Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 44, S. 113:Art. 172 lit. b StPO Voraussetzungen der Kostentragung durch den Angeschuldigten, obwohl dieser freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Kostenpflicht vorliegend verneint.
Urteil der Obergerichtskommission vom 10. Mai 1985
Sachverhalt:
R hatte gegen ihren Vater K Strafklage wegen Morddrohung und Belästigung gestellt. Sie begründete die Klage damit, dass ihr Vater überall erzähle, er werde eine Pistole kaufen und die ganz Familie erschiessen. K selber bestritt vor dem Verhörrichter, diese Äusserung je getan zu haben. Ein zum Sachverhalt befragter Zeuge sagte aus, der Angeschuldigte habe seine Äusserung nicht ernsthaft gemeint; darüberhinaus hätten auch R und ihr Bruder diese nicht so ernst genommen. In der Folge stellte die Strafkommission die Untersuchung mangels Tatbestand ein, überband aber dem Angeschuldigten unter Berufung auf Art. 172 lit. b StPO die Untersuchungskosten. Dagegen beschwerte sich K bei der Obergerichtskommission und beantragte die Aufhebung des Kostenentscheides.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht eine solche Norm nicht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Dieser verlangt aber, dass der Angeschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, nur dann zur Bezahlung von Kosten verurteilt werden kann, wenn sie aufgrund von Erwägungen auferlegt werden, die nichts mit einer Schuldzumessung zu tun haben. Eine Begründung, welche den Eindruck erweckt, das urteilende Gericht erachte den Angeschuldigten als schuldig, widerspricht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (BGE 109 Ia 160,Praxis 1984, Nr. 32 und 146).
Das Bundesgericht erachtet es an sich nicht als unzulässig, einem Beschuldigten die Kosten trotz Freispruch oder Einstel lung des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er das Verfahren durch verwerfliches oder leichtfertiges Handeln verursacht oder verlängert hat. Die Kostenauflage ist aber an zwei Voraussetzungen geknüpft: einerseits muss zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Schaden, d.h. den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen, und andererseits muss das Verhalten aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln vorwerfbar sein.
b) Aus dem Einstellungsbeschluss selber geht nicht hervor, ob objektive oder subjektive Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt waren oder ob es an beiden gebrach. In ihrer Vernehmlassung führt die Strafkommission aus, dass die Äusserung nicht ernsthafter Natur war. Entscheidend ist dabei nicht, ob es sich um eine Scheindrohung handelte, sondern ob die fragliche Äusserung ernst genommen, d.h. nicht - als unernst gemeint - durchschaut wurde (M. Schubarth, Kommentar zum StGB, Bern 1984, N 31 zu Art. 181). Offensichtlich ging die Strafkommission davon aus, dass die Äusserung des Beschwerdeführers nicht ernstgemeint erschien. Damit fehlte es am objektiven Tatbestandsmerkmal des "in Schrecken oder Angst" Versetzens (Art. 180 StGB). Die Strafkommission hat aber andererseits auch nicht angenommen, dass zumindest der Beschwerdeführer seine Äusserung ernstgemeint haben könnte. Sonst hätte sie das Verfahren nicht einfach einstellen können, sondern hätte ihn wegen Versuchs bestrafen müssen (BGE 99 IV 215 E. la). Dies hat sie aber nicht getan.
Eine Kostenüberbindung mit der Begründung, dass die Äusserung zwar nicht ernst genommen wurde, aber vom Täter gleichwohl ernst gemeint war, erweckte den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer immerhin im Sinne einer versuchten Drohung strafbar gemacht haben könnte. Dies widerspräche nun aber eindeutig dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde.
c) Bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Angeschuldigten aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln vorwerfbar oder lediglich als grobe Geschmacklosigkeit zu qualifizieren ist. Dazu hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Immerhin rechtfertigte der Vorwurf, unethisch gehandelt zu haben, aufgrund des Gesagten ebenfalls eine Kostenüberbindung. Eine solche Abgrenzung mag nicht immer einfach sein. Zweifellos ist die (ernstgemeinte) Drohung, jemanden umzubringen, nicht nur strafbar, sondern im höchsten Grade unethisch. Konnte aber die Äusserung unter den konkreten Umständen nicht ernst genommen werden und war sie auch nicht ernst gemeint, offenbarte sich darin ein Mangel an gutem Geschmack, an Umgangsformen usw. Unethisch aber ist eine solche Äusserung nicht. Zeugen einer solchen, nicht ernst zu nehmenden Äusserung werden denn auch darauf nicht mit sittlicher Empörung, sondern allenfalls mit Kopfschütteln reagieren. Fehlt es aber an einer ethisch vorwerfbaren Verursachung der Strafuntersuchung, können dem Beschwerdeführer keine Kosten überbunden werden.