Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 4, S. 32:Art. 32 lit b GOG Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten. Die Rechtsbeziehung zwischen dem EWO und den Strombezügern untersteht dem öffentlichen Recht. Streitigkeiten aus dem Bezügerverhältnis sind nicht vom Zivilrichter zu beurteilen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 6. Mai 1985 Sachverhalt:
Das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) hatte die Stromlieferung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft Hotel R von der Anerkennung und Bezahlung einer der Höhe nach bestrittenen Anschlussgebühr abhängig gemacht.
Unter Berufung auf die nach dem Kartellgesetz rechtswidrige Lieferungsverweigerung ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Kantonsgerichtspräsidenten, das EWO zu verpflichten, den Anschluss an die öffentliche Stromversorgung zu gewähren und zu den tarifarischen Bestimmungen elektrischen Strom zu liefern.
Mit Verfügung vom 21. Januar 1985 verneinte der Kantonsgerichtspräsident seine Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein. In der Begründung führte er aus, das Verhältnis zwischen EWO und Energiebezügern sei öffentlichrechtlicher Natur. Soweit aber öffentliche Unternehmungen hoheitlich auftreten würden, fielen sie nicht unter das Kartellgesetz.
Dagegen rekurrierte die Klägerin an die Obergerichtskommission und stellte sich auf den Standpunkt, der Kantonsgerichtspräsident hätte die Frage der Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen EWO und Strombezügern bzw. die Frage der Zuständigkeit dem ordentlichen Richter zuweisen oder aber die Sache von Amtes wegen an das Verwaltungsgericht weiterleiten müssen. Sie vertrat auch die Auffassung, dass öffentliche Versorgungsbetriebe dem Kartellgesetz wenigstens solange unterstehen müssten, als das einschlägige öffentliche Recht keinen ausreichenden Schutz vor Monopolmissbrauch gewähre.
Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Das EWO ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 EWOG). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass auch das Verhältnis zwischen dem Werk und den Energiebezügern vom öffentlichen Recht beherrscht sei. Nach der Rechtsprechung ist die Beziehung zwischen öffentlichem Versorgungsbetrieb und Benützer dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu entscheiden ist (BGE 105 II 236). Nach heute herrschender Meinung unterstehen Energielieferungsverträge zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten und privaten Strombezügern dem öffentlichen Recht, wenn die Benützungsordnung starr und unabänderlich ist; hingegen ist die Beziehung privatrechtlicher Natur, wenn die Benützungsordnung abweichende Abmachungen zulässt (ZBl 1978, 208 und 496, BGE a.a.O., 236 f; vgl. auch VVGE 1981/82 Nr. 41 Erw. 2a). Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit der Gesichtspunkt, ob und in welchem Masse im Verhältnis zwischen Betrieb und Benützer Raum für eine rechtsgeschäftliche Gestaltung bleibt, vorliegend insbesondere, ob die umstrittene Anschlussgebühr von den Parteien ausgehandelt werden kann.
Jeder Abonnent hat für die Erstellung der Hauszuleitung und für den Anschluss an das allgemeine Verteilnetz Kostenbeiträge zu entrichten, die vom Werk auf Grund des jeweils gültigen Anschlussregulativs erhoben werden (Art. 6.12 allgemeines Reglement für die Abgabe elektrischer Energie - EAR 80). Die zu bezahlenden Kostenbeiträge errechnen sich nach bestimmten Formeln, die je nach Bezügerkreis - nämlich für Neuanschlüsse, für Anschlussverstärkungen, für blosse Umänderungen von Hauszuleitungen und Anschlüssen oder für vom allgemeinen Verteilnetz abgelegene Anschlüsse - verschieden sind (Ziff. 1 AR 80). Innerhalb der einzelnen Bezügerkreise sind die Formeln bzw. die daraus zu errechnenden Tarife jedoch starr und unabänderlich. Immerhin aber ist das Werk beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mit Bezug auf die Anspeisung oder auf die Charakteristik des Energiebezügers zum Abschluss von auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnittenen Anschlussvereinbarungen und Energielieferungsverträgen berechtigt, welche von den allgemeinen Tarifen und Regulativen abweichen (Art. 1.5 EAR 80; Ziff. 1 Abs. 3 AR 80). Aus dem Umstand, dass ein Reglement für besondere Bedürfnisse Abänderungen der Tarife zulässt, hatte ein Zürcher Bezirksrichter auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis geschlossen (ZBl 1978, 496 E. 1, vgl. auch SGGVP 1968, 203). Einer solchen Auffassung ist aber entgegenzuhalten, dass es sich auf jeden Fall bei den dem starren Tarif unterstellten Bezügerverhältnissen um solche öffentlichrechtlicher Natur handelt. Man könnte sich allenfalls fragen, ob jene Bezügerverhältnisse, bei denen ausnahmsweise von den Bestimmungen des Reglementes und der Regulative abgewichen werden kann, privatrechtlich zu deuten sind, was dann zur eigenartigen Situation führen würde, dass das EWO zu einem Teil seiner Strombezüger in einem öffentlichrechtlichen und zu einem anderen Teil in einem privatrechtlichen Verhältnis stünde.
Der Sinn des in Art. 1.5 EAR 80 gemachten Vorbehaltes von Spezialvereinbarungen besteht nun aber nicht darin, den Parteien ein Vor- und Nachgeben zu ermöglichen und der Privatwillkür Raum zu geben. Zweck des Vorbehaltes ist es vielmehr, jenen besonderen Fällen Rechnung zu tragen, die schon aus technischen Gründen nicht ein für allemal zum voraus in einem Reglement niedergelegt werden können und wo die Anwendung der normalen Konditionen die Gebote der Angemessheit und Billigkeit verletzen würde (Art. 1.5 letzter Absatz EAR 80). Die Möglichkeit, in tatbestandsmässig umschriebenen Ausnahmefällen vom starren Tarif abzuweichen, ist deshalb kein Beweis für die privatrechtliche Natur dieser Bezügerverhältnisse. Im übrigen sind rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen dem Gemeinwesen und dem Bürger dem öffentlichen Recht keineswegs fremd (BGE 105 II 239 f.;103 II 318 f.).
Spezialverträge der erwähnten Art dürften in der Praxis zudem die Ausnahme bilden, während sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle die den Bezügern erwachsenden Kostenleistungen aus dem starren Tarif ergeben. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern unterstehen deshalb dem öffentlichen Recht (vgl. ZBl a.a.O. 207 ff; LGVE 1983 III Nr. 29). Im Gegensatz zu früher, wo mangels Verwaltungsgerichtsbarkeit die Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen wegen der Stromlieferung notgedrungen Sache der Zivilgerichte war (vgl. ZBl 1971, 365 ff), wurde mit der Schaffung des kantonalen Verwaltungsgerichts, dem die Rechtsprechung in Verwaltungssachen obliegt (Art. 81 KV), der Rechtsschutz des Bezügers auch bei öffentlichrechtlichen Streitsachen verwirklicht. Handelt es sich aber beim Bezügerverhältnis zwischen der Klägerin und dem EWO um ein öffentlichrechtliches Verhältnis, hat sich der vorinstanzliche Zivilgerichtspräsident zu Recht als unzuständig erachtet. Damit steht aber auch fest, dass die Klägerin sich nicht auf das BG über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG) berufen kann. Auf Personen des öffentlichen Rechts ist das KG nur insoweit anwendbar, als ihr Verhalten den Normen des Zivilrechts unterliegt, was hier nicht der Fall ist.
Eine andere Frage ist es, ob das öffentliche Recht einen vorsorglichen Schutz gegen missbräuchliche Ausnützung eines Monopols gewährt. Der vorinstanzliche Richter hätte diese Frage vorfrageweise prüfen und gegebenenfalls die Klage der hiefür zuständigen Instanz weiterleiten können. Indessen war er dazu nicht verpflichtet, weshalb der Rückweisungsentscheid auch unter diesem Gesichtspunkte nicht beanstandet werden kann.