Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 27, S. 82:Art. 74 SchKG Anforderungen an die Erklärung des Rechtsvorschlages. Rechtsvorschlag vorliegend verneint.
Urteil der Obergerichtskommission vom 31. Oktober 1985
Sachverhalt:
Am 20. August 1985 wurde B auf Begehren des Gläubigers E ein Zahlungsbefehl zugestellt. Am 29. August 1985 liess B dem Betreibungsamt folgende schriftliche Erklärung zugehen:
"Unrechtmässige Zustellung. Unsere Firma befindet sich im Konkurs.".
Am 3. August teilte das Betreibungsamt B mit, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtmässig erfolgt sei. Wohl befinde sich die Firma "B & B" im Konkurs, doch laute die vorliegende Forderung auf ihn persönlich. Über ihn sei aber bisher kein Konkurs eröffnet worden. Hierauf erklärte B am 4. September 1985 postwendend dem Betreibungsamt, dass sein Schreiben vom 29. August als Rechtsvorschlag gelte. In der Folge eröffnete das Betreibungsamt dem Betreibungsgläubiger, dass entgegen seiner ursprünglichen Auffassung aufgrund der inzwischen erfolgten Präzisierung durch B dessen früheres Schreiben als Rechtsvorschlag zu betrachten sei. Dieses sei rechtzeitig erfolgt.
Dagegen erhob E Beschwerde an die Obergerichtskommission mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und das Schreiben B's vom 29. August 1985 nicht als Rechtsvorschlag zu anerkennen.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Die Eingabe von B an das Betreibungsamt vom 4. September 1985, wonach im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Betreibung klar vom Rechtsvorschlag die Rede ist, erfolgte offensichtlich nach Ablauf der 10-tägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Demgegenüber erfolgte die Eingabe vom 29. August 1985 an sich rechtzeitig. Fraglich ist hingegen, ob darin ein Rechtsvorschlag erblickt werden kann. Diese Frage muss losgelöst vom späteren Schreiben geprüft werden oder mit anderen Worten: Kann die Erklärung B's vom 29. August 1985, für sich genommen, nicht als Rechtsvorschlag anerkannt werden, vermag auch die nachträgliche Erklärung, die frühere Erklärung habe als Rechtsvorschlag zu gelten, nichts daran zu ändern.
Der Inhalt des Rechtsvorschlages kann an sich beliebig sein. Er muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise bestritten wird. Immerhin muss die Rechtsvorschlagserklärung gewissen Minimalanforderungen genügen. Insbesondere muss aus ihr hervorgehen, auf welche Betreibung sie sich bezieht (BGE 101 III 14). Sodann muss es sich inhaltlich eindeutig um eine Bestreitung der gläubigerischen Ansprüche handeln (BGE 73 III 153). Die Formulierung "Unrechtmässige Zustellung. Unsere Firma befindet sich im Konkurs", genügt diesen Anforderungen nicht. Sie könnte sich wohl auf eine Betreibung gegen die Kollektivgesellschaft "B & B", die sich tatsächlich im Konkurs befindet, beziehen.
Ob dem Gläubiger ein Anspruch gegen die Firma oder den Beschwerdeführer persönlich zusteht, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor. Doch selbst wenn die Forderung nur gegen die Firma bestünde, könnte die Erklärung nicht als Rechtsvorschlag gelten. Mit der Rüge der Unzulässigkeit der Spezialexekution infolge Konkurseröffnung macht er nämlich einen formellen Mangel des Zahlungsbefehls geltend, der aber nicht mit Rechtsvorschlag, sondern nur mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde beanstandet werden kann (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1980, 111; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, § 17 N 1, 198). Eine Bestreitung in dem Sinne, dass die Forderung des Gläubigers, sei es gegen die Firma, sei es gegen den Beschwerdegegner persönlich, nicht bestehe, lässt sich aus der Erklärung nicht ableiten. Sie kann deshalb nicht als Rechtsvorschlag gedeutet werden.