Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 24, S. 78:Art. 263 ZPO Nachträgliche Einreichung einer schriftlichen Appellationsbegründung? Frage im vorliegenden Fall verneint (E. 3a).Art. 192 ZPO Schriftliche Zusammenfassungen der Plädoyers werden nicht zu den Akten genommen (E. 3b).
Urteil des Obergerichts vom 15. April 1985
Aus den Erwägungen:
Das Urteil des Kantonsgerichts erging am 2. November 1984 und wurde am 17. Dezember 1984 den Parteien schriftlich eröffnet. Am 27. Dezember 1984 wurde die Appellation erklärt. Die Erklärung enthielt eine kurze Begründung der Anträge. Am 13. Februar 1985 wurden die Parteien zur Appellationsverhandlung auf den 15. April 1985 vorgeladen. Am 28. März 1985 ging bei der Kanzlei eine mehr als 40 Seiten umfassende schriftliche Appellationsbegründung ein.
Die Appellation ist innert 10 Tagen schriftlich bei der Kantonsgerichtskanzlei zu erklären. In der Appellationserklärung ist auszuführen, welche Punkte des Urteils oder Entscheides angefochten werden. Werden die Berufungsanträge nicht begründet, wird angenommen, der Berufungskläger verweise auf die Akten (Art. 263 ZPO). Daraus hatte die Rechtsprechung geschlossen, dass eine allfällige Begründung der Berufungsanträge Bestandteil der Appellationserklärung sei und demnach ebenfalls der 10-tägigen Frist unterliege (AbR 1976/77, Nr. 7 E. la). Indes erscheint es als fraglich, ob die Formulierung, dass bei Nichtbegründung der Berufungsanträge ein Verweis auf die Akten angenommen wird, das Ansetzen einer richterlichen Nachfrist zur Einreichung einer Begründung zwingend ausschliesst (AbR 1980/ 81, Nr. 22 E.1 ). Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass die 10-tägige Appellationsfrist unter Umständen sehr knapp bemessen ist. Es lässt sich auch kaum bestreiten, dass es sowohl für das Gericht wie den Appellaten von Interesse sein kann, frühzeitig -und nicht erst anlässlich der mündlichen Verhandlung - über die Begründung der Appellation informiert zu werden. Oft lässt sich nämlich aus den Anträgen der Appellation allein nicht ohne weiteres entnehmen, welche rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz beanstandet werden. Voraussetzung der Anordnung einer richterlichen Nachfrist müsste aber sein, dass ein entsprechendes Gesuch innert der 10-tägigen Appellationsfrist gestellt wird. Die Frage braucht hier indessen nicht endgültig entschieden zu werden.
Die Appellantin hat die Appellationsanträge innert der 10-tägigen Frist eingereicht und summarisch begründet. Sie hat aber nicht darum ersucht, eine Nachfrist zur ausführlichen schriftlichen Begründung anzusetzen, sondern lediglich ausgeführt, dass sie sich das Recht zur ausführlichen Begründung der angefochtenen Punkte wahre. Aufgrund dieser Ausführungen bestand keine Veranlassung zur Anordnung prozessualer Vorkehren. Die "Rechtswahrung" konnte sich auch auf die mündliche Verhandlung beziehen. Würde die am 28. März 1985 eingereichte Appellationsbegründung zu den Akten genommen, hätte die Gegenpartei schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme erhalten müssen, was indessen - gut 14 Tage vor dem anberaumten Termin - ausgeschlossen war, zumal sich die Frist mit den Gerichtsferien praktisch deckte. Die Annahme der Appellationsbegründung bedeutete deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Appellaten. Die nachträgliche schriftliche Appellationsbegründung ist aus dem Recht zu weisen.
Sie kann aber auch nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung als schriftliche Fassung des Plädoyers zu den Akten gegeben werden. Bereits in einem früheren, allerdings nicht publizierten Entscheid hatte es das Obergericht aus prinzipiellen Gründen abgelehnt, schriftliche Plädoyers zu den Akten zu nehmen (Urteil des Obergerichts i.S. G c. AG B, vom 14. Juni 1982, E. 1).
Nach Art. 192 ZPO finden vor Obergericht mündliche Parteivorträge statt. Die Parteien sind nicht gehalten, ihre Appellationsbegründung schriftlich zu verfassen. Insbesondere die Partei in der Rolle des zweiten Vortragenden, also der Appallat, würde dadurch benachteiligt. Zwar könnte auch er seine Ausführungen im voraus schriftlich verfassen, um sie dann zu den Akten zu geben. Da er aber oft nicht genau wissen, sondern nur mutmassen kann, was der Appellant vortragen wird, muss er seine Einwendungen gegebenenfalls spontan formulieren und hätte jedenfalls keine Zeit, diese noch zu Papier zu bringen. Es ist nun aber Erfahrungstatsache, dass dem, was schwarz auf weiss in den Akten geschrieben steht, mehr Bedeutung geschenkt wird als bloss mündlich Vorgetragenem. Trotz der Möglichkeit, sein Plädoyer zu den Akten geben zu können, liesse sich eine praktische Benachteiligung des Appellaten wohl in den wenigsten Fällen gänzlich ausschliessen. Deshalb muss es dabei bleiben, dass schriftliche Zusammenfassungen der Plädoyers nicht zu den Akten genommen werden. Der entsprechende Antrag der Beklagten ist abzuweisen.