Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 45, S. 115:Art. 179 StPO Parteientschädigung bei Freispruch. Ermessensspielraum der Behörden bei "Kann"-Vorschriften (E. 2c). Bei Vorliegen besonderer Umstände besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Parteientschädigung (E. 2c). Wann liegen besondere Umstände vor, die eine Entschädigung für Anwaltskosten rechtfertigen (E. 3)? Entschädigung vorliegend bejaht. Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vorliegend ausnahmsweise zugesprochen (E. 5).
Urteil der Obergerichtskommission vom 13. September 1985
Sachverhalt:
Das Kantonsgericht hatte S von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurdem dem Staate übertragen und von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wurde abgesehen. Gegen die Verweigerung einer aussergerichtlichen Entschädigung beschwerte sich S bei der Obergerichtskommission und beantragte, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 396.90 für seine Anwaltskosten zuzusprechen. Zur Begründung machte er geltend, der Beizug eines Anwaltes sei für den Nicht-Juristen erforderlich gewesen, da auch Fragen der rechtlichen Würdigung behandelt werden mussten. Die geforderte Summe wurde mit dem Hinweis auf das umfangreiche Aktenstudium sowie das schriftliche Plädoyer begründet.
Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 134 lit. c StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide über Kostentragung und Entschädigungsbegehren, die im Zusammenhang mit Freisprüchen gefällt wurden, zulässig. Ein Freispruch kann nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (Art. 128 lit. g StPO). Daraus folgt, dass die Beschwerde auch gegen Entscheide des Kantonsgerichts möglich sein muss, insbesondere dann, wenn die Nichtzusprechung einer Prozessentschädigung einen durch Beschwerde anfechtbaren Erledigungsentscheid über einen Nebenpunkt bedeutet. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist die Obergerichtskommission (Art. 53 Abs. 1 lit. c GOG).
a) Die EMRK enthält kein allgemeines Recht auf Entschädigung, weder für Fehlurteile noch für ausgestandene Verfahren, die mit Freisprüchen enden. Nur wer unter Verstoss gegen Art. 5 EMRK festgenommen oder in Haft genommen worden ist, hat nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ein Recht auf Entschädigung (EuGRZ 1980, 445). Weder Art. 5 noch Art. 6 EMRK bieten daher eine Grundlage, auf welche der Freigesprochene einen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen stützen könnte, die ihm aus seiner Verteidigung erwachsen sind, ausgenommen der Fall der ungesetzlichen Verhaftung (BGE 105 Ia 131;AbR 1980/81, Nr. 38, E. 2b).
b) Ein Anspruch auf Parteientschädigung lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 4 BV herleiten. Die Verweigerung einer Parteientschädigung könnte allenfalls dann wegen Verletzung von Art. 4 BV aufgehoben werden, wenn die Ablehung des Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe (BGE 104 Ia 11). Was das Bundesgericht dort für das Verwaltungsverfahren ausführte, muss auch für den Strafprozess gelten.
c) Nun sieht aber das kantonale Strafprozessrecht in Art. 179 vor, dass dem Freigesprochenen "bei Vorliegen besonderer Umstände" eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann. "Kann"-Vorschriften bedeuten oft, dass der rechtsanwendenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zusteht, was aber nicht heisst, dass sie dabei völlig frei wäre, sondern dass sie nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden hat (BGE 107 Ia 204 E. 3). Nun bedeutet aber nicht jede "Kann"-Vorschrift einen solchen Ermessensspielraum; dies namentlich dann nicht, wenn eine solche Vorschrift eine zusätzliche materielle Voraussetzung enthält (vgl. BGE 98 Ib 508 f.;94 I 474; H. Ehmke, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, Tübingen 1960, 26). Dies ist bei der in Art. 179 StPO getroffenen Regel aber der Fall, indem "besondere Umstände" vorliegen müssen. Liegen solche vor, hat der Freigesprochene grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung könnte dann nur aus ausserordentlichen Gründen verweigert werden, so etwa wenn eine Partei selber schuldhaft prozessuale Vorschriften verletzt hat (VVGE 1976/77, 131; A. Kölz, VRG, N 7 zu § 17; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 91; VPB 1979 Nr. 83 E. 7).
Die Frage, ob im Einzelfall "besondere Umstände" vorliegen, ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde die Bestimmung eher restriktiv gehandhabt, ohne dass sich dabei konkrete Richtlinien erkennen liessen. Eine grundsätzlich restriktive Handhabung der Entschädigungsbestimmung lässt sich indessen nicht rechtfertigen, aufgrund des Gesagten auch nicht unter Hinweis auf die "Kann"-Vorschrift. Hingegen stellt sich die Frage, wann besondere Umstände vorliegen.
3 a) Die Einschränkung des Entschädigungsanspruchs auf das Vorliegen besonderer Umstände bedeutet einmal, dass nicht jeder Freispruch generell einen solchen Anspruch begründet, obwohl dem Angeschuldigten durch die Untersuchung regelmässig irgendwelche Nachteile zugefügt werden. Wie übrigens auch in anderen Bereichen staatlicher Eingriffe hat der Bürger ebenso auf dem Gebiete der Strafverfolgung gewisse Nachteile ohne Entschädigung hinzunehmen. Die Entschädigung auch bloss geringfügiger Nachteile würde das Funktionieren der gesamten staatlichen Verwaltung und insbesondere die Verbrechensbekämpfung ernsthaft in Frage stellen. Aufgrund dieser Überlegungen vermag auch der Beizug eines Anwalts nicht immer einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Vielmehr muss sich der Beizug eines Anwaltes als notwenig erweisen.
b) Ein anderer Bezugspunkt für die Auslegung von Art. 179 StPO ergibt sich aus der Regelung der sog. amtlichen Verteidigung. Art. 11 lit. a StPO sieht vor, dass dem Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger bestellt wird "in wichtigen Fällen, wenn die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet". In diesem Zusammenhang ist nun bedeutsam, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur vom "kostenfälligen Angeklagten" zurückgefordert werden kann (Art. 13 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet konkret, dass sie vom Freigesprochenen, dem Verfahrenskosten auch nicht nach Art. 172 lit. b StPO (z.B. wegen prozessualem Verschulden) auferlegt werden können, nicht zurückgefordert werden kann. Hinsichtlich der Entschädigung der Anwaltskosten darf nun aber der Angeklagte, der einen selbst gewählten Verteidiger hat, nicht schlechter gestellt werden als der Angeschuldigte, der amtlich verteidigt wird. Besondere Umstände im Sinne von Art. 179 StPO liegen daher grundsätzlich immer vor, wenn es sich um einen wichtigen Fall handelt und die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet. Massgebend für die Wichtigkeit eines Falles ist dabei in erster Linie die Höhe der eingeklagten Strafe und die Schwere der übrigen strafrechtlichen Nachteile (SJZ 1972, 127), so namentlich wenn die strafrechtliche Sanktion den Betroffenen moralisch-ethisch belastet. An zweiter Stelle ist erforderlich, dass der Angeklagte seinen Prozess, sei es wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder aber Rechtslage, nicht selbst führen kann bzw. eine Verbeiständung sich als notwendig erweist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die in der Anklageschrift beantragte Gefängnisstrafe hat den unbescholtenen Beschwerdeführer und ehemaligen Gemeindepräsidenten zweifellos schwer belastet. Um so verständlicher ist es, dass er nichts unterlassen wollte, um den Vorwurf der Staatsanwaltschaft mit allen Mitteln zurückzuweisen. Dabei war für ihn der Beizug eines Anwaltes naheliegend, da die rechtlich komplizierten Fragen der notwendigen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente der ungetreuen Geschäftsführung, denen er als Laie nicht gewachsen war, im Vordergrund standen. Dass er im Untersuchungsverfahren und Strafbefehlsverfahren noch auf den Beizug eines Anwaltes verzichtet hatte, kann ihm nicht vorgehalten werden. Diese Verfahren fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im öffentlichen Gerichtsverfahren stand sein Ansehen nun aber in besonderem Masse auf dem Spiel. Spätestens in diesem Stadium drängte sich eine anwaltschaftliche Verteidigung auf. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. die Obergerichtskommission hat bisher in konstanter Praxis die Ausrichtung einer Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. In der StPO fehlt nämlich dafür - im Gegensatz zum Fall des Freispruchs nach Art. 179 StPO - eine Rechtsgrundlage. Weder die Vorschriften von Art. 134 ff noch diejenige von Art. 176 StPO enthalten einen Hinweis auf eine Entschädigung des obsiegenden Beschwerdeführers. Dies muss als negativer Entscheid des Gesetzgebers gedeutet werden. Ein Vorbehalt ist allerdings auch hier insofern anzubringen, als die Ablehnung eines Entschädigungsanspruches, wie schon eingangs erwähnt, nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen darf (BGE 104 Ia 11). Dies wäre nun aber der Fall, wenn der Freigesprochene mit seinem begründeten Anspruch auf Entschädigung erst im Beschwerdeverfahren durchdringt und nunmehr den Anwalt für dessen Bemühungen im Beschwerdeverfahren ausschliesslich aus eigenen Mitteln honorieren müsste. Das Vorenthalten einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren würde im Ergebnis den Beschwerdeführer um einen Teil der ihm zustehenden Entschädigung im Zusammenhang mit dem Freispruch bringen. Dies wäre aber stossend und bedeutete Willkür. Ausnahmsweise ist daher dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.