Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 28, S. 84:Art. 80 SchKG Die Erteilung definitiver Rechtsöffnung setzt voraus, dass eine Verfügung rechtsgültig eröffnet wurde. Eröffnung von öffentlich-rechtliche Forderungen betreffenden Verfügungen an einen im Ausland wohnhaften Schuldner? Im Falle einer kommunalen Kanalisationsanschlussgebühr hat die Eröffnung der Veranlagung durch Publikation im Inland zu erfolgen. Im Falle der Sicherstellungsverfügung nach Art. 118 BdBSt erfolgt die Eröffnung durch eingeschriebenen Brief.
Urteile der Obergerichtskommission vom 23. März 1984
Fall A
Sachverhalt:
Gegen die Erteilung definitver Rechtsöffnung für eine Kanalisationsanschlussgebühr erhob der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte F Rekurs bei der Obergerichtskommission. Unter anderem machte er geltend, die Veranlagungsverfügung nie erhalten zu haben. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs gutgeheissen und die definitive Rechtsöffnung aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
Eine Verfügung wird rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt verstrichen ist, was voraussetzt, dass die Verfügung dem Adressaten eröffnet wurde. Die Vollstreckbarkeit des vom Kläger aufgelegten Titels ist von Amtes wegen zu prüfen (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, N 2 zu Art.o 81; K. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 112). Die negative Folge der Beweislosigkeit trägt der Kläger, der aus der Behauptung der Vollstreckbarkeit den Anspruch auf definitive Rechtsöffnung ableitet (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz sah offenbar in der Feststellung des Dorfschaftsgemeinderates, dass gegen die Rechnungsstellung der Kanalisations-Anschlussgebühr vom 28. Mai 1983 keine Einsprach erhoben worden sei, diesen Nachweis als erbracht. Dieses Dokument vermag indessen die Zustellung der Veranlagungsverfügung nicht zu beweisen, denn aus der Feststellung allein, dass keine Einsprache eingegangen sei, kann nicht geschlossen werden, dass die Verfügung dem Schuldner auch zugegangen ist. Verschickt die Verwaltung Verfügungen mit gewöhnlicher Post, begibt sie sich der Möglichkeit, die Zustellung nachzuweisen, und riskiert, dass kein Titel für definitive Rechtsöffnung vorliegt, es sei denn, der Schuldner anerkenne die Zustellung oder diese ergebe sich schlüssig aus Indizien. Der Rekurrent behauptet, die Veranlagungsverfügung vom 12. November 1981 nicht erhalten zu haben. Im übrigen kann auch aus der Nichtbestreitung allein nicht ohne weiteres auf Anerkennung der Zustellung geschlossen werden. Kann wie im vorliegenden Fall die Zustellung der Verfügung nicht nachgewiesen werden, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die vom Kantonsgerichtspräsidenten erteilte definitive Rechtsöffnung ist daher aufzuheben.
Die Rechtsöffnung hätte aber auch aus einem anderen Grund nicht erteilt werden können:
Was nun die Zustellung von öffentlich-rechtliche Forderungen betreffenden Verfügungen im speziellen betrifft, besteht im internationalen Verhältnis keine Rechtshilfe (Guldener, a.a.O., 24 Anm. 32; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, III N 12 zu § 78). So verweigert die Bundesrepublik Deutschland, wie übrigens die meisten Staaten, die Mitwirkung bei Prozessen über öffentlichrechtliche Forderungen, zu denen auch die vorliegende Abgabeforderung zu zählen ist.
In solchen Fällen drängt sich ein dem in Art. 163 Abs. 2 des kantonalen StG vorgezeichneten Verfahren analoges Vorgehen auf, wonach Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bezeichnen haben, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Unterlässt dies der Pflichtige, so hat die Eröffnung, da einerseits keine Rechtshilfe gewährt wird und anderseits die Benützung der ausländischen Post in Ermangelung einer entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarung unzulässig ist, notgedrungen durch öffentliche Auskündigung zu erfolgen, wie dies im übrigen auch Art. 67 ZPO für Fälle vorsieht, in denen auswärtige Behörden die Zustellung nicht bewilligen (vgl. auch Art. 36 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren).
Im Zusammenhang mit der Zustellung von Betreibungsurkunden in Fiskalsachen ins Ausland hat allerdings das zürcherische Obergericht die Zustellung durch die Post unter der Voraussetzung als zulässig erklärt, dass der ausländische Staat keinen Einspruch gegen solche Zustellungen erhebt (ZR 1959, Nr. 9; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.0., N 34 zu § 116). Aus dem Fehlen staatlichen Widerspruchs allein darf indessen nicht ohne weiteres auf Zustimmung geschlossen werden. Es ist daher dem Standpunkt des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zu folgen, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen Einwilligung eine Postzustellung, unabhängig vom Widerspruch des ausländischen Staates, grundsätzlich als völkerrechtlich unzulässig gilt, weil sich die Schweiz ihrerseits jeder solchen Zustellung aus dem Ausland widersetzt (VEB 1956, Nr. 5).
Dem wird entgegengehalten, dass durch die Publikation, die den Schuldner in den meisten Fällen nicht erreichen werde, das Verfahren in dem den Fiskalanspruch verfolgenden Staate seinen Fortgang nehme, ohne dass der Schuldner seine Rechte wirksam wahren könne (ZR, a.a.O., E. 8), womit der Sorge Ausdruck gegeben wird, dass die Einhaltung völkerrechtlicher Normen im konkreten Fall gerade für den Betroffenen, um den es ja im Grunde genommen gehe, nachteilig sei. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Eröffnung mittels Publikation erfolgt erst dann, wenn der Schuldner, der nicht von sich aus einen Zustellungsempfänger bezeichnete, unter Hinweis auf die negativen Folgen der Unterlassung dazu erfolglos aufgefordert worden ist (was durch Benützung der Post geschehen kann; VEB 1956, Nr. 5; vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 12 zu 78). Von einer Benachteiligung des Pflichtigen und namentlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall war zwar die Forderung im Amtsblatt im Sinne einer öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt publiziert worden, was in bezug auf das betreibungsrechtliche Vollstreckungsverfahren richtig war. Indessen vermag diese Publikation nicht die eigentliche Eröffnung der Veranlagungsverfügung zu ersetzen, die u.a. mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
Fall B
Sachverhalt:
Gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 118 BdBSt erhob der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte F Rekurs an die Obergerichtskommission. Unter anderem machte er geltend, die Verfügung nie erhalten zu haben. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2 Gemäss Art. 118 Abs. 3 BdBSt sind Sicherstellungsverfügungen dem Pflichtigen durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen; mithin mittels der ausländischen Post, wenn der Schuldner wie im vorliegenden Fall im Ausland wohnt. Da die Zustellung einer Verfügung, die wie diese selber als hoheitlicher Staatsakt gilt, im Ausland nicht ohne Zustimmung des ausländischen Staates vorgenommen werden darf, könnte man sich fragen, ob die Zustellung der Sicherstellungsverfügung unter Benützung der deutschen Post völkerrechtswidrig sei und ihr infolgedessen die an sie anknüpfenden Rechtsfolgen (Rechtskraft, Vollstreckbarkeit) zu versagen seien (vgl. Fall A). Im Gegensatz zu den von der Bundesversammlung erlassenen Gesetzen und allgemeinverbindlichen Beschlüssen sowie den von ihr genehmigten Staatsverträgen (Art. 113 Abs. 3 BV) sind zwar bundesrätliche Erlasse grundsätzlich auf ihre Übereinstimmung mit verfassungsmässig ranghöherem Recht überprüfbar. Indessen kommt dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, indem er dem obligatorischen Referendum unterstellt und zuletzt mit Volksentscheid vom 29. November 1981 verlängert wurde (Art. 8 Übergangsbestimmungen der BV), Verfassungsrang zu. Als Verfassungsrecht geniesst er landesintern den Vorrang vor dem Völkerrecht (Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, I, Zürich 1980, 200). Er ist daher verbindlich, d.h. es kann ihm bzw. einzelnen Bestimmungen die Anwendung auch dann nicht versagt werden, wenn allenfalls eine Kollision mit dem Völkerrecht vorliegt. Die Eröffnung der Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 118 Abs. 3 BdBSt kann daher nicht beanstandet werden und steht der Rechtskraft der Verfügung nicht entgegen. Im übrigen bringt der Rekurrent auch nichts vor, was die angefochtene Verfügung zu erschüttern vermöchte. Daher hat der Kantonsgerichtspräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt.