Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 49, S. 124:Art. 16 IVG i.V. mit Art. 5 Abs. 5 IVV Kostenersatz bei erstmaliger beruflicher Ausbildung; Invaliditätsbedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft im vorliegenden Fall verneint.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 30. Januar 1985
Sachverhalt:
Der 1956 geborene Versicherte ist kurz nach der Geburt an beiden Augen erblindet. Ab 1962 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der Ausbildung. Nach der Matura begann der Versicherte ein Musikstudium, welches er aber im Mai 1980 wieder aufgab. Die IV schloss daraufhin den Fall ab. Nach einer längeren Tätigkeit als Fabrikarbeiter entschloss sich der Versicherte, sich am Universitätsspital Zürich, wo die einzige Physiotherapieschule der Schweiz geführt wird, die sehbehinderte oder blinde Kandidaten ausbildet, zum Physiotherapeuten ausbilden zu lassen. In der Folge beanspruchte er erneut die Leistung der IV und stellte u.a. das Gesuch um Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung während der Ausbildung in Zürich. Zur Begründung führte er an, dass er ohne Behinderung die Ausbildungsstätte täglich von zu Hause aus besuchen könnte.
Mit Verfügung vom 28. Mai 1984 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme der Kosten ab, da die auswärtige Unterkunft und Verpflegung nicht invaliditätsbedingt sei. Dagegen erklärte der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband für den Versicherten Rekurs.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) übernimmt die IV bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte die ausgewiesenen notwendigen Kosten (Art. 5 Abs. 5 Satz 2 IVV). Nach der Praxis ist dies dann der Fall, wenn
a) wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens eine Unterbringung in einer Ausbildungsstätte oder in einem Wohnheim im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG notwendig ist;
b) wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens eine Ausbildung ausserhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsortes notwendig ist (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, 1983, Rz 28.1 und 28.2).
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherte, der sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindet, für jene Auslagen aufzukommen hat, welche über die normalen, ohnehin notwendigen Auslagen hinaus auch bei einem Gesunden bei gleichem oder gleichartigem Berufsziel aus seinem Unterhalt erwachsen (vgl. ZAK 1969, 75 mit Hinweisen). Als nicht invaliditätsbedingt gelten nach den Weisungen des BSV Kosten für Unterkunft und Verpflegung namentlich
wenn der Versicherte eine Ausbildung mit auswärtiger Unterbringung wählt, obschon ihm trotz des Gesundheitsschadens möglich oder zumutbar wäre, einen geeigneten Beruf zu wählen, der nicht notwendigerweise eine auswärtige Verpflegung oder Unterkunft erfordert hätte, oder
wenn die Ausbildung im betreffenden Beruf auch bei einem Gesunden auswärts stattfinden muss (a.a.O., Rz 29.1 und 29.2).
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Ausbildung, der sich der Versicherte unterzieht, auch bei einem Gesunden auswärts stattfinden müsste. Der Versicherte macht geltend, dass er als Gesunder die Ausbildungsstätte ohne weiteres von zu Hause aus besuchen könnte, wodurch er sich die Mehrkosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ersparen könnte. Demgegenüber bezweifelt die Ausgleichskasse, dass ein Gesunder täglich von Alpnach nach Zürich und zurück reisen würde und ist der Auffassung, dass die damit verbundenen Reisezeiten dem Studium nicht förderlich wären und infolgedessen auch ein Gesunder auswärts leben müsste.
Die Reisezeit von der Station Kägiswil zum HB Zürich beträgt rund anderthalb Stunden; dasselbe gilt für die Rückfahrt. Ob ein Arbeitnehmer, Lehrling oder Student täglich nach Zürich pendelt oder sich die Woche über in Zürich aufhält, hängt von verschiedenen Umständen ab. Ein Familienvater beispielsweise wird eher längere Reisezeiten auf sich nehmen, damit neben der Arbeit der Kontakt mit der Familie nicht zu kurz kommt. Ein Unverheirateter, wie dies bei der Mehrzahl in Ausbildung Begriffener der Fall ist, wird in der Regel eher die für ihn bequemere Lösung suchen und sich bei längeren Distanzen zwischen Wohnort und Ausbildungs- oder Arbeitsort auswärts aufhalten. Von Bedeutung können aber auch andere Umstände sein wie die Schwierigkeit, in der Nähe der Ausbildungsstätte geeigneten Wohnraum, noch mehr aber preislich erschwinglichen Wohnraum zu finden. Gerade die Tatsachen, dass es heute vielerorts schwierig ist, bescheidene und preisgünstige Zimmer zu finden, dass die Miete einer Unterkunft etwa in Form einer kleinen Wohnung oder eines sog. Studios namentlich in Städten teuer zu stehen kommt, dürften für manche ausschlaggebend sein, längere Reisezeiten zwischen Wohn- und Arbeits- bzw. Ausbildungsort auf sich zu nehmen.
Wenn es auch sicher bequemer und auch sonst vorteilhaft ist, sich am Ausbildungsort aufzuhalten, anstatt täglich hin und her zu pendeln, so heisst dies noch nicht, dass ein Gesunder bei der zur Diskussion stehenden Distanz in jedem Fall in Zürich wohnen m ü s s t e, um sich dort ausbilden zu lassen. Reisezeiten von täglich zweimal rund 90 Minuten sprengen nicht unbedingt den Rahmen dessen, was noch als möglich und vernünftig erscheint. Bei der Ausbildung, die der Versicherte absolviert, handelt es sich hingegen nicht um eine Ausbildung, die sich mit täglich langen An- und Rückreisezeiten vereinbaren lässt, wie dies beispielsweise bei einem Studium mit regelmässigem Vorlesungs- und Übungsbetrieb im Rahmen eines üblichen Stundenplanes durchaus möglich wäre. Abklärungen bei der Schule für Physiotherapie des Universitätsspitals Zürich haben ergeben, dass es sich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten um eine Vollzeitausbildung handelt. Der Unterricht beginnt morgens zeitweise bereits um 07.30 Uhr und kann bis 18.00 Uhr dauern. Während der praktischen Semester ist um 07.30 Uhr Arbeitsbeginn. Die Arbeitszeit beträgt 44 Stunden die Woche. Hinzu kommt, dass auch die Schüler in die Wochenenddienste eingeteilt werden und teilweise ebenfalls im Schichtbetrieb (z.B. von 06.00 bis 14.00 Uhr) arbeiten. Um den Unterricht oder die Arbeit um 07.30 Uhr beginnen zu können, müsste der Versicherte bereits um 05.30 Uhr in Kägiswil den Zug besteigen. Unter diesen Umständen müsste sich auch ein Gesunder in Zürich aufhalten.
Der Versicherte macht zu Recht nicht geltend, dass er als Gesunder, der ja nicht an die Ausbildungsstätte in Zürich gebunden wäre, eine Schule aufsuchen könnte, die näher bei seinem Wohnort läge und ihm daher zu pendeln erlaubte. Andere Schulen für Physiotherapie befinden sich in Bern, Basel oder noch weiter entfernt. Unter diesen Umständen können aber die zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft nicht als invaliditätsbedingt gelten, so dass der Versicherte keinen Anspruch auf Ersatz derselben hat.