F. AG. Die Organe einer Aktiengesellschaft als solche besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Diese kommt nur der juristischen Person als ganzem zu, welche als Partei auftreten kann und im Prozess durch ihre Organe, bei der Aktiengesellschaft durch die Verwaltung, vertreten wird. Nur ausnahmsweise, für einen Sonderfall, räumt das Gesetz der Verwaltung die Befugnisse ein, Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen Gesetze oder Statuten verstossen, mit Klage anzufechten und so als Partei aufzutreten (Art. 706 OR; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, 135, N 7). Beschlüsse der Verwaltung können dagegen nicht angefochten werden (BGE 76 II 61; SPR VIII/2, 191 f.). Die Vorinstanz betrachtete die Pflicht der Verwaltung auf Vorlage der Bücher und Belege nach Art. 728 OR als klagbar und erzwingbar. Fehlt es indessen der Verwaltung an der Parteifähigkeit, ist der Anspruch der Revisoren auf Vorlage der Bücher und Belege schon aus diesem Grunde weder klagbar noch erzwingbar.
Kommt die Verwaltung ihrer Auskunftspflicht trotz Auffoderung nicht nach, so bleibt der Kontrollstelle zunächst nichts anderes übrig, als dies im Revisorenbericht entsprechend zu vermerken (Bürgi, N 60 zu Art. 728 OR). Es liegt dann an der Generalversammlung, die zweckmässigen Vorkehren zu treffen, wie beispielsweise die Verwaltung abzusetzen. Alsdann werden die bis anhin mit der Verwaltung beauftragten Personen verpflichtet sein, die Geschäftsbücher nicht nur vorzulegen, sondern auch abzuliefern, welche Erfüllung jedenfalls nach Ausscheiden der verantwortlichen Personen aus der Verwaltung der Gesellschaft gerichtlich durchsetzbar ist (vgl. auch Gautschi, N 7 e zu Art. 400 OR; SJZ 51/1955, 189 f.).