Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 46, S. 118:Art. 43bis Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVV Hilflosenentschädigung Schwere Hilflosigkeit als Voraussetzung der Entschädigung. Begriff der schweren Hilflosigkeit (E. 2). Hilflosigkeit in bezug auf die Lebensverrichtungen "Notdurft" (E. 4a) und "Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme" (E. 4b).
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 20. Juni 1 984
Sachverhalt:
Der 1900 geborene Versicherte A hatte sich am 31. Mai 1980 bei einem Sturz in einen 3.80 m tiefen Treppenschacht eine offene Schädelkalottenfraktur, Rippenserienfraktur, Pneumothorax sowie eine Sternumfraktur zugezogen. Er litt seither an schweren Störungen der Atemfunktion, Herzinsuffizienz, Angina pectoris, Claudiocatio intermittens, Polyarthrose und Arteriosklerose. Am 30. März 1983 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Altersrentner bei der Invalidenversicherung, wobei im Anmeldeformular angegeben wurde, dass A in allen sechs Lebensverrichtungen auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei.
Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit der Begründung ab, es seien zur Zeit nicht alle Punkte erfüllt, die die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit rechtfertigten. Dagegen rekurrierte A und machte die Hilfsbedürftigkeit in allen Lebensverrichtungen geltend.
Die Rekurskommission hat den Rekurs gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören nach ständiger Rechtsprechung des EVG in erster Linie folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 105 V 54,104 V 128 mit Verweisen):
- Ankleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichten der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktnahme.
Nach Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, "wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf" (BGE 107 V 140, 148). Das EVG hat sich in mehreren neueren Urteilen mit der Auslegung des Art. 36 Abs. 1 IVV befasst. In BGE 104 V 127 hat es festgehalten, dass der Versicherte in den einzelnen Lebensverrichtungen dagegen nicht im Sinne der genannten Vorschrift "vollständig" hilfsbedürftig zu sein braucht, sondern bloss "in erheblicher Weise" (vgl. BGE 107 V 139). Zu prüfen ist demnach für den vorliegenden Fall, ob der Rekurrent in allen relevanten Lebensverrichtungen hilflos ist und ob seine Hilfsbedürftigkeit für jede dieser Lebensverrichtungen vollständig oder zumindest in erheblicher Weise besteht. Kann dies bejaht werden, so muss auch die weitere, allerdings untergeordnete Voraussetzung gegeben sein, um die Hilflosenentschädigung beanspruchen zu können, nämlich das Erfordernis der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung (BGE 105 V 56 E. 4b;107 V 139).
Die Hilfe ist bei einer einzelnen Lebensverrichtung erheblich, wenn der Versicherte letztere praktisch nicht mehr oder nur mit unzumutbarem Aufwand selbst ausüben kann (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 298.2). Bei Verrichten der Notdurft gilt nach der Wegleitung die Hilfe als erheblich, wenn sich der Versicherte nicht selber reinigen kann (Rz 298.3). Die Vorinstanz gibt an, sie habe aufgrund ihrer Abklärung festgestellt, dass der Versicherte eindeutig nicht gereinigt werden müsse. Demgegenüber bestätigte der Hausarzt in seinem Schreiben vom 15. November 1983, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, sich nach der Toilette normal zu reinigen. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Erheblichkeit der Hilfe beim Verrichten der Notdurft aus einem anderen Grunde zu bejahen ist.
Die Rekurskommission hatte in ihrem Entscheid vom 7. Juni 1979 i.S. N. die Hilfeleistung der Ehefrau, die einmal in der Nacht die Urinflasche ihres Ehemannes leeren musste, da dieser sie nicht mehr zu halten vermochte, als erheblich erklärt (Erw. 2). Dazu hatte das Bundesgericht festgehalten: "wenn die Vorinstanz die nachts regelmässig notwendige Hilfe beim Urinieren vorliegend als erheblich betrachtete, so lässt sich dies nicht beanstanden" (BGE vom 20. August 1981 i.S. N, 8). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist nicht einzusehen, warum das Aufsetzen auf den Nachtstuhl als weniger erhebliche Hilfeleistung einzustufen wäre. Jedenfalls kann das Aufnehmen nicht unter die Lebensverrichtung "Aufstehen" fallen, zumal der Versicherte das Bett nachts ausschliesslich zur Verrichtung der Notdurft verlassen muss. Dass der Rekurrent nachts regelmässig zur Verrichtung der Notdurft aufgenommen werden muss, bestreitet die Vorinstanz aber nicht. So bestätigte denn auch der Hausarzt, dass der Patient zwei- bis dreimal in der Nacht Wasser lösen müsse, was er nur mit Hilfe der Angehörigen machen könne, da er nicht fähig sei, eine Urinflasche oder ein Nachtgefäss zu gebrauchen.
Unter diesen Umständen hat die Hilfe beim Verrichten der Notdurft als erheblich zu gelten.
b) Bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme" gilt die Hilfe dann als erheblich, wenn sich der Versicherte auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein von einem Raum in den andern begeben und ausser dem Hause fortbewegen kann (Wegleitung a.a.O., Rz 298.3). Im Rekurs wird vorgebracht, der Versicherte könne nur noch den Wänden entlang gehen. Über die Stiege müsse er geführt und gestützt werden und ausser Haus sei er völlig auf Dritthilfe angewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Erheblichkeit bereits bejaht, wenn ein selbständiges Fortbewegen ausser Haus ausgeschlossen ist (BGE 107 V 143). Dies ist vorliegend der Fall, da der Rekurrent für die Fortbewegung im Freien wegen seiner Unsicherheit und Schwindelgefühle der ständigen Überwachung bedarf, was sich auch aus dem Bericht der Pro Senectute ergibt. Dies wird denn auch von der IV-Kommission an sich nicht bestritten. Offenbar muss der Versicherte angesichts der Gefahr eines Sturzes und den damit verbundenen Folgen beim selbständigen Gehen am Stock überwacht werden. Damit benötigt er aber bereits eine Hilfeleistung in dem von der Rechtsprechung verlangten minimalen Umfang (BGE vom 20. August 1981 i.S. N, 7). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Rekurrent bei der Teilfunktion Kontaktaufnahme hilfsbedürftig ist. Aufgrund des medizinischen Zustandes des Versicherten erscheint die Auffassung der IV-Kommission, die Überwachung bei der Fortbewegung im Freien müsse als Überbetreuung angesehen werden, nicht verständlich.