Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 52, S. 130:Art. 46 und 48 IVG Mit der Anmeldung bei der IV-Kommission gemäss Art. 46 IVG wahrt der Versicherte grundsätzlich alle seine Ansprüche, auch wenn diese im Anmeldeformular nicht eigens wiedergegeben werden.
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 30. Januar 1 985
Sachverhalt:
Der 1956 geborene Versicherte ist kurz nach der Geburt an beiden Augen erblindet. Ab 1962 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der Ausbildung. Nach der Matura begann der Versicherte ein Musikstudium, welches er aber im Mai 1980 wieder aufgab. Die IV schloss daraufhin den Fall ab. Nach einer längeren Tätigkeit als Fabrikarbeiter entschloss sich der Versicherte, sich zum Physiotherapeuten ausbilden zu lassen. In der Folge beanspruchte er erneut die Leistung der IV und stellte am 11. November 1983 das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung. Das Gesuch wurde gutgeheissen und die IV-Kommission sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 1982 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.
Dagegen erklärte der Versicherte Rekurs und machte geltend, er sei seit dem zweiten Lebensjahr vollblind, weshalb die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen auf den frühestmöglichen Termin zuzusprechen sei.
Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen: