Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 43, S. 112:Art. 151 Abs. 2 lit. e StPO; Art. 269 Abs. 1 BStPO Verhältnis zwischen kantonaler Kassationsbeschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Verteidigungsrechten sowie Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist die kantonale Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission gegeben.
Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht Verletzung von Verteidigungsrechten sowie falsche Beweiswürdigung geltend. Es gilt daher vorab zu prüfen, ob damit Verletzung von Bundes- oder kantonalem Recht gerügt wird.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist sowohl im eidgenössischen (Art. 249 BStPO) wie im kantonalen Recht (Art. 4 StPO) enthalten. Indessen befasst sich Art. 249 BStP0 nicht mit der Beweiswürdigung als solcher, sondern untersagt dem Richter lediglich, sich an starre Regeln zu binden. Insbesondere liegt darin keine Vorschrift, dass die entscheidende Behörde bei der Abwägung der Beweise die Grenzen des Ermessens einzuhalten habe (Jörg Rehberg, Der Anfechtungsgrund bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, in ZSR 1975 II 361). Aus diesen Gründen betrachtet der Kassationshof die willkürliche Beweiswürdigung nicht als Verletzung von Art. 249 BStPO, sondern als eine Missachtung von Art. 4 BV, dessen Überprüfung nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist (BGE 91 IV 120). Diese Rechtsverletzung kann vor Bundesgericht erst nach Abschluss des kantonalen Kassationsverfahrens mit der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden (BGE 96 I 90).
Gleich verhält es sich mit der Rüge der Verletzung von Verteidigungsrechten. Eine solche ist vor allem dann gegeben, wenn das rechtliche Gehör nach den Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts oder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 BV verweigert wurde. Desgleichen ist der angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht eine Regel des eidgenössischen Gesetzesrechts (BGE 105 IV 269; Rehberg, a.a.O., 361).
Steht somit ausschliesslich kantonales oder verfassungsmässiges Recht in Frage, braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie es sich verhielte, wenn mit der obwaldnerischen Kassationsbeschwerde die Verletzung sowohl eidgenössischen wie auch kantonalen Rechts gerügt würde.