Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 34, S. 95:Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Bestätigung des Nachlassvertrages: Wann sind die privilegierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt? Die Deckung der Forderungen muss wahrscheinlich erscheinen bzw. dürfen keine erheblichen Zweifel gegen eine solche Annahme sprechen.
Entscheid der Obergerichtskommission als Nachlassbehörde vom 24. April 1985
Aus den Erwägungen:
Ist ausnahmsweise der Betrag der zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehenden Aktiven bereits im Zeitpunkt des Bestätigungsentscheides bekannt, fällt der Entscheid darüber, ob dieser Betrag zur vollständigen Befriedigung der privilegierten Gläubiger ausreicht, leicht. Reichen die Aktiven hiefür nicht aus, darf die Nachlassbehörde den Vertrag nicht bestätigen, es sei denn die Gläubiger verzichteten im erforderlichen Umfang auf ihr Privileg, in welchem Fall sie aber mit den entsprechenden Forderungsbeträgen bei der Ermittlung des Quorums nach Art. 305 Abs. 1 SchKG zu berücksichtigen sind. In den meisten Fällen, so auch im vorliegenden Fall, wird indessen erst das an die gerichtliche Bestätigung anschliessende Liquidationsverfahren endgültige Klarheit über den genauen Betrag der zur Verfügung stehenden Aktiven und damit auch über die Frage der vollständigen Befriedigung der privilegierten Gläubiger bringen. Sicherheit, dass es zu deren vollständigen Befriedigung kommen wird, kann deshalb vernünftigerweise nicht verlangt werden. Die an sich vorbehaltlos umschriebene Voraussetzung von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfährt in diesem Sinne eine gewisse Einschränkung, die sich aber aus dem Wesen des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ergibt. Ohne diese Einschränkung wäre die Realisierung zahlreicher Nachlassverträge, ja wohl der meisten und damit das Institut als solches in Frage gestellt. Es muss deshalb genügen, dass im Bewusstsein aller Unwägbarkeiten eines bevorstehenden Liquidationsverfahrens die Deckung der privilegierten Gläubiger als wahrscheinlich erscheint, bzw. dass nicht erhebliche Zweifel gegen eine solche Annahme sprechen.
Dabei ist grundsätzlich von der Schätzung des Sachwalters auszugehen. Im vorliegenden Fall war diese sämtlichen Gläubigern bekannt. Im Verlaufe des bisherigen Verfahrens erfuhr sie keine Bestreitung. In seinem Gutachten weist der Sachwalter darauf hin, dass bei einer Veräusserung zum Schätzungswert (1,5 Millionen) sämtliche Gläubiger befriedigt werden. Wird hingegen die Liegenschaft unter zirka 1,35 Millionen veräussert, kommen zunächst die 5. Klass-Gläubiger zu Verlust. Deren anerkannter Forderungsbetrag macht immerhin Fr. 87'796.25 aus. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die privilegierten Gläubiger wahrscheinlich nicht zu Verlust kommen werden. Unter diesen Umständen ist aber der Nachlassvertrag zu bestätigen.