Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 48, S. 122:Art. 69 IVG i.V. mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung. Fall, wo anstatt eine Beschwerdeerhebung auch ein Wiedererwägungsgesuch zum Ziel geführt hätte.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 3. September 1985
Sachverhalt:
Der 1924 geborene Versicherte leidet an einer Coxarthrose rechts. Am 5. März 1985 meldete er sich bei der IV zum Bezug von medizinischen Massnahmen, Taggeld und Reisekosten an. Professor W hatte der IV bestätigt, dass ein operatives Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenkes auf der rechten Seite erforderlich sei. Am 21. Mai 1985 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Kostenübernahme ab, weil das Einsetzen von Hüftgelenkprothesen nicht als Eingliederungsmassnahme im Sinne der Invalidenversicherung gelte.
Mit Beschwerde machte der Versicherte geltend, dass bei der Operation vom 17. April 1985 keine Total-Endoprothese eingesetzt, sondern eine intertrochantere Femurosteotomie durchgeführt worden sei. Diese Massnahme müsse von der IV übernommen werden. In einem vom Beschwerdeführer aufgelegten Schreiben bestätigt Professor W, dass im Hinblick auf die Operation vom 17. April 1985 sehr wohl das Einsetzen einer Totalprothese geplant gewesen, dann aber eine intertrochantere Femurosteotomie ausgeführt worden sei.
In der Folge verfügte die Ausgleichskasse am 7. August 1985, dass die Kosten dieser Operation übernommen werden. Sie äusserte aber auch die Ansicht, dass ihr daraus keine Parteientschädigungspflicht erwachse, weil sie aufgrund der damals bekannten Sachlage richtig entschieden habe.
Aus den Erwägungen:
Nach konstanter kantonaler Praxis kann die Ausgleichskasse eine angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung zurücknehmen und durch eine neue ersetzen. Verfügt die Ausgleichskasse vor der Ablieferung ihrer Vernehmlassung neu, so kann die Rekursbehörde auf die neue Verfügung abstellen und die Beschwerde gegen die zurückgenommene Verfügung als gegenstandslos abschreiben (Entscheid der Rekurskommission vom 8. April 1982 i.S. D). Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Rekurs ist deshalb abzuschreiben. Es bleibt die Frage der Parteientschädigung zu beurteilen, da im Rekurs ausdrücklich der Antrag auf eine Entschädigung für das Rekursverfahren gestellt worden ist.
Für den Fall, dass eine Beschwerde wie im vorliegenden Fall gegenstandslos und durch Abschreibung erledigt wird, besteht nach der Praxis dann Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Beschwerde, hätte sie behandelt werden müssen, voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. In der Regel besteht auch dann ein Anspruch, wenn die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zurücknimmt und den Rechtsbegehren des Gesuchstellers entspricht (Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 24. April 1985 i.S. B., E. 1).
Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG ist das Rekursverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Ein Ausfluss dieses Grundsatzes ist es, dass dem Urteil der Rekurskommission neue Tatsachen zugrundegelegt werden können und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt. Dies bedeutet, dass die Rekurskommission die angefochtene Verfügung hätte aufheben und die Beschwerde gutheissen müssen, obwohl die Vorinstanz aufgrund der ihr damals bekannten Tatsachen richtig entschieden hatte. Andererseits hätte der Versicherte im vorliegenden Fall offensichtlich einen Anspruch auf Wiedererwägung der früheren Verfügung gehabt, da nachträglich neue erhebliche Tatsachen bekannt wurden und er im früheren Verfahren sie geltend zu machen gar nicht in der Lage gewesen wäre (Kreisschreiben über die Rechtspflege, Rz 82).
Die Beschwerdeeingabe von Rechtsanwalt G ist inhaltlich denn auch nichts anderes als ein Wiedererwägungsgesuch, indem einerseits festgestellt wird, dass der Entscheid objektiv zwar auf falschen tatsächlichen Voraussetzung beruhe, aber anderseits der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht wird, sie hätte ihr damals bekannte Tatsachen falsch gewürdigt. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte Beschwerde geführt werden müssen.
Nun gibt es keine prozessuale Bestimmung, die vorschreibt, wenn immer möglich müsse in erster Linie ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden; vielmehr boten sich dem Versicherten im vorliegenden Fall zwei verschiedene Rechtsbehelfe an, die beide zum selben Ziele führen, nämlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Pflicht, das - unter dem Gesichtspunkte der Parteientschädigung - für die Ausgleichskasse kostengünstigere Wiedererwägungsverfahren einzuschlagen, bestand deshalb für den Versicherten nicht. Unter diesen Umständen liesse es sich nicht rechtfertigen, ihm beim bekannten Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung vorzuenthalten. Im übrigen ist es nicht ganz unverständlich, dass ein Anwalt auf sicher geht, d.h. von zwei möglichen Rechtsbehelfen nicht denjenigen wählt, der begrifflich voraussetzt, dass die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstrichen ist, wie dies beim Wiedererwägungsgesuch der Fall ist.
Der Rekurrent ist deshalb angemessen zu entschädigen.