Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 22, S. 76:Art. 149 und 276 ZPO Die Verfügung auf vorzeitige Edition von Urkunden ist nur mit der Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission anfechtbar.
Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Juli 1984
Sachverhalt:
Zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles hatte J seine Arbeitgeberin um Edition des Kollektivversicherungsvertrages sowie allfälliger Reglemente ersucht. Die Arbeitgeberin verweigerte die Edition mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei inzwischen aufgelöst worden und ein geldwerter Anspruch gegen die Versicherung damit hinfällig. J stellte daraufhin beim Kantonsgerichtspräsidenten ein Editionsgesuch, welchem stattgegeben wurde. Dagegen erhob die Arbeitgeberin Rekurs bei der Obergerichtskommission. Letztere hat die Eingabe als Kassationsbeschwerde entgegengenommen.
Aus den Erwägungen:
1 Im summarischen Verfahren ergehende vorsorgliche Beweisführungen können mit dem Rekurs an die Obergerichtskommission weitergezogen werden (Art. 240 ZPO). Im übrigen ist der Rekurs nur in den in der ZPO vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 271 Abs. 1 lit. b ZPO), so beispielsweise gegen Beweisverfügungen (Art. 136 Abs. 2 ZPO). Es stellt sich daher die Frage, ob der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten über das Begehren um vorzeitige Edition einer Urkunde nach Art. 149 ZPO eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 136 ZPO ist. Die sog. vorzeitige Edition dient nicht unmittelbar dem Zwecke der Beweisführung, sondern "zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift", wozu auch die Information zur Abklärung der Prozessaussicht oder im Hinblick auf einen künftigen Prozess gehört, "oder zur Vornahme einer andern Rechtsvorkehr". Art. 149 Abs. 1 ZPO geht denn auch davon aus, dass die Partei die Urkunde "vor Erlass der Beweisverfügung" braucht (vgl. zur bundesrechtlichen Zulässigkeit ausser-bzw. vorprozessualer Editionsverfügungen aufgrund kantonaler zivilprozessualer Vorschriften ZR 55, Nr. 12, BGE 82 II 563 f. E. 4). Die Verfügung auf vorzeitige Edition ist daher keine Beweisverfügung im engeren Sinne des Wortes (vgl. Art. 136 Abs. 1 ZPO). Sie ist aber auch von der vorsorglichen Beweisführung nach den Art. 251 ff. ZPO für den Fall, dass der Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind, abzugrenzen. Indem solche Verfügungen ebenfalls unmittelbar dem Zwecke der Beweisführung dienen, unterscheiden sie sich inhaltlich nicht von regulären Beweisverfügungen, mit dem einzigen Unterschied, dass sie aus den erwähnten Gründen dem ordentlichen Beweisverfahren, welches in der Regel erst nach Durchführung des Schriftenwechsels einsetzt, zeitlich vorgezogen werden.
Da einerseits die vorzeitige Edition nicht den Beweisverfügungen im engeren Sinne des Wortes zuzuzählen ist und andererseits Art. 149 ZPO den Rekurs nicht vorsieht, kommt als Rechtsmittel nur die Kassationsbeschwerde in Frage (Art. 276 ZPO).