Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 36, S. 99:Art. 49 Ziff. 3 StGB; Art. 41 Ziff. 1 StGB Umwandlung einer Busse in eine Haftstrafe. Voraussetzungen zur Bussenumwandlung (E. 1); Verweigerung des bedingten Strafvollzuges mangels günstiger Prognose (E. 2).
Beschluss des Obergerichts vom 20. Dezember 1984
Sachverhalt:
V wurde vom Obergericht wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Busse von Fr. 200.-- rechtskräftig verurteilt. Da der Verurteilte trotz Mahnung durch die kantonale Inkassostelle die Busse nicht bezahlte, wurde gegen ihn ein Betreibungsverfahren eröffnet, welches mit dem Ausstellen eines Verlustscheins endete. Die Inkassostelle beantragte daher dem Obergericht, die ausgesprochene Busse in eine unbedingte Haftstrafe von 6 Tagen umzuwandeln. V wurde in der Folge aufgefordert, am 20. Dezember 1984 vor Obergericht zu erscheinen, und es wurde ihm gleichzeitig eröffnet, dass von einer Umwandlung der Busse in Haft nur dann abgesehen werden könne, wenn er den Nachweis erbringe, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen oder wenn er die Busse bis zum 20. Dezember 1984 bezahle. V blieb der darauffolgenden Gerichtsverhandlung vom 20. Dezember 1984 unentschuldigt fern.
Das Obergericht hat die Busse in eine unbedingte Haftstrafe umgewandelt.
Aus den Erwägungen:
Weitere edierte Strafakten zeigen überdies, dass der Verurteilte nach Mahnungen und Androhung der Bussenumwandlung jeweils in der Lage ist, die Bussen zu bezahlen. Es kann daher von einer unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit nicht die Rede sein. Die Busse von Fr. 200.-- ist deshalb in 6 Tage Haft umzuwandeln.
Auszugehen ist, wie in allen andern Fällen von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, von der Frage der Prognose. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, das heisst der Verurteilte darf nicht schlechter fahren, als wenn von Anfang an nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion gestanden wäre. Es ist also in erster Linie zu prüfen, ob dem Verurteilten, würde er heute für das Tierquälereidelikt mit einer Haftstrafe bestraft, der bedingte Strafvollzug zu gewähren wäre unter Berücksichtigung seines Vorlebens und Charakters, wobei in bezug auf sein Vorleben selbstverständlich auch der Zeitraum zwischen Verurteilung (1981) und Bussenumwandlung (1984) in Betracht fällt. Die schlechte Zahlungsmoral kann höchstens dann für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges ins Feld geführt werden, wenn begründet ausgeführt werden kann, dass gerade dieses, an sich nicht deliktische Verhalten keine gute Prognose zulässt. Es müssten jedoch schon besondere Umstände hinzutreten, damit man den Schluss ziehen müsste, dass wer beispielsweise aus irgendwelchen Ressentiments gegenüber dem Fiskus eine Busse nicht bezahlt vermutlich auch wieder delinquieren wird. Zu solcher Schlussfolgerung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Die Gewährung der bedingten Haftstrafe ist indessen trotzdem zu verweigern, weil der Verurteilte offensichtlich Mühe hat, die Strafrechtsnormen zu beachten. Bereits vor seiner Verurteilung durch das Obergericht musste er am 20. April 1979 von der Strafkommission mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten bestraft werden, weil er widerrechtlich über gepfändete Sachen verfügte. Doch auch nach der obergerichtlichen Verurteilung wurde er erneut straffällig und musste in der Folge am 25. Februar 1983 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt werden. Offenbar vermochten weder die Strafuntersuchung noch die verhängte bedingte Gefängnisstrafe den Verurteilten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Aufgrund des Vorstrafenregisters ist es äusserst fraglich, ob er sich in Zukunft bewähren würde. Der bedingte Strafvollzug kann daher nicht gewährt werden.