Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 41, S. 108:Art. 27 Abs. 1 StPO; Art. 44 Abs. 1 GOG Verhältnis zwischen polizeilichem Ermittlungsverfahren und Untersuchungsverfahren. Fehlende Kompetenz der Polizei zur selbständigen Erledigung eines Ermittlungsverfahrens (E. 2 + 4). Glaubwürdige Anzeige als Voraussetzung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Bei Fehlen dieser Voraussetzung wird die Sache durch Nichteintretensbeschluss des Verhörrichters erledigt (E. 3 + 4a).Art. 28 StPO Der Nichteintretensbeschluss ist auch dem Angeschuldigten zuzustellen (E. 5).
Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984
Aus den Erwägungen:
Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei auf die Anzeige der Beschwerdeführer hin Ermittlungen anstellte, namentlich Personenbefragungen durchführte und in der Folge das Verfahren mit einem Schreiben an die Beschwerdeführer erledigte, worin sie diesen mitteilte, dass für den von ihnen ausgesprochenen Verdacht keine Beweise bestünden. Erst auf die Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 1983 hin gelangten die polizeilichen Ermittlungen an das Verhöramt, welches die Sache formell mit Nichteintreten erledigte. Damit stellt sich zunächst die Frage nach dem Verhältnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und des Untersuchungsverfahrens und sodann danach, ob nicht das Verfahren bereits als eröffnet zu gelten hatte und gegebenenfalls durch Einstellungsbeschluss der Strafkommission hätte erledigt werden müssen.
Die Funktion der Polizei im Strafverfahren und das polizeiliche Ermittlungsverfahren haben in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine eingehende Regelung gefunden, sondern werden im GOG und in der StPO mehr nur beiläufig erwähnt. So ermächtigt Art. 44 Abs. 3 GOG den Verhörrichter zur Anforderung von Polizeiorganen für die Mitwirkung bei der Strafverfolgung. Art. 26 Abs. 1 und 2 StPO sehen vor, dass Strafanzeige und Strafantrag nicht nur bei den Untersuchungsbehörden, sondern auch bei der Polizei gestellt werden können. Art. 3 Abs. 1 StPO, der den Grundsatz der materiellen Wahrheit im Strafverfahren statuiert, erwähnt ebenfalls die Polizeiorgane. Art. 10 StPO schliesslich spricht ausdrücklich vom polizeilichen Ermittlungsverfahren und räumt dem Angeschuldigten mit Beginn dieses Verfahrens das Recht ein, einen Verteidiger beizuziehen.
Die Polizei führt die Ermittlungen namentlich auf dem Gebiete des Verkehrsstrafrechtes und der Kleinkriminalität sehr oft weitgehend selbständig, handelt rechtlich jedoch nicht in eigener Kompetenz. Bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung untersteht sie uneingeschränkt dem Verhörrichter (Art. 44 Abs. 3 GOG). Daraus ergibt sich, dass der Verhörrichter das Verfahren jederzeit an sich ziehen, in die polizeiliche Ermittlungstätigkeit eingreifen und entsprechende Weisungen erteilen kann (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, Basel 1978, 190 f.; U.P. Zelger, Das Untersuchungsverfahren gegen Erwachsene nach Nidwaldner Strafprozessrecht, Winterthur 1983, N 186). Insbesondere hat die Polizei keine Kompetenz, ein Ermittlungsverfahren selbständig zu erledigen. Nach Beendigung der Ermittlung hat sie die Akten an den Verhörrichter weiterzuleiten. Diesem obliegt es dann zu entscheiden, ob die Sache nach Massgabe von Art. 28 StPO mit Nichteintreten zu erledigen oder ob eine Untersuchung zu eröffnen ist (Art. 44 Abs. 1 GOG; Art. 27 Abs. 1 StPO). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Polizei nicht befugt war, das Ermittlungsverfahren von sich aus zu erledigen. Sie hätte die Sache an den Verhörrichter weiterleiten müssen, wie dies auf Intervention der Strafkläger hin nachträglich nun auch geschehen ist.
Trotz der polizeilichen Ermittlungen war das eigentliche Straf-untersuchungsverfahren noch nicht eröffnet. Deshalb ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Verhörrichter die Sache nicht der Strafkommission zum Entscheid nach den Art. 91 ff. StPO vorgelegt hat, sondern selber mit Nichteintreten erledigte. Es stellt sich indessen die Frage - um diese geht es auch den Beschwerdeführern - ob der Verhörrichter zu Recht von der Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens abgesehen und die Sache mit Nichteintreten erledigt hat.
Voraussetzung der Eröffnung einer Untersuchung ist das Vorliegen einer glaubwürdigen Anzeige (Art. 27 Abs. 1 StPO). Fand wie im vorliegenden Fall bereits ein polizeiliches Ermittlungsverfahren statt, muss sich daraus ein hinreichender Verdacht ergeben. Erweist sich die Anzeige als offensichtlich grundlos (Art. 28 Abs. 1 lit. d StPO) oder ergibt das polizeiliche Ermittlungsverfahren, dass es offensichtlich an einem Straftatbestand fehlt, hat der Verhörrichter die Sache mit Nichteintreten zu erledigen. Im Zweifel hat er die Untersuchung zu eröffnen (Hauser, a.a.O., 198). (Es folgen Ausführungen darüber, weshalb der Verhörrichter zu Recht von der Eröffnung eines Strafverfahrens abgesehen hat).
Der Verhörrichter hatte den Nichteintretensbeschluss nur den Strafklägern, nicht aber auch den Angeschuldigten zugestellt. Gemäss Art. 28 Abs. 3 StPO sind Nichteintretensbeschlüsse weiterziehbar. Doch steht nirgends, wem solche Beschlüsse zu eröffnen sind. Wenn auch die Beschwerdelegitimation in Fällen wie im vorliegenden für die Angeschuldigten mangels Beschwer in der Regel nicht gegeben sein dürfte, sind sie gleichwohl aufgrund ihrer Parteistellung, die ihnen auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren zukommt (Art. 9 Abs. 1 lit. A StPO;AbR 1976/77, Nr. 19, E. 3; M. Schubarth, die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, Bern 1973, 230), über die Erledigung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Entsprechend verfährt auch die Obergerichtskommission, indem sie Entscheide über die Nichteröffnung eines Strafverfahrens nach Art. 53 Abs. 4 GOG den Betroffenen eröffnet. Die Eröffnung an den Betroffenen von der Voraussetzung, dass dieser von der Anzeige und vom Verfahren Kenntnis hat (Zelger, a.a.O., 50 f.), mithin gewissermassen vom Zufall abhängig zu machen, ist abzulehnen. Der Nichteintretensbeschluss hätte auch den Angeschuldigten eröffnet werden müssen. Dies kann nun mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides nachgeholt werden.