Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 38, S. 103:Art. 320 StGB; Art. 53 Abs. 4 GOG Verletzung des Amtsgeheimnisses? Art. 320 StGB geht vom materiellen Geheimnisbegriff aus. Erforderlich ist danach ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Verneint bei Bekanntgabe einer Dereliktionserklärung betreffend ein Grundstück.
Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984
Sachverhalt:
F hatte gegen Rechtsanwalt D, welcher ihn in einem Zivilprozess vertreten und in der Folge das Mandat niedergelegt hatte, eine Aufsichtsbeschwerde betreffend dessen Mandatsführung eingereicht. In seiner Vernehmlassung zu dieser Beschwerde äusserte sich Rechtsanwalt D dahingehend, der Prozess, mit welchem die Aufsichtsbeschwerde in Zusammenhang stehe, sei gegenstandslos geworden. Er berief sich dabei auf eine nach der Mandatsniederlegung eingereichte Eingabe von F ans Kantonsgericht, worin dieser die Aufgabe seines Grundeigentums (Dereliktion) mitteilte. F erachtete die Kenntnisgabe seines Schreibens durch eine Gerichtsperson an Rechtsanwalt D als rechtswidrig und erstattete Strafanzeige.
Die Obergerichtskommission hat infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit von der Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 53 Abs. 4 GOG abgesehen.
Aus den Erwägungen:
Bei der Dereliktionserklärung von F handelt es sich zwar um eine nicht offenkundige und auch trotz der relativen Öffentlichkeit des Grundbuches (Praxis 1984, Nr. 18) nicht allgemein zugängliche Tatsache. Hingegen fehlt es offensichtlich am berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb F an der Geheimhaltung der Dereliktionserklärung ein solches Interesse haben sollte. Sowenig im allgemeinen an der Tatsache, dass jemand Eigentümer eines bestimmten Grundstückes ist, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, sowenig besteht ein solches an der Tatsache, dass jemand das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben hat. Im konkreten Fall besteht sogar eine gewisse Vermutung, dass F am Bekanntwerden der Dereliktion ein Interesse hatte, glaubte er doch, mit der Dereliktion falle sein Grundstück mitsamt den darauf liegenden Belastungen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons, dem dann die Sorge um das Grundstück, aber auch um Zinsschuldzahlungen an die Grundpfandgläubiger obliegen würde.
Handelte es sich aber bei der Dereliktionserklärung nicht um ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes, liegt in deren Offenbarung offensichtlich keine Amtsgeheimnisverletzung. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ein Strafverfahren zu eröffnen.