Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 32, S. 92:Art. 130 Ziff. 1 und Art. 122 Abs. 1 SchKG Einverständnis des Gläubigers als Voraussetzung für den freihändigen Verkauf (E. 2.a). Die in Art. 122 Abs. 1 SchkG festgehaltenen Fristen gelten auch für Tiere, selbst wenn diese mit der Zeit an Wert zunehmen würden und durch eine allfällige Verkaufsverzögerung eine wirtschaftlich bessere Verwertung erzielt würde (E. 2.b).
Urteil der Obergerichtskommission vom 3. September 1985
Sachverhalt:
Für eine Forderung der M gegen den W hatte das Betreibungsamt am 29. April 1985 26 Jägerschweine gepfändet. Darauf stellte die Gläubigerin am 3. Mai 1985 das Verwertungsbegehren. Mit Schreiben vom 12. August 1985 erhob die Gläubigerin bei der Obergerichtskommission Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil anzunehmen sei, dass das Betreibungsamt nichts unternommen habe. Das Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme aus, beim Pfändungsvollzug habe das Gewicht pro Schwein ca. 20 kg betragen. Bis zum Erreichen des Verkaufsgewichtes vergingen ca. 6 Monate. Anfangs August habe der Schuldner die Schweine verkauft und den Erlös dem Betreibungsamt überwiesen, worauf die Gläubigerin befriedigt worden sei.
Aus den Erwägungen:
2.a) Der Betreibungsbeamte hat offenbar den Schuldner mit dem freihändigen Verkauf beauftragt, was an sich möglich ist (Jaeger/Däniker, Schuldbetreibung- und Konkurs-Praxis, Art. 130 SchKG N 2). Voraussetzung für den freihändigen Verkauf ist allerdings, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind (Art. 130 Ziff. 1 SchkG). Der Betreibungsbeamte behauptet nicht, die Gläubigerin angefragt zu haben. Wohl hätte sie bei fehlender Zustimmung gegen den Verkauf Beschwerde erheben können, was nicht geschah. Korrekterweise sind aber die Gläubiger anzufragen, ob sie mit dem freihändigen Verkauf einverstanden seien. Jedenfalls darf es der Betreibungsbeamte nicht einfach auf eine Beschwerde der nicht Einverstandenen ankommen lassen.
b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte bewegliche Sachen spätestens einen Monat nach dem Verwertungsbegehren zu verkaufen. Der Betreibungsbeamte hat sich offenbar deshalb nicht an diese Frist gehalten, weil er die Schweine nicht auf den Zeitpunkt der Pfändung - damals wog ein Schwein lediglich 20 kg - schätzte, sondern mit je 80 bzw. 110 kg einsetzte. In der Vernehmlassung bemerkt nun der Betreibungsbeamte, dass die Schweine das "erforderliche" Verkaufsgewicht ca. in sechs Monaten erreicht hätten. Offenbar wollte er mit der Verwertung solange zuwarten, bis die Tiere dieses Gewicht aufwiesen. Dieses Vorgehen ist indessen nicht zulässig. Die zu pfändenden Gegenstände sind auf den Zeitpunkt der Pfändung zu schätzen (Art. 97 SchKG). Das gilt auch für Tiere, selbst dann, wenn diese mit der Zeit an Wert zunehmen. Für Spekulationen, dass eine Verzögerung der Verwertung wirtschaftlich und damit eventuell auch für den Gläubiger interessanter sein könnte, bleibt kein Raum. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass aus einem solchen Vorgehen, bei nicht voraussehbarer Entwicklung der Ereignisse, für das Betreibungsamt auch einmal ein Haftungsfall entstehen könnte.