Entscheidpublikation AbR 1984/85 Nr. 53, S. 131:Art. 27 Abs. 1 IVV Die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger erfolgt nach dem Betätigungsvergleich. Dies gilt auch dann, wenn ein invaliditätsbedingter Ausbildungswechsel vorliegt (E. 1 + 2). Invaliditätsbedingte Behinderung in bezug auf die Ausbildung vorliegend verneint (E. 3).
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 23. August 1984
Sachverhalt:
Der 1962 geborene Versicherte leidet seit anfangs 1980 an einer Störung im rechten Sprunggelenk (Osteochondritis dissecans der Talusrolle und leichte juvenile Chondropathie der Kniegelenke). Auf Anraten seines Arztes gab er am 1. März 1982 die vor rund 3 Jahren begonnene Lehre als Bauschreiner wegen der ungünstigen Beanspruchung der Füsse auf. In der Folge übernahm die Invalidenversicherung die Kosten eines 2jährigen Handelskurses, welchen der Versicherte im August 1983 antrat.
Am 16. Januar 1984 ersuchte er die Ausgleichskasse um Gewährung einer IV-Rente bis zum Abschluss des Handelsdiplomkurses. Mit Verfügung vom 19. April 1984 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, dass die Voraussetzungen für eine IV-Rente nicht gegeben seien. Dagegen reichte der Versicherte Rekurs ein.
Aus den Erwägungen:
Die Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind für Erwerbstätige und für Nichterwerbstätige verschieden. Für die Bemessung der Invalidität Erwerbstätiger wird das Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. Einkommensvergleich). Hinsichtlich der Ermittlung der Invalidität Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 27 Abs. 1 IVV angeordnet, dass für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse die Versicherten behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich).
Für in Ausbildung begriffene Versicherte hat die Bemessung der Invalidität gemäss Art. 27 Abs. 1 IVV zu erfolgen, sofern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 26bis IVV). Der Beschwerdeführer ist in erstmaliger beruflicher Ausbildung begriffen. Die Bemessung seiner Invalidität erfolgt somit gemäss Art. 27 Abs. 1 IVV, das heisst es wird darauf abgestellt, ob er behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Auf den Fall der schulischen beziehungsweise beruflichen Ausbildung bezogen heisst dies, dass ihm ein Rentenanspruch zusteht, wenn und soweit er invaliditätsbedingt in der Berufsausbildung behindert ist (ZAK 1982, 496 f. E. 1b). Dies ist mittels des Betätigungsvergleichs und nicht etwa mittels des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Die Verwaltungspraxis, auf die sich der Rekurrent offenbar beruft, hatte früher vorgesehen, dass bei Versicherten, die invaliditätsbedingt eine andere erstmalige berufliche Ausbildung beginnen mussten und deren Ausbildung sich deswegen verlängerte, die Invaliditätsbemessung wie bei Erwerbstätigen anzuwenden war (vgl. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit Rz 189). Das EVG hat diese Praxis als im Widerspruch zu Art. 26bis IVV bezeichnet und ausgeführt, dass sich die Ausbildung zufolge der Invalidität auch ohne invaliditätsbedingten Ausbildungswechsel verlängern könne. Es bestehe daher kein Anlass, den invaliditätsbedingten Ausbildungswechsel als (privilegierten) Sonderfall herauszugreifen (a.a.O., 498 E. 2). Dies bedeutet, dass die Invalidität des Beschwerdeführers ungeachtet des Ausbildungswechsels nach dem Betätigungsvergleich (und nicht nach dem Einkommensvergleich) durchzuführen ist. Anders verhielte es sich nach Art. 26bis IVV nur, wenn dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit - anstelle der Ausbildung an einer Verwaltungsschule - zumutbar wäre. Dies ist aber nicht der Fall, muss doch dem Versicherten eine Berufsausbildung zugestanden werden.
3 Es ist somit zu prüfen, ob der Rekurrent in bezug auf die Ausbildung an der Handelsschule invaliditätsbedingt behindert ist. Eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung im Ablaufe des Studiums an der Handelsschule wird nicht dargetan. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Gesundheitsschaden am Fuss auf seinen Ausbildungsgang nachteilig auswirken könnte. Jedenfalls zeigen seine Schulzeugnisse sowie seine Absicht, den Kurs im Sommer 1985 zu beenden, dass er für den Ausbildungsgang invaliditätsbedingt nicht mehr Zeit aufwenden muss, als andere Schüler. Freilich ist nicht zu verkennen, dass damit der besonderen Situation des Versicherten, dessen Eintritt ins Berufsleben aus Gründen der Invalidität verzögert wird - nicht weil er für die jetzige Ausbildung mehr Zeit aufwenden müsste als ein Gesunder, sondern weil er die Lehre kurz vor Abschluss aufgeben und eine andere Ausbildung beginnen musste -, nicht Rechnung getragen wird. Solange indessen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht geändert werden, lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichts keiner anderen Lösung Raum