Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 20, S. 71:Kostenentscheid Zeitpunkt des Kostenentscheides eines selbständigen Vor- bzw. Zwischenurteils; der Kostenentscheid kann nur dann im Vor- bzw. Zwischenurteil selber gefällt werden, wenn die Kosten unabhängig vom Ausgang des Endurteils überbunden werden können (E. 2).Art. 93 Abs. 2 Bst. a ZPO Voraussetzungen, unter welchen eine Partei durch ihr Verhalten die Prozesskosten unnötig vermehrt. Als unnötig gelten Kosten und Umtriebe, die innerhalb des Prozesses durch schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten entstehen. Unnötige Kostenverursachung vorliegend verneint (E. 3 + 4).
Urteil der Obergerichtskommission vom 31. Oktober 1985
Sachverhalt:
Im Rahmen eines Forderungsprozesses der "M-Sport GmbH" gegen F beantragte F, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Zur Begründung des Nichteintretensantrages führte er an, es existiere gar keine "M-Sport GmbH". In der Replik änderte die Klägerin die Parteibezeichnung in "M-Skifabrik GmbH". Das Kantonsgericht entschied die Frage der Parteifähigkeit der Klägerin mit einem selbständigen Vorurteil zuungunsten des Beklagten. Es kam zum Ergebnis, dass trotz des unbestrittenen Mangels der Bezeichnung keine Zweifel an der Identität zwischen derselben und einer wirklich existierenden, mithin parteifähigen juristischen Person ("M-Skifabrik GmbH") bestehe, weshalb die falsche Parteibezeichnung berichtigt werden dürfe und dem Eintreten auf die Klage nichts entgegenstehe. Dem in bezug auf diese Vorfrage unterlegenen Beklagten wurden die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung der Klägerin überbunden.
Dagegen rekurrierte der Beklagte an die Obergerichtskommission und verlangte die Aufhebung des Kostenentscheides sowie, dass der Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorentscheides dem Endentscheid vorbehalten bleibe.
Die Obergerichtskommission hat den Rekurs gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Zunächst sind zwei Fragen auseinanderzuhalten. Einmal die Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gericht seinen Kostenentscheid zu fällen hat, ob nämlich im Falle eines selbständigen Vor- oder Zwischenurteils die entsprechenden Kosten bereits in diesem oder aber erst im Rahmen des Endurteils zu verlegen sind. Sodann die Frage, wer für die Kosten des Gerichts und der Gegenpartei aufzukommen hat, insbesondere unter welchen Voraussetzungen auch die obsiegende Partei kostenpflichtig werden kann.
Der ZPO lässt sich keine Antwort zur Frage entnehmen, ob der Kostenentscheid erst im Endurteil, d.h. im Urteil, welches das Verfahren vor einem Gericht beendet, zu fällen ist, oder ob bei selbständigen Vor- und Zwischenurteilen bereits über die entsprechenden Kosten zu befinden ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es im Ergebnis keinen Unterschied machen darf, ob das Gericht die Kosten bereits im Rahmen eines Vorurteils oder aber erst des Endurteils verlegt. Deshalb könnte der angefochtene Kostenentscheid allein deshalb, weil über die Tragung der entsprechenden Kosten bereits im Rahmen des Vorurteils entschieden worden ist, nicht ohne weiteres aufgehoben werden; dann nämlich nicht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Beklagten die Kosten unabhängig vom Ausgang des Endurteils zu überbinden. Deshalb ist die Frage der Aufhebung des angefochtenen Kostenentscheides mit der Frage verknüpft, ob es zulässig ist, dem Beklagten die Kosten des Vorverfahrens unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu überbinden. Diesfalls hat der angefochtene Entscheid Bestand. Andernfalls ist er aufzuheben.
Als Regel bestimmt die ZPO, dass die Gerichts- und Parteikosten von jener Partei zu tragen sind, die unterliegt (Art. 93 Abs. 1 ). Von dieser Regel kann der Richter in einer Reihe von Ausnahmen abweichen (Art. 93 Abs. 2), so unter anderem, wenn einePartei durch ihr Verhalten die Prozesskosten unnötig vermehrt hat (lit. a). Diese Frage stellt sich im übrigen nicht nur, wenn das Gericht wie im vorliegenden Fall zu einer bestimmten Frage ein selbständiges Vorurteil trifft, sondern beispielsweise auch, wenn sich das Gericht im Rahmen des Endurteils mit zahlreichen Einreden oder Einwendungen befassen muss, die sich als unbegründet erweisen. Auch dies führt zu grösserem Prozessaufwand und mithin zu entsprechenden Mehrkosten. Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Partei durch ihr Verhalten, beispielsweise durch das Erheben von Einwendungen oder Einreden, die Prozesskosten unnötig vermehrt.
Ein solches Verhalten liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein von einer Partei erhobener Einwand oder eine Einrede als unzutreffend erweist. Nach der Eventualmaxime sind die Parteien gehalten, alle zur Stützung ihres Antrages in Frage kommenden Vorbringen rechtzeitig ins Verfahren einzubringen. Replik und Duplik haben sich grundsätzlich auf Entgegnungen zur Rechtsantwort bzw. Replik zu beschränken (Art. 131 Abs. 2 ZPO). Das spätere Vorbringen neuer Behauptungen und Beweismittel ist nur ausnahmsweise zulässig (Art. 132 ZPO). Mit diesen Anforderungen an das prozessuale Verhalten der Parteien wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sie praktisch mit jedem Vorbringen, das sich im Nachhinein als unzutreffend erweist, losgelöst vom Ausgang des Prozesses, ein Kostenrisiko eingingen. Dies kann nicht der Sinn der Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 2 lit. a ZPO sein. Als unnötig haben vielmehr Kosten und Umtriebe zu gelten, die nicht durch den Prozess als solchen, sondern innerhalb des Prozesses durch schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten einer Partei verursacht werden. Die zürcherische Praxis nennt etwa Umtriebe wegen vermeidbarer Teil- oder Einzelklagen, Verkomplizierung eines Prozesses wegen mangelhafter Buchhaltung oder ungenügender Führung der Krankengeschichte (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 2 zu § 66). Hierher gehört, als Anwendungsfälle des in Art. 93 Abs. 2 lit. a ZPO erwähnten Grundsatzes, auch die Überbindung der Mehrkosten zufolge verschuldeter nachträglicher Anbringen (Art. 132 Abs. 3 ZPO) oder verspäteter Anträge auf Wiederholung von Beweiserhebungen (Art. 191 Abs. 3 ZPO), Ebenso hat eine Partei für den aus mutwillig erhobenen Einreden und Einwendungen entstandenen Mehraufwand einzustehen und zwar unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Die zürcherische Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa den Fall, dass sich die vom Beklagten zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen in einem Beweisverfahren mit Ausnahme einer einzigen als unbegründet erweisen (a.a.O.).
4 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Klägerin trotz unrichtiger Bezeichnung die Parteifähigkeit keineswegs abgehe, weil an der Identität zwischen der existierenden "M-Skifabrik GmbH" einerseits und der Bezeichnung "M-Sport GmbH" keine Zweifel bestünden und es sich somit um einen verbesserlichen Mangel handle (Art. 124 ZPO). Aus dem Gesagten erhellt jedoch, dass dem Beklagten nicht schon deswegen die entsprechenden Mehrkosten überbunden werden können, weil sein Hauptantrag, wegen mangelnder Parteifähigkeit auf die Klage nicht einzutreten, verworfen wurde. Schon aufgrund der Tatsache, dass das Gericht, da nun einmal die Parteibezeichnung unbestrittenermassen falsch war, die vom Beklagten aufgeworfene Frage auch ohne dessen Einwendungen hätte von Amtes wegen prüfen müssen (Art. 51 in Verbindung mit Art. 124 f ZPO), können diese, auch wenn sie etwas ausführlich ausgefallen sind, nicht als trölerisch, verzögerlich bezeichnet werden. Es fehlt damit an den gesetzlichen Voraussetzungen, um dem Beklagten die im Zusammenhang mit dem selbständigen Vorurteil entstandenen Prozesskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Dasselbe gilt in bezug auf die Parteientschädigung. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Kostenentscheid aufgehoben werden muss. Das Kantonsgericht wird die aus dem Vorverfahren entstandenen Mehrkosten beim Kostenentscheid des Endurteils zu berücksichtigen haben. Diese sind dann nach der Regel von Art. 93 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.