Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 19, S. 70:Art. 21 ZPO Gerichtsstandsvereinbarung. Voraussetzungen zur Gültigkeit einer in einem Vertragsformular aufgenommenen Gerichtsstandsvereinbarung; Abänderung des schriftlich vereinbarten Gerichtsstandes durch konkludentes Verhalten.
Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 1985
Sachverhalt:
Zwischen der K-GmbH mit Sitz in Neu-Ulm und der F-AG mit Sitz in Alpnach war eine Vereinbarung zustandegekommen, wonach die K-GmbH der F-AG Waren zu liefern hatte. Zur Eintreibung des vereinbarten Kaufpreises hatte die K-GmbH in der Folge die F-AG zuerst in Ulm eingeklagt, die Klage dann aber zurückgezogen und ihr Rechtsbegehren neu in Obwalden anhängig gemacht. Das Kantonsgericht verurteilte die F-AG zur Bezahlung des geforderten Kaufpreises. Dagegen appellierte die F-AG beim Obergericht und machte u.a. geltend, dass sie nicht an ihrem Sitz in Alpnach, sondern am vereinbarten Gerichtsstand in Neu-Ulm belangt werden müsse.
Das Obergericht hat die Appellation in diesem Punkt abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Nun beruft sich aber nicht etwa die Beklagte, für welche die Vereinbarungen einen Verzicht auf den Richter am Wohnort bedeutete, auf die Ungültigkeit der Klausel, sondern die Klägerin, welche die umstrittene Klausel selber verfasst und der Beklagten zugeschickt hatte. Jedenfalls kann sie sich nicht auf die von der Gerichtspraxis zum Schutze des Verzichtenden aufgestellten Kautelen berufen. Der Frage der Gültigkeit der ursprünglichen Gerichtsstandsvereinbarung ist indessen aus folgenden Gründen nicht weiter nachzugehen:
Sollte die Gerichtsstandsklausel gültig vereinbart worden sein, so wurde sie durch das Verhalten der Parteien im Sinne des ordentlichen Gerichtsstandes geändert. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nämlich - wie auch andere Prozessvereinbarungen - innerhalb allfälliger prozessrechtlicher Schranken änderbar bzw. können in beidseitigem Einverständnis widerrufen werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin die Beklagte zunächst, entsprechend der heute von der Beklagten angerufenen Gerichtsstandsvereinbarung, in Ulm beklagt hatte. Es ist unbestritten, dass sich die Beklagte vor dem deutschen Gericht aber auf das Recht berief, an ihrem Sitz in der Schweiz beklagt zu werden. Damit gab sie der Klägerin zu verstehen, dass sie - entgegen der Gerichtsstandsklausel - als Gerichtsstand Alpnach wollte. Mit der Anrufung des Friedensrichters von Alpnach, wenn nicht schon mit dem Rückzug der Klage beim deutschen Gericht, hat dann die Klägerin ihrerseits Alpnach, den Sitz und damit verfassungsmässigen Gerichtsstand der Beklagten als Gerichtsstand durch konkludentes Handeln akzeptiert. Sollte demnach die ursprüngliche Gerichtsstandsvereinbarung rechtsgültig zustande gekommen sein, müsste im nachträglichen Verhalten der Parteien eine Vereinbarung auf Abänderung bzw. Widerruf derselben zugunsten des ordentlichen Gerichtsstandes erblickt werden. War hingegen die ursprüngliche Prorogation ungültig, greift ohnehin von Gesetzes wegen der ordentliche Gerichtsstand Platz. Dieser aber befindet sich in Alpnach. Das Kantonsgericht ist zu Recht auf die Klage eingetreten (Art. 51 ZPO).