Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 40, S. 106:Art. 27 in Verbindung mit Art. 20 Camping-Verordnung Das Campieren ausserhalb von Campingplätzen ist schlechthin untersagt. Von diesem Verbot sind daher alle Arten bewohnbarer Fahrzeuge, die mit den notwendigsten Wohneinrichtungen ausgestattet sind, betroffen. Dies trifft auch auf einen zum Wohnen umfunktionierten Militär-Car zu.
Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 1985
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft hatte X angeklagt, seinen schweren Motorwagen BERNA während mehrerer Monate - mit einigen kurzen Unterbrüchen - auf dem Seefeld in Sannen abgestellt und während dieser Zeit darin gewohnt zu haben. Das Kantonsgericht sprach X von der Anklage wegen Verletzung der Kampierverordnung frei und hielt fest, dass das Fahrzeug des X nicht unter die Verordnung falle, da diese lediglich das Aufstellen von Wohnwagen verbiete. Dagegen appellierte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht.
Das Obergericht hat die Appellation gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Die beiden in Art. 20 nicht enthaltenen Begriffsumschreibungen (andere bewohnbare Fahrzeuge und ähnliche, ortsveränderliche Unterkünfte) hat der Gesetzgeber in Art. 1 im Zusammenhang mit der Definition des Campingplatzes verwendet. So werden Campingplätze als jene Plätze bezeichnet, die zum regelmässigen Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder andern bewohnbaren Fahrzeugen sowie ähnlichen, jederzeit ortsveränderlichen Unterkünften eingerichtet und bewilligt sind (Art. 1 der Camping-Verordnung). In den Art. 20 ff wird das Kampieren ausserhalb von Campingplätzen geregelt. Ausgehend vom Begriff des Campingplatzes, auf dem die in Art. 1 aufgezählten Formen des Kampierens möglich sind, bestimmen die Art. 20 ff, dass das Kampieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze grundsätzlich verboten, in bestimmten Ausnahmefällen jedoch gestattet ist. Auch wenn der Gesetzgeber in Art. 20 nur vom Aufstellen von Zelten und Wohnwagen spricht, steht ausser Zweifel, dass er ausserhalb von Campingplätzen das Kampieren, d.h. die Errichtung einer mobilen Unterkunft schlechthin verbieten wollte. Da sich aus Art. 1 ergibt, was unter Kampieren zu verstehen ist, brauchte der Gesetzgeber dies in Art. 20 nicht mehr zu wiederholen. Bei sinngemässer Anwendung des Art. 20 fallen daher nicht nur Zelte oder Wohnanhänger, sondern alle Arten bewohnbarer Fahrzeuge unter das Verbot.
Nach Auffassung des Kantonsgerichts steht einer solchen Auslegung der Verordnung Art. 1 StGB entgegen. Gemäss Art. 1 StGB sei nämlich nur strafbar, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Indessen schliesst der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" eine extensive Auslegung des Gesetzes zu Lasten des Angeklagten nicht aus (BGE 103 IV 129). Er verbietet bloss, im Gesetz fehlende Wertungen zugrundezulegen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist. Sinngemässe Auslegung kann auch zu Lasten des Angeklagten vom Wortlaut abweichen (BGE 95 IV 73 und Hinweise).
Art. 20 der Camping-Verordnung will das wilde Kampieren verbieten. Dazu gehört auch das wochenlange Wohnen in einem ausserhalb von Campingplätzen abgestellten, zum Wohnen notdürftig eingerichteten Car. Sinn der Verordnung ist es denn auch, das Kampieren auf Campingplätze zu beschränken, wo sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen und mithin eine ausreichende Hygiene gewährleistet ist. Das ist beim wilden Kampieren gerade nicht der Fall. Daneben fallen auch die Interessen des Landschaftsschutzes, aber auch ästhetische Interessen in Betracht. Es führte zu einem widersinnigen Ergebnis, nur das Aufstellen von Zelten und sog. Wohnanhängern, nicht aber das Kampieren ausserhalb von Campingplätzen schlechthin zu verbieten. Da auch der Benützer eines ausserhalb von Campingplätzen aufgestellten Wohnmobils dem Sinn der Verodnung zuwiderläuft, ist er gemäss Art. 27 Abs. 1 zu bestrafen.
Nach Auffassung des Kantonsgerichts handelt es sich nun aber beim Fahrzeug des Angeklagten auch nicht um einen Wohnmotorwagen (Wohnmobil), da es nicht die minimalen Einrichtungen, wie eingebaute Kochmöglichkeit, Tisch, Sitzgelegenheiten zur Einnahme von Mahlzeiten und zum Aufenthalt, Schlafplätze sowie sanitäre Einrichtungen aufweise. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche konkreten Einrichtungen der ehemalige Militär-Car enthält. Im Polizeirapport wird lediglich festgehalten, dass keine sanitären Einrichtungen oder solche nur bedingt vorhanden seien. Darauf kommt es aber nicht an. Denn immerhin hat der Angeklagte nach eigener Zugabe mehrmals in seinem Fahrzeug übernachtet. Neuerdings bezeichnet er sich denn auch als Fahrender. Offenbar übernachtet er in der Hauptsache in seinem Wohnmobil, das jedenfalls zu diesem Zwecke genügend eingerichtet ist. Damit beweist er nun aber selber, dass die notwendigsten Einrichtungen zum Wohnen vorhanden sind. Jedenfalls verbietet Art. 20 nicht bloss das Kampieren komfortabel eingerichteter mobiler Unterkünfte. Untersagt ist auch das vom Angeklagten praktizierte Kampieren im umfunktionierten Militär-Car.