Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 47, S. 121:Art. 84 Abs. 1 AHVG Eine Eingabe gilt nur dann als Beschwerde, wenn daraus ein Anfechtungswille ersichtlich ist.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 20. September 1984
Sachverhalt:
Im Januar 1984 stellte die Ausgleichskasse Obwalden fest, dass der Rekurrent in den Jahren 1979 und 1980 der AHV-Abrechnungspflicht für seine nebenberufliche Tätigkeit nicht nachgekommen war. Im Sinne einer Gegenwartsveranlagung der damaligen Zeitperiode wurde der Rekurrent rückwirkend für die Jahre 1979/80 mit je Fr. 50'000.-- Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Am 20. Januar 1984 erliess die Ausgleichskasse Obwalden eine Nachzahlungsverfügung von je Fr. 4'699.20 zuzüglich 3 % Verwaltungskosten.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1984 teilte der Rekurrent der Ausgleichskasse mit, er habe die Nachrechnung bezahlt, betonte jedoch zugleich, "dass diese Zahlungen ohne jedwelche Präjudiz und Anerkennung erfolgt sind. Die ganze Angelegenheit werde ich noch von einem Steuerfachmann überprüfen lassen und eventuell darauf zurückkommen." Mit Eingabe vom 26. Juli 1984 focht der Rekurrent die Verfügung der Ausgleichskasse an und machte im wesentlichen geltend, dass bei der Berechnung der hierfür massgebende Wehrsteuerfaktor ausser acht gelassen wurde, was zu einer zu hohen Veranlagung geführt habe.
Die Rekurskommission ist auf den Rekurs nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent vertritt die Ansicht, sein Schreiben vom 7. Februar 1984 an die Ausgleichskasse Obwalden gelte als Beschwerde und die Eingabe vom 26. Juli 1984 stelle lediglich eine Ergänzung und Präzisierung der früheren, fristgerecht eingereichten Beschwerde dar. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Eingabe vom 7. Februar 1984 als Beschwerde zu betrachten ist. Entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde vorliegt, ist der Anfechtungswille. Zur gültigen Beschwerde gehört nämlich in erster Linie der Anfechtungswille (ZHVGr 1980, Nr. 63). Dieser muss in einer Eingabe zum Ausdruck kommen, wenn sie als Beschwerde gelten soll. Die Äuserung des Rekurrenten, dass die Zahlung der von der Ausgleichskasse in Rechnung gestellten Beträge "ohne jedwelche Präjudiz oder Anerkennung" erfolgte und dass er die ganze Angelegenheit noch von einem Steuerfachmann überprüfen lassen und eventuell darauf zurückkommen werde, konnte nur bedeuten, dass der Rekurrent seine prompte Zahlung nicht etwa als Verzicht auf eine Beschwerdeerhebung durch konkludentes Handeln verstanden wissen haben wollte. Andererseits kommt in der Angabe aber ebensosehr zum Ausdruck, dass er gerade noch nicht Beschwerde erheben wollte, solange er die Angelegenheit nicht durch einen Steuerfachmann abgeklärt hatte. Die Eingabe kann deshalb nicht als Willenserklärung im Sinne einer Anfechtung der Beitragsverfügung verstanden werden.
In der Folge unterliess es aber der Rekurrent, innert der 30-tägigen Frist Beschwerde zu erheben. Die Beitragsverfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.