Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 35, S. 97:Art. 33 StGB Grenze des Notwehrexzesses. Notwehrexzess im vorliegenden Fall bejaht.
Urteil des Obergerichts vom 20. August 1984
Sachverhalt:
O hatte sich mit dem Traktor auf dem Heimweg befunden, als sich ihm ein PW anschloss, der unaufhörlich hupte. O stoppte in der Folge sein Fahrzeug, worauf die beiden Lenker ausstiegen und ein heftiger Wortwechsel entstand. Dabei beschuldigte der angetrunkene B den O, ihm noch Geld zu schulden und warf ihm vor, er sei zu nichts zu gebrauchen und man müsse ihn ins nahe Bächlein stossen. O versuchte zunächst, sich dem drohenden Angriff dadurch zu entziehen, dass er B unter dem Vorwand, er habe zu wenig Geld bei sich, hingegen "Münz" zu Hause, zu sich nach Hause lockte und ihn so vorübergehend ablenkte. Zuhause angelangt, behändigte O den Revolver seines Vaters und forderte B mit der Drohung, auf ihn zu schiessen, und unter Abgabe von Warnschüssen auf, zu verschwinden. Da B die Drohung nicht ernst nahm und trotz der Warnung weiterhin die Absicht eines tätlichen Angriffs bekundete, machte O die Drohung wahr und schoss.
Das Kantonsgericht verurteilte O daraufhin wegen einfacher Körperverletzung unter Verwendung einer Schusswaffe, begangen in Überschreitung der Notwehr. Dagegen appellierte O beim Obergericht und beantragte, ihn - aufgrund berechtigter Notwehr - freizusprechen.
Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3 a) Nach der Lehre und Rechtsprechung muss die Abwehr verhältnismässig sein (BGE 102 IV 68 ff.,99 IV 88; Stratenwerth, Allg. Teil I 1982, N 89; Dubs in ZStrR 1973, 348). Dies legt auch Art. 33 Abs. 1 StGB nahe, der von einer "den Umständen angemessenen" Abwehr spricht. Zum einen muss die Abwehr erforderlich sein. Von mehreren Abwehrmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Zum andern darf kein Missverhältnis bestehen zwischen dem Rechtsgut, das durch die Notwehr verletzt, und demjenigen, das durch dieselbe geschützt wird.
Ob es sich um eine verhältnismässige Abwehr handelt, beurteilt sich nach dem konkreten Einzelfall und ist vorwiegend eine Ermessensfrage (BGE 102 IV 68,99 IV 188). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Angriffs, die Rechtsgüter, die beim Angreifer und Abwehrenden auf dem Spiele stehen sowie die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Dabei gilt es immer zu berücksichtigen, welches Verhalten dem Angegriffenen in der konkreten Situation zugemutet werden konnte und durfte, wobei von den Behörden nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit andern, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 107 IV 15,102 IV 68 E. 2a,79 IV 151).
b) Bei der Verwendung der Schusswaffe zur Notwehr ist nun aber besondere Zurückhaltung geboten, da diese die Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Auch wenn man zugunsten von 0 davon ausgeht, dass der Angreifer ihm an Körperstärke gewachsen war und dass zudem wegen der Berauschtheit von B mit einer gewissen Hemmungslosigkeit des Angreifers zu rechnen war, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich gegenüber dem unbewaffneten Angreifer in einer überlegenen Position befand, indem er oben an der Stiege stand. Von dieser Position aus wäre es ihm möglich und auch zumutbar gewesen, sich des Angreifers mit Brachialgewalt zu erwehren. Ebensogut hätte sich O, als er in das Haus trat, anstatt mit dem Revolver mit einem Hausgerät, beispielsweise mit einem Stuhl, bewehren können, um den allenfalls angreifenden B auf diese Weise auf Distanz zu halten. Indessen hatte es O überhaupt nie in Erwägung gezogen, B auf andere Weise als durch Entgegentreten mit der Waffe loszuwerden. Aus der verhörrichterlichen Einvernahme wird deutlich, dass O bereits bei der verbalen Auseinandersetzung auf der Guggenmoosstrasse den Entschluss gefasst hatte, B zu hause mit dem Revolver entgegenzutreten.
Es fällt schwer, sich des Eindrucks zu erwehren, dass die O gegenüber ausgestossenen Drohungen diesem nicht ungelegen kamen und es ihm "erlaubten", B einen Schuss zu verpassen. Damit soll zwar nicht das Recht O's, sich drohender Angriffe des B zu erwehren, in Abrede gestellt werden. Es ist nicht zu übersehen, dass B die Auseinandersetzung vom Zaune gerissen und O gedroht hatte, ihn zusammenzuschlagen. Dass O eine Auseinandersetzung auf offenem Feld fürchtete und B in erster Linie deshalb zu sich nach Hause lockte, um sich selber eine stärkere Postition zu verschaffen, ist glaubhaft. Es ist auch nicht zu übersehen, dass sich B offensichtlich nicht beeindrucken liess, dies möglicherweise aufgrund seiner durch den übermässigen Alkoholgenuss verminderten Zurechnungsfähigkeit. Trotzdem: Wem es wie im vorliegenden Fall möglich ist, einem drohenden Angriff risikolos auszuweichen, indem er sich (mit einem Schritt) ins Haus zurückzieht, und auch zumutbar ist, sich mit harmlosen Mitteln zur Wehr zu setzen, der kann, wenn er dem drohenden Angreifer trotzdem mit einem in der konkreten Situation von vorneherein unangemessenen Mittel entgegentritt, für sich nicht Straffreiheit nach Art. 33 Abs. 1 StGB beanspruchen, sondern muss wegen Notwehrexzesses bestraft werden. Anders entscheiden hiesse, die Grenze zwischen erlaubter Selbsthilfe und unerlaubtem Faustrecht zugunsten von letzterem zu verschieben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch wesentlich vom Fall Lehmann (BGE 79 IV 151). Dort stand der Angeklagte nachts sowie im Freien kräftigen und berauschten Angreifern gegenüber, wurde von einem der beiden tätlich angegriffen und musste damit rechnen, dass sich der andere auch auf ihn stürzen würde. Ein risikoloses Ausweichen vor den Angreifern war nicht möglich. Ein harmloseres Abwehrmittel als die mitgeführte Pistole stand nicht zur Verfügung. 0 ist daher nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB zu bestrafen.