Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 2, S. 30:Umgang mit den Medien
Richtlinien des Obergerichts für den Umgang mit den Medien vom 31. Oktober 1984
Die Informationsfreiheit ist als Bestandteil der Meinungsäusserungsfreiheit und der Pressefreiheit gewährleistet. Sie schliesst das Recht in sich, Nachrichten und Meinungen ungehindert zu empfangen und sich zu diesem Zweck aus allgemein zugänglichen Quellen aktiv zu unterrichten. Das Bundesgericht hat es bisher zwar abgelehnt, eine Verpflichtung der Behörden zur Abgabe von Informationen anzunehmen (BGE 107 Ia 305 ff.;104 Ia 96 f.). Indessen besteht gerade in einer direkten Demokratie, wo selbst die oberen Gerichte der Volkswahl unterliegen, ein besonderes Bedürfnis der Bürger an Informationen über die staatliche Tätigkeit, insbesondere aber auch der Gerichte. Es liegt sowohl im Interesse der Öffentlichkeit als auch der Rechtspflege, dass Nachrichten und Gedanken, die Gegenstand gerichtlicher Erörterung bilden, verbreitet werden. Die Medien haben die Aufgabe, solche Informationen zu verbreiten.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ermöglicht die Berichterstattung vorab durch die Presse, aber auch durch andere Kommunikationsmittel innerhalb der Schranken, welche durch die Rechtsordnung gezogen werden: Einmal durch die konkrete Ausgestaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und der Ausnahmen von diesem, sodann durch die Persönlichkeitsrechte, die Intimsphäre und allenfalls das Resozialisierungsinteresse der am Prozess Beteiligten.
a) im Zivilprozess
Im Zivilprozess sind die Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich (Art. 48 ZPO). Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen im Verfahren vor dem Friedensrichter sowie in gewissen familienrechtlichen Prozessen. Wenn eine Verletzung der Sittlichkeit zu befürchten ist oder ein berechtigtes Interesse einer Partei oder eines Zeugen es gebietet, entscheidet der Richter von sich aus oder auf Antrag über die Öffentlichkeit. Festzuhalten bleibt, dass in Obwalden die eigentlichen Beratungen des Gerichtes geheim sind. Schliesslich kann Berichterstattern, die sich nicht sachlicher und die Würde der Person achtender Berichterstattung befleissen, der Zutritt zu den Verhandlungen verboten werden. Darin liegt aber zugleich die gesetzliche Anerkennung der Gerichtsberichterstattung durch die Medien.
b) im Strafprozess
Ebenfalls im Strafprozess sind die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der Urteilsberatung öffentlich (Art. 5 StPO). Gebietet es hingegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit, kann die Öffentlichkeit durch Beschluss des Gerichtes ausgeschlossen werden. Im Untersuchungsstadium sind die Strafprozesse dagegen nicht öffentlich, so dass die Bekanntgabe von Untersuchungsvorgängen und deren Ergebnisse grundsätzlich unstatthaft ist. Art. 20 StPO sieht allerdings vor, dass zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen, insbesondere zur Berichtigung falscher Meldungen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit, die notwendigen Mitteilungen über den Stand eines Verfahrens erlassen werden. Im Jugendstrafprozess finden auch die gerichtlichen Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Zur Erleichterung der Arbeit der Journalisten, aber auch im Interesse einer sachkundigen Berichterstattung bedarf es einer Zusammenarbeit zwischen den Medien und der Justiz. Die interessierten Medienorgane sollen Personen bestimmen, welche den Kontakt mit den Gerichten pflegen. Diesen sind die öffentlichen Gerichtstermine durch periodische Zustellung der Geschäftslisten bekanntzumachen. Diese Listen enthalten neben Datum, Ort und Zeit der Verhandlungen Hinweise auf den Prozessgegenstand, nicht aber auf die Namen der Prozessbeteiligten.
Im Interesse einer sachgerechten Berichterstattung kann den akkreditierten Informationsempfängern auch Einsicht in Urteile gewährt werden, wobei sich das Gericht das Recht vorbehält, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Urteile nur auszugsweise oder in Form einer Zusammenfassung zur Verfügung zu stellen.