Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 21, S. 74:Art. 137 und 139 ZPO Reicht der Beklagte keine Klageantwort ein und erscheint er auch nicht zur mündlichen Verhandlung, so lässt dies nicht zum vornherein den Schluss zu, er habe die von der Gegenpartei erhobenen Vorwürfe sowie die klägerische Forderung anerkannt. Infolge Säumnis des Beklagten unbestritten gebliebene Tatsachen müssen nicht im Sinne einer Beweisregel als erwiesen betrachtet werden; vielmehr können auch diesbezüglich Beweise erhoben werden.
Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 1985
Sachverhalt:
Die K-AG hatte gegen G, der zuvor als Hoteldirektor bei ihr tätig gewesen war, aufgrund dieses früheren Arbeitsverhältnisses eine Schadenersatzforderung- von rund Fr. 190'000.-- beim Kantonsgericht eingereicht. Die K-AG warf G und seiner Ehefrau eine Reihe von Vertragsverletzungen vor und beschuldigte ihn, nebst einem buchhalterischen Fehlbetrag auch für einen Mindererlös sowie einen Betriebs-Mehraufwand verantwortlich zu sein. Der Beklagte liess sich dazu weder schriftlich vernehmen noch nahm er an der mündlichen Verhandlung vor Kantonsgericht teil. Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut.
Dagegen appellierten die Parteien beim Obergericht. Die Klägerin beantragte vollumfängliche Gutheissung der Klage, da ihre Vorbringen mangels Bestreitung durch die Gegenpartei als genügend erwiesen zu betrachten seien.
Das Obergericht hat die Appellation in diesem Punkt abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 137 Abs. 1 ZPO ist ein Beweis u.a. nur über erhebliche bestrittene Tatsachen abzunehmen. Unbestritten ist eine Tatsache beispielsweise dann, wenn sie von beiden Parteien anerkannt wird. Was gilt nun aber für den Fall, dass Tatsachenbehauptungen weder ausdrücklich anerkannt noch ausdrücklich bestritten werden? Nach Art. 137 Abs. 3 ZPO ist eine Tatsache dann beweisbedürftig, wenn aus dem ganzen Verhalten der Gegenpartei anzunehmen ist, dass sie diese Tatsache bestreiten will. Dies wiederum kann aber nicht heissen, dass der Richter zufolge Säumnis des Beklagten unbestritten gebliebene Tatsachen im Sinne einer Beweisregel als erwiesen anzusehen hätte, und dass es ihm verwehrt wäre, auch diesbezüglich Beweise zu erheben. Aufgrund von Art. 139 ZPO darf nämlich der Richter von der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 3 ZPO) abgehen, d.h. "ausnahmsweise von Amtes wegen Beweise erheben, wenn dadurch die Feststellung des Sachverhaltes gefördert wird". Freilich wird er dies nicht ohne Not tun. Dazu verpflichtet ist er indessen, wenn er von sich aus an der Richtigkeit behaupteter Tatsachen Zweifel hat, namentlich dann, wenn sie zu klägerischen Beweismitteln oder andern Prozessakten in Widerspruch stehen. Er wird in einem solchen Fall über die behauptete Tatsache Beweise abnehmen. Erachtet er eine zweifelhafte Tatsache als nicht bewiesen, wird er ungeachtet der Säumnis der anderen Partei zuungunsten derjenigen Partei entscheiden müssen, die für das unbewiesen gebliebene Sachvorbringen die Beweislast trägt, nämlich derjenigen Partei, die aus dieser Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Im übrigen hat der Richter im Falle der Totalsäumnis des Beklagten zu prüfen, ob aus den vom Kläger angeführten und unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Sachverhalt folgt, dass die Klage begründet ist (M. Guldener, ZSR II 34/406). So drängt sich aufgrund der klägerischen Darstellungen, von Zeugenaussagen und nicht zuletzt mangels Widerspruchs des Beklagten (aber nicht deswegen allein) der Schluss auf, dass dieser sich bestimmte Vertragsverletzungen zuschulden kommen liess. Ob aber daraus auch auf das Entstehen eines Schadens geschlossen werden kann bzw. sich ein Kausalzusammenhang zwischen einem Geschäftsrückgang und dem beklagtischen Verhalten beweisen lässt, ist eine ganz andere Frage, die der Richter zu prüfen hat. Dabei hat der Richter auch das Verhalten der Parteien im Prozess zu würdigen. Jedenfalls kann davon nicht die Rede sein, dass der Beklagte durch sein passives Verhalten den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt oder gar die von ihr eingeklagte Forderung anerkannt hätte.